Full text: Das Konkursverfahren

Gläubigerversammlung und Glüubigerausschuß. 
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Gantheim, 12. März 1914. 
Zum 
Königlichen Amtsgerichte 
Gantheim. 
Betrifft: 
Konkurs Franz Faller. 
Ich habe 60 M Kur- und Pflegekosten, 
nämlich 20 M Rückstände aus den Monaten 
Dezember 1912 bis Februar 1913 und 40 M 
aus dem zweiten Halbjahr 1913 zu fordern. 
Für letzteren Teilbetrag beanspruche ich bevor 
rechtigte Befriedigung, ersteren melde ich als 
einfache Konkursforderung: an. Spezifikation p 
füge ich bei. 
Or. Wilhelm helfreich. 
§ 14. Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuß. 
Die Interessen der Konkursgläubiger werden zum großen Teil 
durch den Konkursverwalter, zum Teil auch durch das Konkurs 
gericht, unter dessen Aufsicht sich die Konkursverwaltung abspielt, 
wahrgenommen. Daneben aber besteht für die Konkursgläubiger 
eine Reihe von Möglichkeiten, ihre Rechte selbst zu wahren, 
hierzu bietet sich vor allem in der Gläubigerversammlung Gelegen 
heit. Dem gleichen Zwecke dient die Einsetzung eines Gläubiger 
ausschusses. 
1. Die Gläubigerversammlung 2 ). 
Sie ist ein notwendiges Grgan der Gläubigerschaft in jedem 
Konkurs. Schon in dem Konkurseröffnungsbeschluß werden zwei 
Gläubigerversammlungen anberaumt, die ausnahmsweise mitein 
ander verbunden werden können. In einer ersten Gläubiger- 
versammlung, die auf nicht später als einen Monat nach Kon 
kursbeginn angesetzt werden soll, hat sich die Gläubigerschaft 
darüber zu entscheiden, ob sie den vom Gericht eingesetzten 
vorläufigen Konkursverwalter als ständigen Konkursverwalter 
wählen oder an seiner Stelle eine andere Person dem Kon 
kursgerichte zur Bestätigung vorschlagen will) in der gleichen 
Versammlung hat sich die Gläubigerschaft darüber schlüssig zu 
werden, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Die 
mehrerwähnte Versammlung dient weiter zur Entgegennahme und 
etwaigen Besprechung des Berichtes des Konkursverwalters über 
x ) Diese ist zur Nachprüfung der Taxniäßigkeit der Debühruisse be 
nötigt,- nur taxmäßige Gebührnisse sind bevorrechtigt. 
-) HZ 93 ff. KB. 
§tern, Das Konkursverfahren. 
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