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Das Konkursverfahren.
bräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten,- anfechtbar
ist unter diesem Gesichtspunkt (als „unentgeltliche Zuwendung")
z. B. die Hingabe einer die Grenzen der Angemessenheit
übersteigenden Mitgift, nicht aber die einer mit den Vermögensverhältnissen
des Vaters im Linklang stehenden Ausstattung-gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke unterliegen nicht der Schenkungsanfechtung,
daher sind ihr die üblichen verlobungs- und hochzeits-,
Namenstags- und Weihnachtsgeschenke, Jubiläumsgaben und Baufallzahlungen
entzogen.
b) die in den letzten zwei Jahren vor der Eröffnung des
Verfahrens von dem Gemcinschuldner vorgenommenen unentgeltlichen
Verfügungen zugunsten seines Ehegatten- gebräuchliche
Gelegenheitsgeschenke an den Ehegatten sind der richtigen Ansicht
nach unanfechtbar.
Länger als ein Jahr — bei Ehegatten länger als zwei Jahre
— zurückliegende Schenkungen sind nur anfechtbar, wenn
sie in der Absicht erfolgt sind, die Gläubiger zu benachteiligen
und diese Absicht dem Beschenkten bekannt war.
Für alle Arten der Anfechtung gelten weiter folgende
Grundsätze:
Die Anfechtbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen h, daß
für die anzufechtende Rechtshandlung ein vollstreckbarer Schuldtitel
erlangt oder daß dieselbe durch Zwangsvollstreckung oder
durch Vollziehung eines Arrestes erwirkt worden ist. Die Beteiligten
hätten es sonst leicht in der Hand, die gesetzlichen Bestimmungen
zu umgehen. Zur Vornahme einer wirksamen Schenkung
oder eines anderen anfechtbaren Rechtsaktes brauchte sonst
nur der weg gewählt zu werden, daß sich der Schuldner verurteilen
ließe, so daß die Befriedigung oder Sicherung im Wege
der Zwangsvollstreckung erwirkt werden könnte.
Die Anfechtung dient zur Erweiterung der Konkursmasse gegenüber
dem Bestand bei Konkurseröffnung. Das Anfechtungsrecht
ist ein Recht der Gesamtgläubigerschaft und wird daher vom
Konkursverwalter i) 2 ) ausgeübt. Lin eigenes Anfechtungsrecht
der einzelnen Konkursgläubiger kommt im allgemeinen
nicht in Frage. Rur in Ausnahmefällen ist Einzelpersonen
ein selbständiges Anfechtungsrecht neben dem Konkursverwalter
gegeben, nämlich behufs Anfechtung von solchen Rechtsi)
§ 35 Kffl.
-) § 36 KV.