Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

Gegenstände  ohne  gerichtliches  Verfahren  zu  befriedigen,  so  muß  er
dies,  falls  er  von  dieser  Befugnis  Gebrauch  machen  will,  binnen
einer  ihm  auf  Antrag  des  Verwalters  vom  Ronkursgerichte  gesetzten ­
  Frist  tun-  andernfalls  tritt  an  die  Stelle  der  Verwertungsbefugnis ­
  des  Gläubigers  das  alleinige  Recht  des  Verwalters,  die
Gegenstände  nach  Maßgabe  der  Vorschriften  über  die  Zwangsvollstreckung ­
  oder  über  den  pfandverkauf  zu  veräußern.
Verweigert  der  Ronkursverwalter  die  Anerkennung  des  Absonderungsrechtes, ­
  so  muß  der  Absonderungsberechtigte,  insoweit
er  nicht  ohne  weiteres  die  Verwertung  betreiben  kann,  den  Verwalter ­
  auf  Feststellung  des  Absonderungsrechts  verklagen.
Der  Erlös  ist  in  erster  Linie  auf  die  Rosten  der  Ründigung,
der  Rechtsverfolgung  und  des  pfandverkaufs,  in  zweiter  Linie
auf  die  Zinsen,  und  zwar  die  laufenden  und  die  noch  unverjährten
Rückstände,  und  in  letzter  Linie  auf  das  Rapital  zu  verrechnen.
Bei  Grundstücken  ergibt  sich  eine  ähnliche  Verrechnung  aus  §  12
des  Zwangsversteigerungsgesetzes.  Der  Rang  der  Absonderungsrechte ­
  untereinander  bestimmt  sich  nach  denjenigen  Rechtsgrundsätzen, ­
  welche  für  die  Rangbestimmung  der  den  Absonderungsrechten ­
  zugrunde  liegenden  Rechtsverhältnisse  außerhalb  des  Ron-Kurses
  maßgebend  sind.
Der  Inhaber  eines  Absonderungsrechts,  dem  der  Gemeinschuldner
schon  zur  Zeit  der  Eröffnung  des  Ronkursverfahrens  persönlich
haftet,  kann  seine  anteilsmäßige  Befriedigung  für  den  Ausfall,
den  er  bei  Verwertung  des  Absonderungsobjektes  erleidet,  verlangen. ­
  In  gleicher  Weise  kann  er  sich  für  den  Teil  seines
Guthabens,  für  welchen  er  auf  abgesonderte  Befriedigung  verzichtet, ­
  am  Ronkursverfahren  beteiligen.  Insoweit  der  absonderungsberechtigte ­
  Gläubiger  konkursmäßige  Befriedigung  in  Anspruch ­
  nimmt,  genießt  er  die  Stellung  eines  Ronkursgläubigers
mit  den  Rechten  und  Pflichten  eines  solchen/  insbesondere  bedarf
die  von  ihm  geltend  zu  machende  Ronkursforderung  der  förmlichen
Anmeldung  beim  Ronkursgericht.  Zweckmäßigerweise  meldet  er
sein  Guthaben,  für  das  er  in  erster  Linie  das  Absonderungsrecht
in  Anspruch  nimmt,  schon  kurz  nach  Ronkurseröffnung  vorsorglich
beim  Ronkursgerichte  an,  um  die  besonderen  Rosten  einer  nachträglichen ­
  Prüfung  zu  vermeiden.  Rechtsquelle  für  seine  Stellung
ist  8  64  RG.,  welcher  bestimmt:  „Ein  Gläubiger,  welcher  abgesonderte ­
  Befriedigung  beansprucht,  kann  die  Forderung,  wenn
der  Gemeinschuldner  auch  persönlich  für  sie  haftet,  zur  Ronkursmasse
  geltend  machen/  derselbe  kann  aber  nur  für  den  Betrag
            
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