Full text: Das Konkursverfahren

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Das Konkursverfahren. 
b) Das Nbsonderungsrecht des Verpächters eines landwirtschaft 
lichen Grundstücks an den eingebrachten Sachen des Pächters, 
insbesondere am Wirtschaftsinventar und an den Früchten. 
c) Das Nbfonderungsrecht der Pächter von Grundstücken, ins 
besondere landwirtschaftlichen Grundstücken wegen der auf das 
mitgepachtete Inventar bezüglichen Forderungen gegen den Ver 
pächter,- dies Nbfonderungsrecht besteht an den in den Besitz des 
Pächters gelangten Inventarstücken. 
cl) Das Nbsonderungsrecht der Werkunternehmer wegen ihrer 
Forderungen aus dem Werkverträge, insbesondere auch wegen 
etwaiger Schadensersatzforderungen an den von ihnen hergestellten 
oder ausgebesserten und bei der Herstellung oder zum Zwecke 
der Ausbesserung in ihren Besitz gelangten beweglichen Sachen 
des Bestellers. 
e) Das Nbfonderungsrecht der Gastwirte, die gewerbsmäßig 
Fremde zur Beherbergung aufnehmen, wegen ihrer Forderungen 
für Rost und Logis und andere Leistungen an den eingebrachten 
Sachen ihres Gastes. 
i) Das Nbsonderungsrecht des Rommissionärs am Rommissions 
gute, des Spediteurs am Speditionsgute, des Lagerhalters am 
Lagerguts, des Frachtführers am Frachtguts. 
g) Bbfonderungsrechte stehen weiter auch denjenigen zu, welche 
etwas zum Nutzen einer Sache verwendet haben. Dieses Nb- 
fonderungsrecht kann nur in höhe des der Ronkursmasse durch 
die Verwendung zugeführten und in der Ronkursmasse noch vor 
handenen Vorteiles geltend gemacht werden. 
b) Besondere Hervorhebung verdienen ferner die Nbsonderungs- 
rechte, die ihre Grundlage in den auf Grund des Handelsgesetz 
buches eingeräumten Zurückbehaltungsrechten haben, hier kommt 
vor allem das kaufmännische Zurückbehaltungsrecht auf Grund 
der §§ 369ff. des Handelsgesetzbuches in Betracht: Der Raufmann 
hat wegen der Forderungen, welche ihm gegen den Gemeinschuldner 
aus den zwischen ihnen geschlossenen beiderseitigen Handelsgeschäf 
ten zustehen, ein Zurückbehaltungsrecht an den beweglichen Sachen 
und Wertpapieren des Schuldners, welche mit dessen Willen auf 
Grund von Handelsgeschäften in feinen Besitz gelangt sind, sofern 
er sie noch im Besitze hat, insbesondere mittels Ronnosfements, 
Ladescheins oder Lagerscheins über sie verfügen kann. Bus diesen 
zurückbehaltenen Gegenständen erhält der Gläubiger im Ron- 
Kurse seines Geschäftsgegners vorzugsweise Befriedigung im Wege 
der Absonderung.
	        
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