Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

zur  Konkursmasse  gezogen  sind,  aus  der  Masse  „ausgesondert"
werden,  d.  h.  es  kann  ihre  Herausgabe  verlangt  werden.  So
unterliegt  fremdes  Eigentum,  das  sich  bei  Konkursbeginn  im  Besitze ­
  des  Gemeinschuldners  befindet,  der  Aussonderung,-  ebenso  kann
das  Aussonderungsrecht  geltend  machen,  wer  —  vielleicht  ohne
selber  Eigentümer  zu  sein  —  dem  Gemeinschuldner  Gegenstände  zur
Verwahrung  übergeben  oder  ihm  leihweise  oder  mietweise  oder
zum  Zwecke  der  Verpfändung  überlassen  hatte-  war  aber  nach
dem  zwischen  dem  Aussonderungsberechtigten  und  dem  Gemeinschuldner ­
  bestandenen  Rechtsverhältnis  ein  Recht  des  Gemeinschuldners ­
  an  den  betreffenden  Gegenständen  begründet,  so  verbleibt ­
  es  hierbei  auch  zugunsten  der  Konkursmasse-  die  betreffenden ­
  Gegenstände  selber  aber,  an  denen  ein  zur  Konkursmasse ­
  gehörendes  Recht  besteht,  sind  nicht  Bestandteil  der  Konkursmasse ­
  geworden  und  infolgedessen  der  freien  Verfügung  des
Konkursverwalters  nicht  unterstellt.
Mas  hier  bezüglich  des  fremden  Vermögens  überhaupt  gesagt
ist,  gilt  auch  bezüglich  des  Vermögens  der  Ehefrau  x )  des  Gemeinschuldners. ­
  Auch  dieses  ist  für  die  Konkursmasse  fremdes  vermögen. ­
  Die  Konkursordnung  hat  nur  insofern  das  Aussonderungsrecht ­
  der  Frau  eingeschränkt,  als  sie  bestimmt,  daß  die
Ehefrau  des  Gemeinschuldners  während  der  Ehe  erworbene  Gegenstände ­
  für  sich  nur  in  Anspruch  nehmen  kann,  wenn  sie  beweist, ­
  daß  diese  Gegenstände  nicht  mit  Mitteln  des  Gemeinschuldners ­
  erworben  find.
Lin  besonderer  Fall  des  Aussonderungsrechts  ist  das  sogenannte ­
  verfolgungsrecht  (right  of  stoppage  in  transitu)  beim
versendungskauf,  hierüber  oben  Seite  27  und  54.
Das  Rechtsinstitut  der  „Ersatzaussonderung"  d.  h.  der  Aussonderung ­
  des  an  Stelle  der  auszusondernden  Gegenstände  getretenen ­
  Ersatzes  wurde  gleichfalls  an  früherer  Stelle  besprochen,
vergleiche  hierzu  Seite  27.
Die  Geltendmachung  des  Aussonderungsrechts  erfolgt  völlig  unabhängig ­
  von  dem  für  die  Konkursforderungen  vorgeschriebenen
gerichtlichen  prüfungs-  und  Feststellungsverfahren-  die  Inanspruchnahme ­
  des  Aussonderungsrechts  erfolgt  durch  bloße  schriftliche ­
  oder  mündliche  Erklärung  gegenüber  dem  Konkursverwalter,
nicht  durch  Forderungsanmeldung  bei  Gericht  -  der  Konkursverwalter
ist  zur  Anerkennung  des  Aussonderungsrechts  und  zur  Gewährung

Siehe  oben  S.  22.
            
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