Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
eines nichtbevorrechtigten Gläubigers, welcher stimmberechtigt ist 
oder seine Forderung glaubhaft macht, ist der vergleich zu ver 
werfen, wenn glaubhaft gemacht wird, daß der vergleich durch 
Begünstigung eines Gläubigers oder sonst in unlauterer Weise 
zustande gebracht ist, oder daß er den gemeinsamen Interessen der 
nichtbevorrechtigten Gläubiger widerspricht. In allen diesen Fällen 
ist die Verwerfung des Vergleichs gesetzlich vorgeschrieben- da 
neben ist das Gericht nach freiem Ermessen zur Verwerfung des 
Vergleichs berechtigt, wenn der vergleich den Gläubigern nicht 
mindestens den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt und 
dieses Ergebnis auf ein leichtsinniges Verhalten des Gemein 
schuldners zurückzuführen ist. 
Der Beschluß, durch welchen der Zwangsvergleich bestätigt oder 
verworfen wird, ist in dem Termine selbst oder in einem durch 
sofort verkündeten Gerichtsbeschluß anberaumten neuen Termin 
zu verkünden. Gegen den Beschluß steht dem Gemeinschuldner und 
jedem nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger, welcher stimmberech 
tigt war oder seine Forderungen glaubhaft macht, das Rechts 
mittel der sofortigen Beschwerde zu- die Beschwerde ist binnen 
14 Tagen nach Verkündung des Beschlusses einzulegen. 
Der rechtskräftig bestätigte Zwangsvergleich ist für und gegen 
alle nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger wirksam, auch wenn 
dieselben am Konkursverfahren oder an der Beschlußfassung über 
den vergleich nicht teilgenommen oder gegen den vergleich ge 
stimmt haben. Die Rechte der Gläubiger gegen Rlitschuldner und 
Bürgen des Gemeinschuldners sowie die Rechte aus einem be 
stehenden Pfandrecht, aus einer für sie bestehenden Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu ihrer Sicherung 
eingetragenen Vormerkung werden durch den Zwangsvergleich 
nicht berührt. Rus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleiche 
findet für die Konkursgläubiger, deren Forderungen festgestellt 
und nicht von dem Gemeinschuldner im Prüfungstermine aus 
drücklich bestritten wurden, gegen den Gemeinschuldner und den 
gesamtschuldnerisch haftenden Zwangsvergleichsbürgen die Zwangs 
vollstreckung statt. Der Gerichtsschreiber erteilt dem Gläubiger aus 
Ersuchen die benötigte vollstreckbare Rusfertigung. Jene Konkurs 
gläubiger, deren Konkursforderungen nicht festgestellt oder im 
Prüfungstermine vom Gemeinschuldner bestritten wurden, müssen 
erst ihre Forderungen — falls notwendig im Prozeßwege — zur 
Rnerkennung bringen. 
Sobald der Zwangsvergleich rechtskräftig bestätigt ist, hat der
	        
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