Full text : Das Konkursverfahren

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Vas  Konkursverfahren.

ZU  erzwingen,  hierin  liegt  ein  Hauptmangel  des  geltenden  Rechts,
das  eben  eine  gesetzliche  Regelung  des  Ronkursabwendungsvergleichs
  nicht  enthält.  Außerdem  bestehen  viele  andere  Unebenheiten, ­
  die  hier  nur  zum  Teil  berührt  werden  können.  Mangels
einer  gesetzlichen  Gestattung  hat  der  Schuldner  Lein  Recht  auf  einstweilige ­
  Nichteröffnung  des  Konkurses,  selbst  wenn  der  Abschluß
eines  außergerichtlichen  Arrangements  oder  die  Herbeischaffung  der
benötigten  Mittel  nahezu  gesichert  ist,'  ein  einzelner  widerstrebender ­
  Gläubiger  erzwingt  durch  Stellung  des  Ronkursantrages  möglicherweise ­
  seine  sofortige  Vollbefriedigung.  Diese  läßt  sich  im
Einzelfalle  nicht  vermeiden,  falls  die  Konkurseröffnung  hintangehalten ­
  werden  soll.  Mangels  einer  gesetzlichen  Regelung  des  außergerichtlichen ­
  Ausgleichsverfahrens  fehlt  es  zur  Zeit  bei  uns  außerhalb ­
  des  Konkurses  an  den  Einrichtungen,  die  der  Konkurs  der
Gläubigerschaft  bringt,  so  an  einer  zuverlässigen  Schuldenermittlung ­
  und  an  der  im  Konkursfalle  vorhandenen  Garantie  für  die
Ausdehnung  der  Haftungsmasse  auf  die  ihr  in  anfechtbarer  Weise
entzogenen  Vermögenswerte.  Diese  Mängel  führen  heute  in  Fällen,
in  welchen  eine  Abwicklung  ohne  das  langwierige  und  kostspielige
Konkursverfahren  durchführbar  und  angezeigt  wäre,  zur  Konkurseröffnung, ­
  mit  der  Folge,  daß  dadurch  Gläubiger-  und  Schuldnerinteressen ­
  Schaden  leiden,  hieraus  erklärt  es  sich,  daß,  trotz  anfänglicher ­
  Ablehnung  durch  die  Reichsregierung,  der  Ruf  nach
einem  Gesetz  zur  Regelung  des  Konkursabwendungsvergleichs  nicht
verstummt  ist,  sondern  vom  Handel  und  Gewerbe  immer  aufs  neue
erhoben  wurde.  Aus  juristischen  Kreisen  *)  fand  die  Forderung
Unterstützung-  der  Reichstag  machte  sie  sich  in  einer  Resolution
zu  eigen.  Neuerdings  verhält  sich  auch  die  Reichsregierung  nicht
mehr  vollständig  ablehnend,  wie  die  Erklärung  des  Staatssekretärs
des  Reichsjustizamtes  vom  17.  Februar  1914 *  2 )  ersehen  läßt.
!)  I  aeg  er  hatte  sich  schon  in  der  zweiten  Auflage  seines  nun  in
5.  Auflage  erscheinenden  Kommentars  zur  Konkursordnung  (1914)  dahin
ausgesprochen,  daß  „die  Lösung  dieses  Problem;  zu  den  nächsten  Aufgaben ­
  der  Reichsgesetzgebung  gehört".  Der  deutsche  Juristentag  sollte
sich  auf  seiner  Düsseldorfer  Tagung  im  September  1914  mit  der  Frage
der  gesetzgeberischen  Behandlung  des  außergerichtlichen  Akkords  befassen. ­

2 )  Oer  Staatssekretär  des  Reichsjustizamtes  v.  Lisco  erklärte  in  der
Reichstagssitzung  vom  17.  Februar  1914:  „Das  hohe  Haus  hat  im
vorigen  Jahr  eine  Resolution  betreffend  die  Einführung  des  gerichtlichen ­
  Zwangsvergleichs  außerhalb  des  Konkurses  gefaßt.
Die  Resolution  hat  mich  veranlaßt,  mit  den  beteiligten  Ressorts  des
Reiches  und  Preußens  in  Verbindung  zu  treten.  Ts  ist  in  Aussicht  ge-
            
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