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sich mit der Frage befasst haben, sind keineswegs einig;
Feistmantel*) z. B. ist der Ansicht, dass die Genussscheine
Aktien seien, während Behrend 2 ) die entgegengesetzte Mei
nung vertritt, indem er behauptet, dass sie nur Forderungs
rechte verbriefen; Lehmann 3 ) erklärt dagegen, «ob die
action de jouissance wahres Aktienrecht oder nur Gläubiger
rechte gewährt, lässt sich nicht einheitlich entscheiden . . .
Es hängt von der Sachlage ab, ob wir es mit einem wahren
Aktienrecht oder nur mit einem Gläubigerrechte zu tun
haben.» Wir wollen nicht unterlassen, hier auf einen in
teressanten Unterschied zwischen der französischen und
deutschen Jurisprudenz hinzuweisen. Die französischen Au
toren sind eher der Ansicht, dass die Genussscheine ohne
Ausnahme Aktien seien, während in Deutschland man im
Gegenteil mehr geneigt ist, die Genussscheine als Gläubiger
rechte anzusehen. Die Gründe hierfür sind in der Ver
schiedenheit der Aktiengesetzgebung und Rechtsprechung
beider Länder zu suchen.
Die Uneinigkeit der Doktrin ist vor allem auf einen
fehlerhaften Sprachgebrauch zurückzuführen, indem von
einander ganz verschiedene Begriffe unter dem Namen
Genussscheine zusammengefasst werden. Die Unterschei
dung ist zwar im allgemeinen leicht, obgleich nicht zu
leugnen ist, dass die Praxis in den einzelnen Gesellschaften
oft Gebilde geschaffen hat, die auf der Grenze zwischen
Aktie und Obligation stehen. Bei dieser Sachlage war es
aber unmöglich, vorliegende Untersuchung allein auf jene
Genussscheine zu beschränken, die Gläubigerrechte ge
währen, wie es ursprünglich in unserer Absicht lag, ohne
auch die andere Art der Genussscheine, welche sehr oft
Genussaktien genannt werden und auch richtige Aktienrechte
darstellen, in den Kreis der Darstellung einzubeziehen.
’) Feistmantel, 1. c., 416.
z ) Behrend, 1. c., 889.
3 ) Lehmann, RdAG 1 195.