Full text: Das Konkursverfahren

Die Konkursmasse. 
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beschlag sind diejenigen Werte, welche nicht als vermögen des 
Gemeinschuldners zu gelten haben, wie seine Arbeitskraft, sein 
Name, sein Titel, seine Firma. Der Verwalter kann daher das 
Geschäft des Gemeinschuldners mit der Firma nur mit Zustimmung 
des Schuldners veräußern, vom Konkursbeschlag sind weiter die 
jenigen Vermögenswerte ausgenommen, welche nach gesetzlicher 
Norm der Pfändung entzogen sind; gegenüber der Unpfändbarkeit 
außerhalb des Konkurses x ) sind die Grenzen für die Heranziehung 
zur Konkursmasse nur in einzelnen Punkten verschoben. Folgende 
Sachen fallen nicht in die Konkursmasse: 
1. Die Kleidungsstücke, die Betten, das Haus- und Küchengerät, ins 
besondere die heiz- und Kochöfen, soweit diese Gegenstände für den 
Bedarf des Schuldners oder zur Erhaltung eines angemessenen Haus 
standes unentbehrlich sind; 
2. die für den Schuldner, seine Familie und sein Gesinde auf vier Wochen 
erforderlichen llahrungs-, Feuerung?- und Beleuchtungsmittel oder 
soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden und ihre Be 
schaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, 
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag; 
3. eine Milchkuh oder nach der Wahl des Schuldners statt einer solchen 
zwei Ziegen oder zwei Schafe nebst den zum Unterhalt und zur Streu 
für dieselben auf vier Wochen erforderlichen Futter- und Streuvor 
räten oder soweit solche Vorräte auf zwei Wochen nicht vorhanden, 
der zur Beschaffung erforderliche Geldbetrag, wenn die bezeichneten 
Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie, sowie 
seine; Gesindes unentbehrlich sind; 
4. Bei Künstlern, Handwerkern, gewerblichen Arbeitern und anderen 
Personen, welche aus Handarbeit oder sonstigen persönlichen Leistun 
gen ihren Erwerb ziehen, die zur persönlichen Fortsetzung der Lr- 
werbstätigkeit unentbehrlichen Gegenstände; 
5. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Ziffer 4 be 
zeichneten Personen, wenn sie das Lrwerbsgeschäft für ihre Rechnung 
durch einen Stellvertreter fortführen, die zur persönlichen Fort 
führung des Geschäfts durch den Stellvertreter unentbehrlichen 
Gegenstände; 
6. bei Gffizieren, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, Lehrern an 
öffentlichen Unterrichtsanstalten, Rechtsanwälten, Notaren, sowie 
Ärzten und Hebammen die zur Verwaltung des Dienstes oder Aus 
übung des Berufs erforderlichen Gegenstände, sowie anständige 
Kleidung; 
7. bei Gffizieren, Militärärzten, Deckoffizieren, Beamten, Geistlichen, 
bei Ärzten und Lehrern an öffentlichen Anstalten ein Geldbetrag, 
welcher dem der Pfändung nicht unterworfenen Teile des Dienst 
einkommens oder der Pension für die Zeit von der Konkurseröffnung 
bis zum nächsten Termine der Gehalts- oder Pensionszahlung gleich 
kommt; 
h vgl. besonders §§ 811, 850 3PG.
	        
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