Full text : Das Konkursverfahren

Gläubigerversammlung  und  Glüubigerausschuß.

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Gantheim,  12.  März  1914.
Zum
Königlichen  Amtsgerichte
Gantheim.
Betrifft:
Konkurs  Franz  Faller.
Ich  habe  60  M  Kur-  und  Pflegekosten,
nämlich  20  M  Rückstände  aus  den  Monaten
Dezember  1912  bis  Februar  1913  und  40  M
aus  dem  zweiten  Halbjahr  1913  zu  fordern.
Für  letzteren  Teilbetrag  beanspruche  ich  bevorrechtigte ­
  Befriedigung,  ersteren  melde  ich  als
einfache  Konkursforderung:  an.  Spezifikation  p
füge  ich  bei.
Or.  Wilhelm  helfreich.
§  14.  Gläubigerversammlung  und  Gläubigerausschuß.
Die  Interessen  der  Konkursgläubiger  werden  zum  großen  Teil
durch  den  Konkursverwalter,  zum  Teil  auch  durch  das  Konkursgericht, ­
  unter  dessen  Aufsicht  sich  die  Konkursverwaltung  abspielt,
wahrgenommen.  Daneben  aber  besteht  für  die  Konkursgläubiger
eine  Reihe  von  Möglichkeiten,  ihre  Rechte  selbst  zu  wahren,
hierzu  bietet  sich  vor  allem  in  der  Gläubigerversammlung  Gelegenheit. ­
  Dem  gleichen  Zwecke  dient  die  Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses. ­


1.  Die  Gläubigerversammlung 2 ).
Sie  ist  ein  notwendiges  Grgan  der  Gläubigerschaft  in  jedem
Konkurs.  Schon  in  dem  Konkurseröffnungsbeschluß  werden  zwei
Gläubigerversammlungen  anberaumt,  die  ausnahmsweise  miteinander ­
  verbunden  werden  können.  In  einer  ersten  Gläubigerversammlung,
  die  auf  nicht  später  als  einen  Monat  nach  Konkursbeginn ­
  angesetzt  werden  soll,  hat  sich  die  Gläubigerschaft
darüber  zu  entscheiden,  ob  sie  den  vom  Gericht  eingesetzten
vorläufigen  Konkursverwalter  als  ständigen  Konkursverwalter
wählen  oder  an  seiner  Stelle  eine  andere  Person  dem  Konkursgerichte ­
  zur  Bestätigung  vorschlagen  will)  in  der  gleichen
Versammlung  hat  sich  die  Gläubigerschaft  darüber  schlüssig  zu
werden,  ob  ein  Gläubigerausschuß  eingesetzt  werden  soll.  Die
mehrerwähnte  Versammlung  dient  weiter  zur  Entgegennahme  und
etwaigen  Besprechung  des  Berichtes  des  Konkursverwalters  über
x )  Diese  ist  zur  Nachprüfung  der  Taxniäßigkeit  der  Debühruisse  benötigt,- ­
  nur  taxmäßige  Gebührnisse  sind  bevorrechtigt.
-)  HZ  93  ff.  KB.
§tern,  Das  Konkursverfahren.

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