Der Konkursverwalter.
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weife Vorführung und nach Anhörung des Gemeinschuldners feine
Inhaftsetzung anordnen, wenn er die vom Gesetze auferlegten
Pflichten nicht erfüllt oder wenn es zur Sicherung der Masse notwendig
ist.
§ 8. Der Konkursverwalter.
Die Gestaltung der Konkursmasse (die Hereinbringung der
lverte, ihre Sicherung und zweckentsprechende Verwaltung und
Verwertung) hängt in der Hauptsache vom Verhalten des Konkursverwalters
ab,- in feine Hand ist die Abwicklung des Konkursverfahrens
gelegt,- feine Tüchtigkeit und Gewissenhaftigkeit sind
für den Erfolg des Verfahrens häufig von ausschlaggebender
Bedeutung.
Der Konkursverwalter *) wird bereits bei der Eröffnung des
Konkurses vom Konkursgsrichte ernannt. Der notwendigen Einheitlichkeit
des Verfahrens entsprechend wird regelmäßig nur
ein Konkursverwalter aufgestellt,' nur wenn die Konkursverwaltung
verschiedene Geschäftszweige, z. B. ein Bankgeschäft und
ein landwirtschaftliches Gut, umfaßt, können ausnahmsweise
mehrere Konkursverwalter bestellt werden, von welchen jedem einzelnen
die selbständige Erledigung der Aufgaben seines Geschäftszweiges
obliegt.
Das Gericht nimmt den Konkursverwalter aus dem Kreise
derjenigen Personen, welche es für die voraussichtlich zu erledigenden
Aufgaben für besonders geeignet hält. Das Gericht
ist in der Auswahl der Person nicht beschränkt. Der Konkursverwalter
kann ein Rechtsanwalt oder ein Notar, ein Kaufmann
oder ein Bücherrevisor sein,- er kann auch einem anderen Berufskreise
angehören. Es ist nicht einmal vorgeschrieben, daß der
Konkursverwalter seinen Wohnsitz am Sitze des Konkursgerichts
oder am Wohnort des Gemeinschuldners haben muß. Diese
Regelung, welche das pflichtmäßige Ermessen des Konkursgerichts
bei der Auswahl des Verwalters für maßgebend erklärt, ist zu
begrüßen,- nur so erscheint die Auswahl der geeignetsten Person
im Einzelfalle möglich. Im allgemeinen wird sich die Einsetzung
eines Konkursverwalters, der in größerer Entfernung vom Wohnorte
des Gemeinschuldners und nicht am Sitze des Konkursgerichts
wohnt, nicht empfehlen- sonst aber lassen sich allgemein verbindliche
Richtpunkte kaum aufstellen. Die Auswahl des Verwalters
J ) 8 78 ff. K®.