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Das Konkursverfahren.
billig. Reicht die Masse nach Deckung der Aussonderungs- und
Absonderungsrechte und der Masseverbindlichkeiten vielleicht noch
nicht einmal zur Deckung der bevorrechtigten Konkursgläubiger
aus, so würde der Gläubiger mit seiner Forderung leer ausgehen,
wiewohl er sich vielleicht auf ein Gegengeschäft mit dem Gemeinschuldner
nur im Hinblick auf feine eigene Schuld eingelassen hat.
Liner solchen Unbilligkeit ist durch Zulassung der Aufrechnung h
vorgebeugt. Außerhalb des Ronkurses kann, wenn zwei Personen
einander Leistungen schulden, die ihrem Gegenstände nach gleichartig
sind, jeder Teil feine Forderung gegen die Forderung des
andern Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung
fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann. Die
Aufrechnung bewirkt, daß die Forderungen, soweit sie sich decken,
als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung
geeignet einander gegenübergetreten sind. Außerhalb
des Ronkurses ist nach dem Gesagten die Aufrechnung nur zulässig,
wenn die beiderseitigen Ansprüche fällig, also weder bedingt
noch betagt sind,- außerdem setzt die Aufrechnung außerhalb
des Ronkurses Gleichartigkeit der beiderseitigen Ansprüche voraus.
Für den Konkurs aber gelten auch die noch nicht fälligen Ansprüche
als fällig- sind sie auf eine Vermögensleistung gerichtet, ohne auf
einen Geldbetrag zu lauten, so ist die Aufrechnung im Konkurse
gleichwohl zulässig- sie find in diesem Falle mit ihrem Schätzungswerte
in Anrechnung zu bringen. Rur solche Ansprüche gegen den
Gemeinschuldner können zur Aufrechnung verwendet werden,
welche dem Gläubiger bereits bei Konkurseröffnung zustanden.
Die Zulassung anderer Ansprüche würde zu unzulässigen Bevorzugungen
führen- sie würde dazu dienen, Personen, die ein Vorrecht
nicht zu beanspruchen haben, eine bevorzugte Behandlung zu
verschaffen. Dies widerspräche dem Grundsatz der Gleichbehandlung
der Konkursgläubiger. Darum ist eine Aufrechnung im
Konkurse unzulässig:
a) Wenn jemand vor oder nach der Eröffnung des Verfahrens
eine Forderung an den Gemeinschuldner erworben hat und
nach der Eröffnung etwas zur Masse schuldig geworden isthiernach
kann beispielsweise der Käufer des Konkurswarenlagers
feine Kaufpreisschuld nicht durch Aufrechnung mit den
Forderungen tilgen, die ihm aus der Zeit vor dem Konkurse
gegen den Gemeinschuldner zustehen (gleichgültig, ob er die
p 8 53 ff. KV.