Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Vom  Momente  der  Entstehung  des  Genussrechtes  an
haftet  die  Gesellschaft  deren  Inhabern  mit  ihrem  ganzen
Vermögen.  Sie  kann  die  Auszahlung  der  auf  dieselben
entfallenden  Beträge  durch  keinen  nachträglichen  Beschluss
rückgängig  machen J );  im  Konkurse  der  Gesellschaft  können
diese  Ansprüche  neben  denen  der  übrigen  Gläubiger  geltend
gemacht  werden.  Die  Verjährungsdauer  beträgt  5  Jahre 2 ).
Der  Anfechtung  von  seiten  der  Genussscheine  können
alle  statutenwidrigen  Abzüge  vom  Reingewinn  unterliegen,
dabei  ist  aber  in  weitgehendem  Masse  auf  das  allgemeine
Interesse  der  Gesellschaft  Rücksicht  zu  nehmen 3 ).  Dass
die  gewöhnlichen  und  gebräuchlichen  Abschreibungen  an
den  Installationen  nicht  kritisiert  werden  können,  ist  zum
vornherein  klar.  Oft  werden  aber  die  üblichen  Normalansätze ­
  weit  überstiegen  und  so  die  Genussscheine  geschädigt,
indem  der  verteilbare  Reingewinn  vermindert  wird 4 ).  Dagegen ­
  wird  eingewendet,  dass  jene  Beträge  für  die  Genussscheine ­
  nicht  verloren  seien  und  ihr  Interesse  gar  nicht
verletzt  werde,  im  Gegenteil,  die  Situation  des  Unternehmens
werde  gefestigt  und  bei  der  Auflösung  fänden  sich  jene
Beträge  wieder,  ihre  Auszahlung  werde  nur  verschoben.
Man  kann  aber  nicht  jemanden  zwängen,  gegen  seinen  Willen
Ersparnisse  zu  machen 5 )  und  die  Gesellschaft  ist  nicht
dazu  berufen,  den  Banquier  der  Genussscheininhaber  zu
spielen.  Es  gibt  ferner  Fälle,  in  denen  die  Genussscheine

*)  Contra  Thöl,  1.  c.,  497.
2 )  Art.  128  OR.  Die  auf  die  Genussscheine  lallenden  Beträge
sind  als  Rentenbeträge  oder  Dividenden  zu  betrachten  und  nicht
als  Kapitalsraten.  Schneider  und  Fick,  1.  c.,  246,  Anm.  3.
3 )  EB  31  460.  II  laut  envisager  avant  tout  et  meine  le  cas
öcheant  exclusivem  ent  finteret  bien  compris  du  proprk'taire  de
l’entreprise.
4 )  Lecouturier,  1.  c.,  Nr.  217.  Pour  les  amortissements  nous
croyons  prbferable  de  ne  pas  poser  de  regles  trop  absolues.  En
principe  il  convient  de  s’en  rapporter  aux  usages  de  chaque  industrie
comme  aussi  de  tenir  compte  des  exigences  particulieres.
6 )  Demenais,  1.  c.,  81.
            
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