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Das Konkursverfahren.
b) Das Nbsonderungsrecht des Verpächters eines landwirtschaft
lichen Grundstücks an den eingebrachten Sachen des Pächters,
insbesondere am Wirtschaftsinventar und an den Früchten.
c) Das Nbfonderungsrecht der Pächter von Grundstücken, ins
besondere landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der auf das
mitgepachtete Inventar bezüglichen Forderungen gegen den Ver
pächter,- dies Nbfonderungsrecht besteht an den in den Besitz des
Pächters gelangten Inventarstücken.
cl) Das Nbsonderungsrecht der Werkunternehmer wegen ihrer
Forderungen aus dem Werkverträge, insbesondere auch wegen
etwaiger Schadensersatzforderungen an den von ihnen hergestellten
oder ausgebesserten und bei der Herstellung oder zum Zwecke
der Ausbesserung in ihren Besitz gelangten beweglichen Sachen
des Bestellers.
e) Das Nbfonderungsrecht der Gastwirte, die gewerbsmäßig
Fremde zur Beherbergung aufnehmen, wegen ihrer Forderungen
für Rost und Logis und andere Leistungen an den eingebrachten
Sachen ihres Gastes.
i) Das Nbsonderungsrecht des Rommissionärs am Rommissions
gute, des Spediteurs am Speditionsgute, des Lagerhalters am
Lagerguts, des Frachtführers am Frachtguts.
g) Bbfonderungsrechte stehen weiter auch denjenigen zu, welche
etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben. Dieses Nb-
fonderungsrecht kann nur in höhe des der Ronkursmasse durch
die Verwendung zugeführten und in der Ronkursmasse noch vor
handenen Vorteiles geltend gemacht werden.
b) Besondere Hervorhebung verdienen ferner die Nbsonderungs-
rechte, die ihre Grundlage in den auf Grund des Handelsgesetz
buches eingeräumten Zurückbehaltungsrechten haben, hier kommt
vor allem das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auf Grund
der §§ 369ff. des Handelsgesetzbuches in Betracht: Der Raufmann
hat wegen der Forderungen, welche ihm gegen den Gemeinschuldner
aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäf
ten zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen
und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf
Grund von Handelsgeschäften in feinen Besitz gelangt sind, sofern
er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Ronnosfements,
Ladescheins oder Lagerscheins über sie verfügen kann. Bus diesen
zurückbehaltenen Gegenständen erhält der Gläubiger im Ron-
Kurse seines Geschäftsgegners vorzugsweise Befriedigung im Wege
der Absonderung.