Full text: Das Konkursverfahren

Der Zwangsvergleich. 
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Konkursverwalter die Masseansprüche und die festgestellten bevor 
rechtigten Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichti 
gen, die bestrittenen Masseansprüche und die glaubhaft gemachten 
Vorrechtsforderungen aber sicherzustellen. Sodann erstattet der 
Konkursverwalter seine Schlußrechnung. Seine Auslagen und die 
ihm zukommende Vergütung werden vom Konkursgerichte fest 
gesetzt. Eine Gläubigerversammlung wird zur Abnahme der 
Schlußrechnung des Verwalters und zur Äußerung über die be 
antragte Festsetzung der Auslagen und des Honorars der Mitglieder 
des Gläubigerausschusses einberufen,' nach Abhaltung derselben 
beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens und 
macht den Aufhebungsbeschluß öffentlich bekannt, hiermit erlischt 
der Konkursbeschlag' der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück, 
über die Konkursmasse frei zu verfügen, wenn der Zwangsvergleich 
selbst nicht etwas anderes bestimmt, so z. B. die Masse zur Durch 
führung des Zwangsvergleichs in den Händen des Verwalters 
beläßt oder einer dritten Person übergibt. 
Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Gemeinschuldners 
wegen betrüglichen Bankeruttsh wird, wenn genügend Masse 
vorhanden ist oder ein zur Deckung der Kosten ausreichender 
Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag 
eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen. Das wieder auf 
genommene Verfahren wird im 'wesentlichen nach den gleichen 
Regeln abgewickelt, wie das Konkursverfahren selbst. Inzwischen 
erfolgte Schiebungen kann der Verwalter anfechten,' an dem 
aufgenommenen Verfahren nehmen auch neue Gläubiger des 
Gemeinschuldners teil, d. h. solche Gläubiger, deren Forde 
rungen erst nach dem ursprünglichen Konkursbeginn, aber vor der 
Wiederaufnahme des Verfahrens, entstanden sind. Das Verfahren 
wird im übrigen als eine Fortsetzung des früheren Konkursver 
fahrens behandelt. 
Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen 
betrüglichen Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den 
Zwangsvergleich begründeten Erlaß — unbeschadet der ihnen durch 
den vergleich gewährten Rechte — auf. 
Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zustande gebracht ist, 
kann jeder Gläubiger, der ohne verschulden außerstande war, den 
Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend zu machen, 
den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten,' die ver- 
i) hierüber siehe unten 2. 123. 
§tern. Das Konkursverfahren. 
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