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ausgeschlossen bei den im OR vorgesehenen Auflösungsgründen
x ); desgleichen, wenn besondere Auflösungsgründe
in den Statuten vorgesehen sind. Eine gutgeleitete Aktiengesellschaft
wird sich übrigens kaum ohne triftige Gründe
auflösen, es wäre denn, sie handle in fraudem creditoris
und wolle sich der Genussscheine auf diese Art entledigen,
um dann gleich nachher mit den Elementen der alten Gesellschaft
eine neue zu gründen, aber ohne die Genussscheine,
was diese natürlich berechtigen würde, Schadenersatz
zu verlangen * 2 3 ).
Die Frage wird komplizierter, wenn es sich um eine
Fusion handelt. Von einer Fusion als solche ist die Inkorporation
8 ) einer Gesellschaft in eine andere zu unterscheiden,
diese besteht darin, dass eine Gesellschaft ihre
sämtlichen Aktiven und Passiven auf eine andere, schon
bestehende Gesellschaft überträgt. Dieses Verfahren setzt
die Liquidation dieser erstem voraus, allerdings eine vereinfachte
; die Aktionäre der aufgelösten Gesellschaft
werden dann Aktionäre der andern, der aufnehmenden.
Die Fusion 4 * * ) besteht in der Auflösung zweier, respektive
>) Art. 664 OR.
2 ) Trib. com. Seine, 10. März 1890. Quoique les Statuts d’une
societe par actions permettent ä cette socifee de se dissoudre avant
Fexpiration du terme fixe pour sa dürfe, une compagnie qui a
eonstitue des parts de fondateur appelees ä participer aux benefices
sociaux ne peut mettre ä neant par une dissolution arbitraire des
avantages qu’elle a ainsi confedes. Lorsqu’il est dtabli que la dissolution
ne s’imposait pas dans l’interet social et n’a eu d’autre but
que de ddpouiller les porteurs de parts des avantages qui leur
avaient fed consentis, la dissolution faite en fraude de leurs droits
doit aboutir ä une allocation de dommages et interets sur les fonds
de la liquidation. Ann. d. dr. com. 1890, 151 und 1904, 21.
3 ) Rossel, 1. c., Nr. 882; Schneider und Fick, 1. c., Art. 627,
Anm. 3.
4 ) Von der Fusion verschieden ist die Verstaatlichung, die im
Grunde genommen auch nur eine spezielle Art von Liquidation ist,
wobei aber das Vermögen der aufgelösten Gesellschaft sich sofort