Full text : Das Konkursverfahren

32

Das  Konkursverfahren.

bräuchliche  Gelegenheitsgeschenke  zum  Gegenstand  hatten,-  anfechtbar ­
  ist  unter  diesem  Gesichtspunkt  (als  „unentgeltliche  Zuwendung") ­
  z.  B.  die  Hingabe  einer  die  Grenzen  der  Angemessenheit
übersteigenden  Mitgift,  nicht  aber  die  einer  mit  den  Vermögensverhältnissen
  des  Vaters  im  Linklang  stehenden  Ausstattung-gebräuchliche ­
  Gelegenheitsgeschenke  unterliegen  nicht  der  Schenkungsanfechtung, ­
  daher  sind  ihr  die  üblichen  verlobungs-  und  hochzeits-,
Namenstags-  und  Weihnachtsgeschenke,  Jubiläumsgaben  und  Baufallzahlungen ­
  entzogen.
b)  die  in  den  letzten  zwei  Jahren  vor  der  Eröffnung  des
Verfahrens  von  dem  Gemcinschuldner  vorgenommenen  unentgeltlichen ­
  Verfügungen  zugunsten  seines  Ehegatten-  gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke  an  den  Ehegatten  sind  der  richtigen  Ansicht
nach  unanfechtbar.
Länger  als  ein  Jahr  —  bei  Ehegatten  länger  als  zwei  Jahre
—  zurückliegende  Schenkungen  sind  nur  anfechtbar,  wenn
sie  in  der  Absicht  erfolgt  sind,  die  Gläubiger  zu  benachteiligen
und  diese  Absicht  dem  Beschenkten  bekannt  war.
Für  alle  Arten  der  Anfechtung  gelten  weiter  folgende
Grundsätze:
Die  Anfechtbarkeit  wird  nicht  dadurch  ausgeschlossen  h,  daß
für  die  anzufechtende  Rechtshandlung  ein  vollstreckbarer  Schuldtitel
  erlangt  oder  daß  dieselbe  durch  Zwangsvollstreckung  oder
durch  Vollziehung  eines  Arrestes  erwirkt  worden  ist.  Die  Beteiligten ­
  hätten  es  sonst  leicht  in  der  Hand,  die  gesetzlichen  Bestimmungen ­
  zu  umgehen.  Zur  Vornahme  einer  wirksamen  Schenkung ­
  oder  eines  anderen  anfechtbaren  Rechtsaktes  brauchte  sonst
nur  der  weg  gewählt  zu  werden,  daß  sich  der  Schuldner  verurteilen ­
  ließe,  so  daß  die  Befriedigung  oder  Sicherung  im  Wege
der  Zwangsvollstreckung  erwirkt  werden  könnte.
Die  Anfechtung  dient  zur  Erweiterung  der  Konkursmasse  gegenüber ­
  dem  Bestand  bei  Konkurseröffnung.  Das  Anfechtungsrecht
ist  ein  Recht  der  Gesamtgläubigerschaft  und  wird  daher  vom
Konkursverwalter i)  2 )  ausgeübt.  Lin  eigenes  Anfechtungsrecht ­
  der  einzelnen  Konkursgläubiger  kommt  im  allgemeinen ­
  nicht  in  Frage.  Rur  in  Ausnahmefällen  ist  Einzelpersonen ­
  ein  selbständiges  Anfechtungsrecht  neben  dem  Konkursverwalter ­
  gegeben,  nämlich  behufs  Anfechtung  von  solchen  Rechtsi)

  §  35  Kffl.
-)  §  36  KV.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.