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Vas Konkursverfahren.
ZU erzwingen, hierin liegt ein Hauptmangel des geltenden Rechts,
das eben eine gesetzliche Regelung des Ronkursabwendungsvergleichs
nicht enthält. Außerdem bestehen viele andere Unebenheiten,
die hier nur zum Teil berührt werden können. Mangels
einer gesetzlichen Gestattung hat der Schuldner Lein Recht auf einstweilige
Nichteröffnung des Konkurses, selbst wenn der Abschluß
eines außergerichtlichen Arrangements oder die Herbeischaffung der
benötigten Mittel nahezu gesichert ist,' ein einzelner widerstrebender
Gläubiger erzwingt durch Stellung des Ronkursantrages möglicherweise
seine sofortige Vollbefriedigung. Diese läßt sich im
Einzelfalle nicht vermeiden, falls die Konkurseröffnung hintangehalten
werden soll. Mangels einer gesetzlichen Regelung des außergerichtlichen
Ausgleichsverfahrens fehlt es zur Zeit bei uns außerhalb
des Konkurses an den Einrichtungen, die der Konkurs der
Gläubigerschaft bringt, so an einer zuverlässigen Schuldenermittlung
und an der im Konkursfalle vorhandenen Garantie für die
Ausdehnung der Haftungsmasse auf die ihr in anfechtbarer Weise
entzogenen Vermögenswerte. Diese Mängel führen heute in Fällen,
in welchen eine Abwicklung ohne das langwierige und kostspielige
Konkursverfahren durchführbar und angezeigt wäre, zur Konkurseröffnung,
mit der Folge, daß dadurch Gläubiger- und Schuldnerinteressen
Schaden leiden, hieraus erklärt es sich, daß, trotz anfänglicher
Ablehnung durch die Reichsregierung, der Ruf nach
einem Gesetz zur Regelung des Konkursabwendungsvergleichs nicht
verstummt ist, sondern vom Handel und Gewerbe immer aufs neue
erhoben wurde. Aus juristischen Kreisen *) fand die Forderung
Unterstützung- der Reichstag machte sie sich in einer Resolution
zu eigen. Neuerdings verhält sich auch die Reichsregierung nicht
mehr vollständig ablehnend, wie die Erklärung des Staatssekretärs
des Reichsjustizamtes vom 17. Februar 1914 * 2 ) ersehen läßt.
!) I aeg er hatte sich schon in der zweiten Auflage seines nun in
5. Auflage erscheinenden Kommentars zur Konkursordnung (1914) dahin
ausgesprochen, daß „die Lösung dieses Problem; zu den nächsten Aufgaben
der Reichsgesetzgebung gehört". Der deutsche Juristentag sollte
sich auf seiner Düsseldorfer Tagung im September 1914 mit der Frage
der gesetzgeberischen Behandlung des außergerichtlichen Akkords befassen.
2 ) Oer Staatssekretär des Reichsjustizamtes v. Lisco erklärte in der
Reichstagssitzung vom 17. Februar 1914: „Das hohe Haus hat im
vorigen Jahr eine Resolution betreffend die Einführung des gerichtlichen
Zwangsvergleichs außerhalb des Konkurses gefaßt.
Die Resolution hat mich veranlaßt, mit den beteiligten Ressorts des
Reiches und Preußens in Verbindung zu treten. Ts ist in Aussicht ge-