Sonderstellung einzelner Gläubiger,
71
j) Schließlich ist noch ein weiteres gleichfalls recht wichtiges Absonderungsrecht
zu erwähnen: wer sich mit dem Gemeinschuldner
in einem Miteigentumes in einer Gesellschaft oder in einer anderen
Gemeinschaft befindet, kann wegen der auf ein solches Verhältnis
sich gründenden Forderungen abgesonderte Befriedigung aus dem
bei der Teilung oder sonstigen Auseinandersetzung ermittelten Anteile
des Gemeinschuldners verlangen *).
Das behufs Geltendmachung und Durchführung der Absonderungsrechte
einzuschlagende Verfahren ist jenem der Aussonderung
ähnlich, wer ein Absonderungsrecht in Anspruch nehmen will,
hat sich deswegen mit dem Konkursverwalter ins Benehmen zu
setzen. Die Geltendmachung erfolgt diesem gegenüber, und zwar
formlos, schriftlich oder mündlich.
Erkennt der Konkursverwalter das Absonderungsrecht an, so
kann ohne weiteres an die Verwertung des Gegenstandes herangetreten
werden. Line allgemeine Regel, wie die Verwertung zu
erfolgen hat, läßt sich nicht aufstellen. Der Gläubiger ist zur
Verwertung in gleicher Weise befugt wie außerhalb des Konkursverfahrens.
Die Verwertung kann auf Grund eines vor Konkurseröffnung
gegen den Gemeinschuldner oder zu diesem Zwecke
nach Konkurseröffnung gegen den Konkursverwalter erwirkten
Vollstreckungstitels in den Formen der Zwangsvollstreckung erfolgen-
die freiwillige Verwertung der Absonderungsrechtsobjekte
ist dem Berechtigten in jenen Fällen erlaubt, in welchen ihm
außerhalb des Konkurses die Befugnis hierzu zusteht, also beispielsweise
beim Mobiliarpfand unter Beachtung der im Bürgerlichen
Gesetzbuch vorgesehenen Formvorschriften-) (regelmäßig nur
öffentliche Versteigerung, vorherige Ankündigung und Abwarten
eines Monats nach erfolgter Ankündigung). Neben dem Berechtigten
steht auch dem Konkursverwalter die Verwertungsbefugnis
zu- er kann ohne weiteres die Zwangsverwaltung und Zwangsversteigerung
der zur Masse gehörigen unbeweglichen Gegenstände
betreiben- bewegliche Gegenstände, an welchen ein Gläubiger ein
durch Rechtsgeschäft bestelltes Pfandrecht oder ein diesem gleichstehendes
Recht beansprucht, kann der Verwalter nach Maßgabe
der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung oder über den
Pfandverkauf betreiben- der Gläubiger kann einer solchen Verwertung
nicht widersprechen, vielmehr seine Rechte nur auf den
Erlös geltend machen. Ist der Gläubiger befugt, sich aus dem
1 ) Liehe oben S. 61 f.
2 ) § 1233 ff.