Full text : Das Konkursverfahren

Der  Konkursverwalter.

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weife  Vorführung  und  nach  Anhörung  des  Gemeinschuldners  feine
Inhaftsetzung  anordnen,  wenn  er  die  vom  Gesetze  auferlegten
Pflichten  nicht  erfüllt  oder  wenn  es  zur  Sicherung  der  Masse  notwendig ­
  ist.

§  8.  Der  Konkursverwalter.
Die  Gestaltung  der  Konkursmasse  (die  Hereinbringung  der
lverte,  ihre  Sicherung  und  zweckentsprechende  Verwaltung  und
Verwertung)  hängt  in  der  Hauptsache  vom  Verhalten  des  Konkursverwalters ­
  ab,-  in  feine  Hand  ist  die  Abwicklung  des  Konkursverfahrens ­
  gelegt,-  feine  Tüchtigkeit  und  Gewissenhaftigkeit  sind
für  den  Erfolg  des  Verfahrens  häufig  von  ausschlaggebender
Bedeutung.
Der  Konkursverwalter  *)  wird  bereits  bei  der  Eröffnung  des
Konkurses  vom  Konkursgsrichte  ernannt.  Der  notwendigen  Einheitlichkeit ­
  des  Verfahrens  entsprechend  wird  regelmäßig  nur
ein  Konkursverwalter  aufgestellt,'  nur  wenn  die  Konkursverwaltung ­
  verschiedene  Geschäftszweige,  z.  B.  ein  Bankgeschäft  und
ein  landwirtschaftliches  Gut,  umfaßt,  können  ausnahmsweise
mehrere  Konkursverwalter  bestellt  werden,  von  welchen  jedem  einzelnen ­
  die  selbständige  Erledigung  der  Aufgaben  seines  Geschäftszweiges ­
  obliegt.
Das  Gericht  nimmt  den  Konkursverwalter  aus  dem  Kreise
derjenigen  Personen,  welche  es  für  die  voraussichtlich  zu  erledigenden ­
  Aufgaben  für  besonders  geeignet  hält.  Das  Gericht
ist  in  der  Auswahl  der  Person  nicht  beschränkt.  Der  Konkursverwalter ­
  kann  ein  Rechtsanwalt  oder  ein  Notar,  ein  Kaufmann
oder  ein  Bücherrevisor  sein,-  er  kann  auch  einem  anderen  Berufskreise ­
  angehören.  Es  ist  nicht  einmal  vorgeschrieben,  daß  der
Konkursverwalter  seinen  Wohnsitz  am  Sitze  des  Konkursgerichts
oder  am  Wohnort  des  Gemeinschuldners  haben  muß.  Diese
Regelung,  welche  das  pflichtmäßige  Ermessen  des  Konkursgerichts
bei  der  Auswahl  des  Verwalters  für  maßgebend  erklärt,  ist  zu
begrüßen,-  nur  so  erscheint  die  Auswahl  der  geeignetsten  Person
im  Einzelfalle  möglich.  Im  allgemeinen  wird  sich  die  Einsetzung
eines  Konkursverwalters,  der  in  größerer  Entfernung  vom  Wohnorte ­
  des  Gemeinschuldners  und  nicht  am  Sitze  des  Konkursgerichts
wohnt,  nicht  empfehlen-  sonst  aber  lassen  sich  allgemein  verbindliche ­
  Richtpunkte  kaum  aufstellen.  Die  Auswahl  des  Verwalters

J )  8  78  ff.  K®.
            
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