Full text : Die Genussscheine nach schweizerischem Recht

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Der  Verein  vertritt  die  Genussscheine  nach  aussen'}
und  der  Gesellschaft  gegenüber,  so  dass  jedes  individuelle
Vorgehen  eines  einzelnen  ausgeschlossen  ist.  Die  Vertretung
übernimmt  der  Vorstand.  Von  einer  Einmischung  in  die
Geschäftsführung  der  Aktiengesellschaft  ist  er,  wie  alle
Genussscheininhaber,  ausgeschlossen,  es  kommt  aber  hie
und  da  vor,  dass  Delegierte  dieses  Vereins  zur  Generalversammlung ­
  zugelassen  werden  und  eventuell  auch  als
Rechnungsrevisoren  funktionieren.  Die  Zusammenfassung
der  Genussscheine  zu  einem  Verein  hat  sich  so  bewährt,
dass  sie  überall,  wo  die  Verhältnisse  es  erlauben,  durchgeführt ­
  werden  sollte.
Diese  Organisation  der  Genussscheininhaber  beruht
auf  dem  zwischen  der  Gesellschaft  und  den  Genussscheinen
bestehenden  Vertrag.  In  bezug  auf  ihre  rechtliche  Natur
bestehen  jedoch  Zweifel.  Die  Anwendung  der  Gesellschaftsformen, ­
  sei  es  des  Obligationenrechts  oder  des  Zivilgesetzbuches, ­
  bietet  Schwierigkeiten.  Nach  unserer  Meinung  ist
ein  Verein  nach  dem  ZGB  anzunehmen;  denn  der  Zweck
ist  kein  wirtschaftlicher,  der  Verein  erstrebt  keinen  Erwerb,
sondern  nur  die  einheitliche  Vertretung  gemeinsamer  Interessen. ­

Von  den  verschiedenen  Gesellschaftstypen  des  OR
könnte  nur  die  einfache  Gesellschaft  in  Betracht  fallen,
nachdem  Titel  28  OR  durch  die  Bestimmungen  des  ZGB
(Art.  60—79)  ersetzt  worden  ist.  Die  einfache  Gesellschaft
muss  aber  schon  aus  dem  Grunde  abgelehnt  werden,  weil
ihr,  wie  allen  Gesellschaften  des  OR,  eine  lukrative  Absicht
zugrunde  liegen  muss.  Das  ist  hier  aber  nicht  der  Fall.
Was  nun  die  Gesellschaft  nach  dem  ZGB  betrifft,  so  hegt
man  Zweifel,  ob  ein  solcher  Verein  zu  Recht  bestehen
könne,  wenn  die  Mitgliedschaft  obligatorisch  ist.  Unseres

b  Es  kommt  auch  des  öftern  vor,  dass  andere  Gesellschaften,
z.  B.  Banken  etc.,  mit  der  Vertretung  der  Genussscheininhaber  betraut ­
  werden.
            
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