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Das Konkursverfahren.
Gegenstände ohne gerichtliches Verfahren zu befriedigen, so muß er
dies, falls er von dieser Befugnis Gebrauch machen will, binnen
einer ihm auf Antrag des Verwalters vom Ronkursgerichte gesetzten
Frist tun- andernfalls tritt an die Stelle der Verwertungsbefugnis
des Gläubigers das alleinige Recht des Verwalters, die
Gegenstände nach Maßgabe der Vorschriften über die Zwangsvollstreckung
oder über den pfandverkauf zu veräußern.
Verweigert der Ronkursverwalter die Anerkennung des Absonderungsrechtes,
so muß der Absonderungsberechtigte, insoweit
er nicht ohne weiteres die Verwertung betreiben kann, den Verwalter
auf Feststellung des Absonderungsrechts verklagen.
Der Erlös ist in erster Linie auf die Rosten der Ründigung,
der Rechtsverfolgung und des pfandverkaufs, in zweiter Linie
auf die Zinsen, und zwar die laufenden und die noch unverjährten
Rückstände, und in letzter Linie auf das Rapital zu verrechnen.
Bei Grundstücken ergibt sich eine ähnliche Verrechnung aus § 12
des Zwangsversteigerungsgesetzes. Der Rang der Absonderungsrechte
untereinander bestimmt sich nach denjenigen Rechtsgrundsätzen,
welche für die Rangbestimmung der den Absonderungsrechten
zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse außerhalb des Ron-Kurses
maßgebend sind.
Der Inhaber eines Absonderungsrechts, dem der Gemeinschuldner
schon zur Zeit der Eröffnung des Ronkursverfahrens persönlich
haftet, kann seine anteilsmäßige Befriedigung für den Ausfall,
den er bei Verwertung des Absonderungsobjektes erleidet, verlangen.
In gleicher Weise kann er sich für den Teil seines
Guthabens, für welchen er auf abgesonderte Befriedigung verzichtet,
am Ronkursverfahren beteiligen. Insoweit der absonderungsberechtigte
Gläubiger konkursmäßige Befriedigung in Anspruch
nimmt, genießt er die Stellung eines Ronkursgläubigers
mit den Rechten und Pflichten eines solchen/ insbesondere bedarf
die von ihm geltend zu machende Ronkursforderung der förmlichen
Anmeldung beim Ronkursgericht. Zweckmäßigerweise meldet er
sein Guthaben, für das er in erster Linie das Absonderungsrecht
in Anspruch nimmt, schon kurz nach Ronkurseröffnung vorsorglich
beim Ronkursgerichte an, um die besonderen Rosten einer nachträglichen
Prüfung zu vermeiden. Rechtsquelle für seine Stellung
ist 8 64 RG., welcher bestimmt: „Ein Gläubiger, welcher abgesonderte
Befriedigung beansprucht, kann die Forderung, wenn
der Gemeinschuldner auch persönlich für sie haftet, zur Ronkursmasse
geltend machen/ derselbe kann aber nur für den Betrag