Gläubigeroersammlung und Gläubigeraurschuß
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gültige Einsetzung eines Gläubigerausschusses und die Wahl der
Mitglieder desselben zu entscheiden und ist bei letzterer nicht, wie
das Gericht, auf den Kreis der Gläubiger und ihrer Vertreter beschränkt.
So kommen ein vor der ersten Gläubigerversammlung
vom Gericht eingesetzter Gläubigerausschuß und nach derselben
ein von ihr gewählter Gläubigerausschuß nach einander in Betrachts
beide können selbstverständlich aus den nämlichen Personen
bestehen.
Der Gläubigerausschuß ist kein notwendiges Grgan im Konkursverfahren^).
Bei einfach gelagerten Verhältnissen ist die
Einsetzung eines Gläubigerausschusses nicht veranlaßt; dagegen
dient sie bei größeren Konkursen und schwierigerer Sachlage der
ständigen Fühlungnahme des Konkursverwalters mit der Gläubigerschaft
und der Mitwirkung der Gläubigerschaft bei Verwaltung,
Verwertung und Verteilung der Masse. Die Mitgliederzahl
ist im Gesetz nicht festgelegt. Üblich und zweckmäßig ist die Wahl
einer ungeraden Mitgliederzahl. Während der Aufsichtsrat bei
Aktiengesellschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
sofern nicht der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt, mindestens
aus drei Mitgliedern zu bestehen hat, kennt die Konkursordnung
eine ähnliche Bestimmung nicht. Im allgemeinen wird
jedoch der Gläubigerausschuß mindestens aus drei Personen zusammengesetzt-
eine allzu große Mitgliederzahl ist schon im
Interesse der Kostenersparnis zu vermeiden. Die Bestellung von
Ersatzmitgliedern für den Fall der Verhinderung einzelner Gläubigerausschußmitglieder
ist zweckmäßige die Ersatzmänner treten
auch dann in Tätigkeit, wenn ein Mitglied des Gläubigerausschusses
mit Rücksicht auf seine persönliche Beteiligung an
der zu verbescheidenden Angelegenheit nach Lage der Sache an der
Abstimmung verhindert ist. So hilft sich die Praxis über eine
Lücke im Gesetz — das Fehlen einer die Abstimmung in eigener
Sache ausschließenden Gesetzesbestimmung — hinweg. Für die Abstimmung
in der Gläubigerversammlung ist ein solcher Schutz
nicht notwendige die Abstimmung der Gläubiger in eigener Sache
ist dort unbedenklich, weil das Konkursgericht die Ausführung
eines dem gemeinsamen Interesse der Konkursgläubiger widersprechenden
Gläubigerversammlungsbeschlusses durch sein Veto
(§ 99 KG.) hindern kann.
Ein Beschluß des Gläubigerausschusses ist gültig, wenn die Mehrheit
der Mitglieder an der Beschlußfassung teilgenommen hat
i) (Eine Ausnahme besteht für den Genossenschaftskonkurs.