Full text : Das Konkursverfahren

Gläubigeroersammlung  und  Gläubigeraurschuß

93

gültige  Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses  und  die  Wahl  der
Mitglieder  desselben  zu  entscheiden  und  ist  bei  letzterer  nicht,  wie
das  Gericht,  auf  den  Kreis  der  Gläubiger  und  ihrer  Vertreter  beschränkt. ­
  So  kommen  ein  vor  der  ersten  Gläubigerversammlung
vom  Gericht  eingesetzter  Gläubigerausschuß  und  nach  derselben
ein  von  ihr  gewählter  Gläubigerausschuß  nach  einander  in  Betrachts ­
  beide  können  selbstverständlich  aus  den  nämlichen  Personen
bestehen.
Der  Gläubigerausschuß  ist  kein  notwendiges  Grgan  im  Konkursverfahren^). ­
  Bei  einfach  gelagerten  Verhältnissen  ist  die
Einsetzung  eines  Gläubigerausschusses  nicht  veranlaßt;  dagegen
dient  sie  bei  größeren  Konkursen  und  schwierigerer  Sachlage  der
ständigen  Fühlungnahme  des  Konkursverwalters  mit  der  Gläubigerschaft ­
  und  der  Mitwirkung  der  Gläubigerschaft  bei  Verwaltung, ­
  Verwertung  und  Verteilung  der  Masse.  Die  Mitgliederzahl
ist  im  Gesetz  nicht  festgelegt.  Üblich  und  zweckmäßig  ist  die  Wahl
einer  ungeraden  Mitgliederzahl.  Während  der  Aufsichtsrat  bei
Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung,
sofern  nicht  der  Gesellschaftsvertrag  etwas  anderes  bestimmt,  mindestens ­
  aus  drei  Mitgliedern  zu  bestehen  hat,  kennt  die  Konkursordnung ­
  eine  ähnliche  Bestimmung  nicht.  Im  allgemeinen  wird
jedoch  der  Gläubigerausschuß  mindestens  aus  drei  Personen  zusammengesetzt- ­
  eine  allzu  große  Mitgliederzahl  ist  schon  im
Interesse  der  Kostenersparnis  zu  vermeiden.  Die  Bestellung  von
Ersatzmitgliedern  für  den  Fall  der  Verhinderung  einzelner  Gläubigerausschußmitglieder ­
  ist  zweckmäßige  die  Ersatzmänner  treten
auch  dann  in  Tätigkeit,  wenn  ein  Mitglied  des  Gläubigerausschusses ­
  mit  Rücksicht  auf  seine  persönliche  Beteiligung  an
der  zu  verbescheidenden  Angelegenheit  nach  Lage  der  Sache  an  der
Abstimmung  verhindert  ist.  So  hilft  sich  die  Praxis  über  eine
Lücke  im  Gesetz  —  das  Fehlen  einer  die  Abstimmung  in  eigener
Sache  ausschließenden  Gesetzesbestimmung  —  hinweg.  Für  die  Abstimmung ­
  in  der  Gläubigerversammlung  ist  ein  solcher  Schutz
nicht  notwendige  die  Abstimmung  der  Gläubiger  in  eigener  Sache
ist  dort  unbedenklich,  weil  das  Konkursgericht  die  Ausführung
eines  dem  gemeinsamen  Interesse  der  Konkursgläubiger  widersprechenden ­
  Gläubigerversammlungsbeschlusses  durch  sein  Veto
(§  99  KG.)  hindern  kann.
Ein  Beschluß  des  Gläubigerausschusses  ist  gültig,  wenn  die  Mehrheit ­
  der  Mitglieder  an  der  Beschlußfassung  teilgenommen  hat

i)  (Eine  Ausnahme  besteht  für  den  Genossenschaftskonkurs.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.