Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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—  unter  Berücksichtigung  des  Hanges  der  Hechte  —  auf  sein
Hecht  entfallenden  Teils  des  Erlöses  verlangen.
Hbsonderungsrechte  an  beweglichen  Sachen,  Forderungen  und
anderen  Hechten  kommen  in  erster  Linie  auf  Grund  bestehender
(vertragsmäßig  bestellter  oder  durch  Pfändung  erwirkter  oder
gesetzlicher)  Pfandrechte  in  Frage.  Im  einzelnen  sind  zu  nennen:
a)  Das  Hbsonderungsrecht  des  Vermieters  und  Verpächters  von
Grundstücken,  Mohnräumen  und  sonstigen  Häumen,  wegen  der  Forderungen ­
  aus  dem  Met-  und  Pachtverhältnis;  das  Hbsonderungsrecht ­
  besteht  an  den  eingebrachten  Sachen  des  Meters  oder  Pächters.
Der  Vermieter  hat  bekanntlich  außerhalb  des  Honkurses  fein
„v  er  miet  er  Pfandrecht",  d.  h.  er  hat  für  alle  seine  Forderungen ­
  aus  dem  Metverhältnis  ein  Pfandrecht  an  den  eingebrachten
pfändbaren  Sachen  des  Meters-  für  künftige  Entschädigungsforderungen ­
  und  für  den  Metzins  für  eine  spätere  Zeit  als  das  laufende
und  das  folgende  Metjahr,  kann  das  Pfandrecht  nicht  geltend
gemacht  werden.  Es  erlischt  mit  der  Entfernung  der  Sache  von
dem  Grundstück,  es  sei  denn,  daß  die  Entfernung  ohne  Missen
oder  unter  Widerspruch  des  Vermieters  erfolgt.  Wird  eine  dem
Pfandrechte  des  Vermieters  unterliegende  Sache  für  einen  anderen
Gläubiger  gepfändet,  so  kann  diesem  gegenüber  das  Pfandrecht
nicht  wegen  des  Metzinses  für  eine  frühere  Zeit  als  das  letzte
Fahr  vor  der  Pfändung  geltend  gemacht  werden.  Im  Honkurse
steht  dem  Vermieter  ein  Hbsonderungsrecht  in  dem  gleichen  Umfange ­
  zu,  in  welchem  fein  Vermieterpfandrecht  außerhalb  des
Honkurses  begründet  ist-  das  Hbsonderungsrecht  kann  jedoch  nur
für  die  Zinsrückstände  des  letzten  Fahres  vor  dem  Tage  der
Honkurseröffnung,  nicht  aber  für  weitere  Zinsrückstände  in  Hnspruch
  genommen  werden.  Hußerdem  hat  der  Grundsatz,  daß  das
Vermieterpfandrecht  zugunsten  aller  Hnsprüche  des  Vermieters  aus
dem  Metverhältnisse,  also  auch  für  alle  aus  ihm  erwachsende
Hebenansprüche  besteht,  für  den  Honkursfall  eine  Einschränkung
darin  erfahren,  daß  die  eingebrachten  Sachen  des  Mieters  für
den  durch  die  vorzeitige  Hündigung  des  Verwalters  infolge  der
Honkurseröffnung  entstehenden  Schaden  nicht  haften.
In  der  Praxis  kommt  es  nicht  selten  vor,  daß  fast  die  ganze
Honkursmasse  durch  das  Hbsonderungsrecht  der  Vermieter  aufgezehrt ­
  wird.  Diese  Erscheinung  ist  vom  Standpunkte  der  Honkursgläubiger
  aus  zu  beklagen.  Der  Gesetzgeber  wird  das  Vermieterpfandrecht ­
  aber  nicht  noch  weiter  einschränken  können,  ohne
den  hppothekarkredit  der  Hausbesitzer  erheblich  zu  gefährden.
            
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