Gläubigerversammlung und Glüubigerausschuß.
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Gantheim, 12. März 1914.
Zum
Königlichen Amtsgerichte
Gantheim.
Betrifft:
Konkurs Franz Faller.
Ich habe 60 M Kur- und Pflegekosten,
nämlich 20 M Rückstände aus den Monaten
Dezember 1912 bis Februar 1913 und 40 M
aus dem zweiten Halbjahr 1913 zu fordern.
Für letzteren Teilbetrag beanspruche ich bevor
rechtigte Befriedigung, ersteren melde ich als
einfache Konkursforderung: an. Spezifikation p
füge ich bei.
Or. Wilhelm helfreich.
§ 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß.
Die Interessen der Konkursgläubiger werden zum großen Teil
durch den Konkursverwalter, zum Teil auch durch das Konkurs
gericht, unter dessen Aufsicht sich die Konkursverwaltung abspielt,
wahrgenommen. Daneben aber besteht für die Konkursgläubiger
eine Reihe von Möglichkeiten, ihre Rechte selbst zu wahren,
hierzu bietet sich vor allem in der Gläubigerversammlung Gelegen
heit. Dem gleichen Zwecke dient die Einsetzung eines Gläubiger
ausschusses.
1. Die Gläubigerversammlung 2 ).
Sie ist ein notwendiges Grgan der Gläubigerschaft in jedem
Konkurs. Schon in dem Konkurseröffnungsbeschluß werden zwei
Gläubigerversammlungen anberaumt, die ausnahmsweise mitein
ander verbunden werden können. In einer ersten Gläubiger-
versammlung, die auf nicht später als einen Monat nach Kon
kursbeginn angesetzt werden soll, hat sich die Gläubigerschaft
darüber zu entscheiden, ob sie den vom Gericht eingesetzten
vorläufigen Konkursverwalter als ständigen Konkursverwalter
wählen oder an seiner Stelle eine andere Person dem Kon
kursgerichte zur Bestätigung vorschlagen will) in der gleichen
Versammlung hat sich die Gläubigerschaft darüber schlüssig zu
werden, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Die
mehrerwähnte Versammlung dient weiter zur Entgegennahme und
etwaigen Besprechung des Berichtes des Konkursverwalters über
x ) Diese ist zur Nachprüfung der Taxniäßigkeit der Debühruisse be
nötigt,- nur taxmäßige Gebührnisse sind bevorrechtigt.
-) HZ 93 ff. KB.
§tern, Das Konkursverfahren.
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