Full text : Das Konkursverfahren

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Der  Konkurs  der  offenen  Handelsgesellschaft.

wie  die  Stellung  des  Antrages  auf  Einstellung  des  Konkurses
unter  Beibringung  der  Zustimmung  der  sämtlichen  bekannten
Konkursgläubiger  müssen  von  der  Gesamtheit  der  Gesellschafter
ausgehen.  Die  Gemeinschuldner  pflichten  obliegen  allen  einzelnen ­
  Gesellschaftern-  insbesondere  ist  jeder  von  ihnen  zur  Auskunftserteilung ­
  und  zur  Leistung  des  Gffenbarungseides  verpflichtet. ­
  Die  Minderung  der  staatsbürgerlichen  Rechte  und  die  Strafandrohungen ­
  treffen  die  Gesellschafter  im  Konkurse  der  offenen
Handelsgesellschaft  in  der  gleichen  Weise,  wie  den  Gemeinschuldner
im  Linzelkonkurs.  Im  Liquidationsftadium  werden  die  Schuldnerrechte ­
  und  -pflichten  von  den  Liquidatoren  wahrgenommen.
Konkursgläubiger  find  jene  Personen,  welchen  ein  bei
Konkursbeginn  begründeter  und  im  Konkurs  verfolgbarer  Vermögensanspruch ­
  gegen  die  Gesellschaft  zusteht.  Die  persönlichen
Schulden  der  einzelnen  Gesellschafter  sind,  selbst  wenn  sämtliche
Gesellschafter  für  sie  haften,  von  der  Geltendmachung  im  Gesellschaftskonkurs ­
  ausgeschlossen.  In  diesem  gelangen  nur  die  Gesellschaftsgläubiger ­
  zum  Zuge.  Diese  sind  nicht  behindert,  ihre  zum
Konkurs  angemeldeten  Ansprüche  gleichzeitig  gegen  die  einzelnen
Gesellschafter  durch  Klage  und  Vollstreckung  zu  verfolgen;  ist
außer  dem  Gesellschaftskonkurs  auch  der  Privatkonkurs  über  das
vermögen  der  einzelnen  Gesellschafter  eröffnet,  so  sind  die  Gesellschaftsgläubiger ­
  berechtigt,  ihre  Forderungen  in  sämtlichen  Konkursen ­
  zum  vollen  Betrag  anzumelden,-  im  Privatkonkurs  der
einzelnen  Gesellschafter  wird  ihnen  die  Konkursquote  jedoch  nur
für  den  Betrag  ausbezahlt,  mit  welchem  sie  im  Gesellschaftskonkurs
ausgefallen  sind.
Hat  also  ein  Gläubiger  von  der  offenen  Handelsgesellschaft  DT.  1000.—
Kaufpreis  für  Waren  zu  fordern,  so  kann  er  diese  Forderung  in  voller
Höhe  sowohl  zum  Gesellschaftskonkurse  als  auch  zu  einem  gleichzeitigen
Konkurse  über  das  privatvermögen  der  Gesellschafter  anmelden;  beträgt
die  zur  Verteilung  gelangende  Konkursquote  im  Gesellschaftskonkurse  25°/ 0 ,
int  Privatkonkurse  des  einen  Gesellschafters  10°/ o ,  in  jenem  des  anderen
Gesellschafters  3°/ 0 ,  so  erhält  der  Gläubiger  im  Gesellschaftskonkurse
DT.  250.—,  in  den  Privatkonkursen  aber  nicht  10°/ o  bzw.  3°/„  aus
DT.  1000.—,  sondern  nur  aus  DT.  750.—,  also  nur  DT.  75.—  bzw.  DT  22.50.
Die  Gesellschafter  selbst  können  die  ihnen  zustehenden  Ansprüche
nur  insoweit  im  Gesellschaftskonkurs  anmelden,  als  sie  ihnen
nicht  in  ihrer  Eigenschaft  als.Gesellschaftern  zustehen.  Als  Konkursforderungen ­
  kommen  jene  Forderungen  der  Gesellschafter  in  Betracht, ­
  die  aus  Rechtsgeschäften  der  Gesellschafter  mit  der  Gesellschaft ­
  z.  B.  aus  der  Hingabe  eines  Darlehens  an  die  Gesellschaft,
            
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