Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren,

i)  Z  19  KG.

vom  Gemeinschuldner  bereits  geleistete  Anzahlung  oder  Kaution
zur  Masse  zurückzufordern.  Lin  Entschädigungsanspruch  erwächst
aus  dem  Rücktritt  des  Vermieters  weder  für  diesen  noch  für  die
Konkursmasse.  Ruf  Erfordern  des  Konkursverwalters  muß  der
Vermieter  ohne  Verzug  erklären,  ob  er  von  dem  vertrage  zurücktreten ­
  will.  Unterläßt  der  Vermieter  eine  solche  Erklärung  odererklärt
  er,  daß  er  seinerseits  vom  vertrage  nicht  zurücktrete,  so
greift  das  Wahlrecht  des  Verwalters  Platz.  Dieser  kann  nunmehr
seinerseits  sich  für  Erfüllung  oder  Nichterfüllung  des  Mietvertrags ­
  entscheiden.  Entscheidet  sich  der  Verwalter  für  die  Erfüllung,
so  muß  er  auch  die  Mietverbindlichkeiten  voll  erfüllen,  also  insbesondere ­
  den  Mietzins  und  etwaige  Uebenansprüche  voll  begleichen. ­

Ist  der  Gemeinschuldner  Mieter  und  der  Mietgegenstand  ihm
bei  Konkurseröffnung  noch  nicht  überlassen,  so  besteht  also  lediglich ­
  die  Besonderheit,  daß  dem  Vermieter  nicht  zugemutet  wird,
sich  auf  eine  Erfüllung  durch  den  Verwalter  einzulassen,  wenn  er,
der  Vermieter,  dies  nicht  wünscht.  Der  Vermieter  ist  berechtigt,
vom  vertrage  zurückzutreten.  Macht  aber  der  Vermieter  von
diesem  Recht  keinen  Gebrauch,  so  greift,  wie  erwähnt,  die  allgemeine ­
  Regel  des  §  17K®.  Platz.
b)  war  der  Mietgegenstand  bei  Konkurseröffnung
dem  Gemeinschuldner  bereits  überlassen^),  so  kann
jeder  vertragsteil  —  der  Vermieter  wie  auch  der  Konkursverwalter ­
  —  das  Mietverhältnis  kündigen  -  hierbei  tritt  an  die  Stelle
einer  längeren  vertragsmäßigen  Kündigungsfrist  die  gesetzliche
Kündigungsfrist,-  ist  aber  die  vertragsmäßige  Kündigungsfrist
kürzer  als  die  gesetzliche,  so  bewendet  es  bei  der  erstern.
Die  Kündigung  braucht  hier  nicht  gerade  für  den  ersten  Termin
zu  erfolgen,  für  welchen  sie  zulässig  ist  -  nur  ist,  sobald  sie  von  einem
der  beiden  vertragsteile  ausgesprochen  wird,  die  vertragsmäßige
Kündigungsfrist,  und  wenn  die  gesetzliche  Kündigungsfrist  kürzer
ist,  wenigstens  diese  einzuhalten.
Die  gesetzliche  Kündigungsfrist  erfordert  bei  Grundstücken  und
Grundstückteilen,  also  insbesondere  bei  Wohnungen  und  Geschäftslokalen, ­
  Abgabe  der  Kündigungserklärung  spätestens  am  dritten
Werktage  des  Kalendervierteljahres  auf  den  Schluß  desselben,  bei
Zahrnismiete  Abgabe  der  Kündigungserklärung  spätestens  drei  Tage
vor  dem  gewünschten  Mietende-  beispielsweise  kann  eine  dem  Ge-
            
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