Die Konkursmasse.
17
beschlag sind diejenigen Werte, welche nicht als vermögen des
Gemeinschuldners zu gelten haben, wie seine Arbeitskraft, sein
Name, sein Titel, seine Firma. Der Verwalter kann daher das
Geschäft des Gemeinschuldners mit der Firma nur mit Zustimmung
des Schuldners veräußern, vom Konkursbeschlag sind weiter die
jenigen Vermögenswerte ausgenommen, welche nach gesetzlicher
Norm der Pfändung entzogen sind; gegenüber der Unpfändbarkeit
außerhalb des Konkurses x ) sind die Grenzen für die Heranziehung
zur Konkursmasse nur in einzelnen Punkten verschoben. Folgende
Sachen fallen nicht in die Konkursmasse:
1. Die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät, ins
besondere die heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den
Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Haus
standes unentbehrlich sind;
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen
erforderlichen llahrungs-, Feuerung?- und Beleuchtungsmittel oder
soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag;
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvor
räten oder soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden,
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag, wenn die bezeichneten
Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie, sowie
seine; Gesindes unentbehrlich sind;
4. Bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistun
gen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Lr-
werbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände;
5. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Ziffer 4 be
zeichneten Personen, wenn sie das Lrwerbsgeschäft für ihre Rechnung
durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fort
führung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen
Gegenstände;
6. bei Gffizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren, sowie
Ärzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Aus
übung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige
Kleidung;
7. bei Gffizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen,
bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag,
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Konkurseröffnung
bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleich
kommt;
h vgl. besonders §§ 811, 850 3PG.