Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger,

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j)  Schließlich  ist  noch  ein  weiteres  gleichfalls  recht  wichtiges  Absonderungsrecht
  zu  erwähnen:  wer  sich  mit  dem  Gemeinschuldner
in  einem  Miteigentumes  in  einer  Gesellschaft  oder  in  einer  anderen
Gemeinschaft  befindet,  kann  wegen  der  auf  ein  solches  Verhältnis
sich  gründenden  Forderungen  abgesonderte  Befriedigung  aus  dem
bei  der  Teilung  oder  sonstigen  Auseinandersetzung  ermittelten  Anteile ­
  des  Gemeinschuldners  verlangen  *).
Das  behufs  Geltendmachung  und  Durchführung  der  Absonderungsrechte ­
  einzuschlagende  Verfahren  ist  jenem  der  Aussonderung ­
  ähnlich,  wer  ein  Absonderungsrecht  in  Anspruch  nehmen  will,
hat  sich  deswegen  mit  dem  Konkursverwalter  ins  Benehmen  zu
setzen.  Die  Geltendmachung  erfolgt  diesem  gegenüber,  und  zwar
formlos,  schriftlich  oder  mündlich.
Erkennt  der  Konkursverwalter  das  Absonderungsrecht  an,  so
kann  ohne  weiteres  an  die  Verwertung  des  Gegenstandes  herangetreten ­
  werden.  Line  allgemeine  Regel,  wie  die  Verwertung  zu
erfolgen  hat,  läßt  sich  nicht  aufstellen.  Der  Gläubiger  ist  zur
Verwertung  in  gleicher  Weise  befugt  wie  außerhalb  des  Konkursverfahrens. ­
  Die  Verwertung  kann  auf  Grund  eines  vor  Konkurseröffnung ­
  gegen  den  Gemeinschuldner  oder  zu  diesem  Zwecke
nach  Konkurseröffnung  gegen  den  Konkursverwalter  erwirkten
Vollstreckungstitels  in  den  Formen  der  Zwangsvollstreckung  erfolgen- ­
  die  freiwillige  Verwertung  der  Absonderungsrechtsobjekte
ist  dem  Berechtigten  in  jenen  Fällen  erlaubt,  in  welchen  ihm
außerhalb  des  Konkurses  die  Befugnis  hierzu  zusteht,  also  beispielsweise ­
  beim  Mobiliarpfand  unter  Beachtung  der  im  Bürgerlichen ­
  Gesetzbuch  vorgesehenen  Formvorschriften-)  (regelmäßig  nur
öffentliche  Versteigerung,  vorherige  Ankündigung  und  Abwarten
eines  Monats  nach  erfolgter  Ankündigung).  Neben  dem  Berechtigten ­
  steht  auch  dem  Konkursverwalter  die  Verwertungsbefugnis
zu-  er  kann  ohne  weiteres  die  Zwangsverwaltung  und  Zwangsversteigerung ­
  der  zur  Masse  gehörigen  unbeweglichen  Gegenstände
betreiben-  bewegliche  Gegenstände,  an  welchen  ein  Gläubiger  ein
durch  Rechtsgeschäft  bestelltes  Pfandrecht  oder  ein  diesem  gleichstehendes ­
  Recht  beansprucht,  kann  der  Verwalter  nach  Maßgabe
der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung  oder  über  den
Pfandverkauf  betreiben-  der  Gläubiger  kann  einer  solchen  Verwertung ­
  nicht  widersprechen,  vielmehr  seine  Rechte  nur  auf  den
Erlös  geltend  machen.  Ist  der  Gläubiger  befugt,  sich  aus  dem
1 )  Liehe  oben  S.  61  f.
2 )  §  1233  ff.
            
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