Full text : Das Konkursverfahren

Die  Konkursmasse.

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beschlag  sind  diejenigen  Werte,  welche  nicht  als  vermögen  des
Gemeinschuldners  zu  gelten  haben,  wie  seine  Arbeitskraft,  sein
Name,  sein  Titel,  seine  Firma.  Der  Verwalter  kann  daher  das
Geschäft  des  Gemeinschuldners  mit  der  Firma  nur  mit  Zustimmung
des  Schuldners  veräußern,  vom  Konkursbeschlag  sind  weiter  diejenigen ­
  Vermögenswerte  ausgenommen,  welche  nach  gesetzlicher
Norm  der  Pfändung  entzogen  sind;  gegenüber  der  Unpfändbarkeit
außerhalb  des  Konkurses  x )  sind  die  Grenzen  für  die  Heranziehung
zur  Konkursmasse  nur  in  einzelnen  Punkten  verschoben.  Folgende
Sachen  fallen  nicht  in  die  Konkursmasse:
1.  Die  Kleidungsstücke,  die  Betten,  das  Haus-  und  Küchengerät,  insbesondere ­
  die  heiz-  und  Kochöfen,  soweit  diese  Gegenstände  für  den
Bedarf  des  Schuldners  oder  zur  Erhaltung  eines  angemessenen  Hausstandes ­
  unentbehrlich  sind;
2.  die  für  den  Schuldner,  seine  Familie  und  sein  Gesinde  auf  vier  Wochen
erforderlichen  llahrungs-,  Feuerung?-  und  Beleuchtungsmittel  oder
soweit  solche  Vorräte  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden  und  ihre  Beschaffung ­
  für  diesen  Zeitraum  auf  anderem  Wege  nicht  gesichert  ist,
der  zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag;
3.  eine  Milchkuh  oder  nach  der  Wahl  des  Schuldners  statt  einer  solchen
zwei  Ziegen  oder  zwei  Schafe  nebst  den  zum  Unterhalt  und  zur  Streu
für  dieselben  auf  vier  Wochen  erforderlichen  Futter-  und  Streuvorräten ­
  oder  soweit  solche  Vorräte  auf  zwei  Wochen  nicht  vorhanden,
der  zur  Beschaffung  erforderliche  Geldbetrag,  wenn  die  bezeichneten
Tiere  für  die  Ernährung  des  Schuldners  und  seiner  Familie,  sowie
seine;  Gesindes  unentbehrlich  sind;
4.  Bei  Künstlern,  Handwerkern,  gewerblichen  Arbeitern  und  anderen
Personen,  welche  aus  Handarbeit  oder  sonstigen  persönlichen  Leistungen ­
  ihren  Erwerb  ziehen,  die  zur  persönlichen  Fortsetzung  der  Lrwerbstätigkeit
  unentbehrlichen  Gegenstände;
5.  bei  den  Witwen  und  minderjährigen  Erben  der  unter  Ziffer  4  bezeichneten ­
  Personen,  wenn  sie  das  Lrwerbsgeschäft  für  ihre  Rechnung
durch  einen  Stellvertreter  fortführen,  die  zur  persönlichen  Fortführung ­
  des  Geschäfts  durch  den  Stellvertreter  unentbehrlichen
Gegenstände;
6.  bei  Gffizieren,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,  Lehrern  an
öffentlichen  Unterrichtsanstalten,  Rechtsanwälten,  Notaren,  sowie
Ärzten  und  Hebammen  die  zur  Verwaltung  des  Dienstes  oder  Ausübung ­
  des  Berufs  erforderlichen  Gegenstände,  sowie  anständige
Kleidung;
7.  bei  Gffizieren,  Militärärzten,  Deckoffizieren,  Beamten,  Geistlichen,
bei  Ärzten  und  Lehrern  an  öffentlichen  Anstalten  ein  Geldbetrag,
welcher  dem  der  Pfändung  nicht  unterworfenen  Teile  des  Diensteinkommens ­
  oder  der  Pension  für  die  Zeit  von  der  Konkurseröffnung
bis  zum  nächsten  Termine  der  Gehalts-  oder  Pensionszahlung  gleichkommt; ­


h  vgl.  besonders  §§  811,  850  3PG.
            
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