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Das Konkursverfahren,
i) Z 19 KG.
vom Gemeinschuldner bereits geleistete Anzahlung oder Kaution
zur Masse zurückzufordern. Lin Entschädigungsanspruch erwächst
aus dem Rücktritt des Vermieters weder für diesen noch für die
Konkursmasse. Ruf Erfordern des Konkursverwalters muß der
Vermieter ohne Verzug erklären, ob er von dem vertrage zurücktreten
will. Unterläßt der Vermieter eine solche Erklärung odererklärt
er, daß er seinerseits vom vertrage nicht zurücktrete, so
greift das Wahlrecht des Verwalters Platz. Dieser kann nunmehr
seinerseits sich für Erfüllung oder Nichterfüllung des Mietvertrags
entscheiden. Entscheidet sich der Verwalter für die Erfüllung,
so muß er auch die Mietverbindlichkeiten voll erfüllen, also insbesondere
den Mietzins und etwaige Uebenansprüche voll begleichen.
Ist der Gemeinschuldner Mieter und der Mietgegenstand ihm
bei Konkurseröffnung noch nicht überlassen, so besteht also lediglich
die Besonderheit, daß dem Vermieter nicht zugemutet wird,
sich auf eine Erfüllung durch den Verwalter einzulassen, wenn er,
der Vermieter, dies nicht wünscht. Der Vermieter ist berechtigt,
vom vertrage zurückzutreten. Macht aber der Vermieter von
diesem Recht keinen Gebrauch, so greift, wie erwähnt, die allgemeine
Regel des § 17K®. Platz.
b) war der Mietgegenstand bei Konkurseröffnung
dem Gemeinschuldner bereits überlassen^), so kann
jeder vertragsteil — der Vermieter wie auch der Konkursverwalter
— das Mietverhältnis kündigen - hierbei tritt an die Stelle
einer längeren vertragsmäßigen Kündigungsfrist die gesetzliche
Kündigungsfrist,- ist aber die vertragsmäßige Kündigungsfrist
kürzer als die gesetzliche, so bewendet es bei der erstern.
Die Kündigung braucht hier nicht gerade für den ersten Termin
zu erfolgen, für welchen sie zulässig ist - nur ist, sobald sie von einem
der beiden vertragsteile ausgesprochen wird, die vertragsmäßige
Kündigungsfrist, und wenn die gesetzliche Kündigungsfrist kürzer
ist, wenigstens diese einzuhalten.
Die gesetzliche Kündigungsfrist erfordert bei Grundstücken und
Grundstückteilen, also insbesondere bei Wohnungen und Geschäftslokalen,
Abgabe der Kündigungserklärung spätestens am dritten
Werktage des Kalendervierteljahres auf den Schluß desselben, bei
Zahrnismiete Abgabe der Kündigungserklärung spätestens drei Tage
vor dem gewünschten Mietende- beispielsweise kann eine dem Ge-