Der Zwangsvergleich.
121
Konkursverwalter die Masseansprüche und die festgestellten bevor
rechtigten Konkursforderungen aus der Konkursmasse zu berichti
gen, die bestrittenen Masseansprüche und die glaubhaft gemachten
Vorrechtsforderungen aber sicherzustellen. Sodann erstattet der
Konkursverwalter seine Schlußrechnung. Seine Auslagen und die
ihm zukommende Vergütung werden vom Konkursgerichte fest
gesetzt. Eine Gläubigerversammlung wird zur Abnahme der
Schlußrechnung des Verwalters und zur Äußerung über die be
antragte Festsetzung der Auslagen und des Honorars der Mitglieder
des Gläubigerausschusses einberufen,' nach Abhaltung derselben
beschließt das Gericht die Aufhebung des Konkursverfahrens und
macht den Aufhebungsbeschluß öffentlich bekannt, hiermit erlischt
der Konkursbeschlag' der Gemeinschuldner erhält das Recht zurück,
über die Konkursmasse frei zu verfügen, wenn der Zwangsvergleich
selbst nicht etwas anderes bestimmt, so z. B. die Masse zur Durch
führung des Zwangsvergleichs in den Händen des Verwalters
beläßt oder einer dritten Person übergibt.
Im Falle der rechtskräftigen Verurteilung des Gemeinschuldners
wegen betrüglichen Bankeruttsh wird, wenn genügend Masse
vorhanden ist oder ein zur Deckung der Kosten ausreichender
Geldbetrag vorgeschossen wird, das Konkursverfahren auf Antrag
eines Konkursgläubigers wieder aufgenommen. Das wieder auf
genommene Verfahren wird im 'wesentlichen nach den gleichen
Regeln abgewickelt, wie das Konkursverfahren selbst. Inzwischen
erfolgte Schiebungen kann der Verwalter anfechten,' an dem
aufgenommenen Verfahren nehmen auch neue Gläubiger des
Gemeinschuldners teil, d. h. solche Gläubiger, deren Forde
rungen erst nach dem ursprünglichen Konkursbeginn, aber vor der
Wiederaufnahme des Verfahrens, entstanden sind. Das Verfahren
wird im übrigen als eine Fortsetzung des früheren Konkursver
fahrens behandelt.
Die rechtskräftige Verurteilung des Gemeinschuldners wegen
betrüglichen Bankerutts hebt für alle Gläubiger den durch den
Zwangsvergleich begründeten Erlaß — unbeschadet der ihnen durch
den vergleich gewährten Rechte — auf.
Wenn der Zwangsvergleich durch Betrug zustande gebracht ist,
kann jeder Gläubiger, der ohne verschulden außerstande war, den
Anfechtungsgrund in dem Bestätigungsverfahren geltend zu machen,
den vergleichsweisen Erlaß seiner Forderung anfechten,' die ver-
i) hierüber siehe unten 2. 123.
§tern. Das Konkursverfahren.
9