Full text : Das Konkursverfahren

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Das  Konkursverfahren.

billig.  Reicht  die  Masse  nach  Deckung  der  Aussonderungs-  und
Absonderungsrechte  und  der  Masseverbindlichkeiten  vielleicht  noch
nicht  einmal  zur  Deckung  der  bevorrechtigten  Konkursgläubiger
aus,  so  würde  der  Gläubiger  mit  seiner  Forderung  leer  ausgehen,
wiewohl  er  sich  vielleicht  auf  ein  Gegengeschäft  mit  dem  Gemeinschuldner ­
  nur  im  Hinblick  auf  feine  eigene  Schuld  eingelassen  hat.
Liner  solchen  Unbilligkeit  ist  durch  Zulassung  der  Aufrechnung  h
vorgebeugt.  Außerhalb  des  Ronkurses  kann,  wenn  zwei  Personen
einander  Leistungen  schulden,  die  ihrem  Gegenstände  nach  gleichartig ­
  sind,  jeder  Teil  feine  Forderung  gegen  die  Forderung  des
andern  Teils  aufrechnen,  sobald  er  die  ihm  gebührende  Leistung
fordern  und  die  ihm  obliegende  Leistung  bewirken  kann.  Die
Aufrechnung  bewirkt,  daß  die  Forderungen,  soweit  sie  sich  decken,
als  in  dem  Zeitpunkt  erloschen  gelten,  in  welchem  sie  zur  Aufrechnung ­
  geeignet  einander  gegenübergetreten  sind.  Außerhalb
des  Ronkurses  ist  nach  dem  Gesagten  die  Aufrechnung  nur  zulässig, ­
  wenn  die  beiderseitigen  Ansprüche  fällig,  also  weder  bedingt ­
  noch  betagt  sind,-  außerdem  setzt  die  Aufrechnung  außerhalb
des  Ronkurses  Gleichartigkeit  der  beiderseitigen  Ansprüche  voraus.
Für  den  Konkurs  aber  gelten  auch  die  noch  nicht  fälligen  Ansprüche
als  fällig-  sind  sie  auf  eine  Vermögensleistung  gerichtet,  ohne  auf
einen  Geldbetrag  zu  lauten,  so  ist  die  Aufrechnung  im  Konkurse
gleichwohl  zulässig-  sie  find  in  diesem  Falle  mit  ihrem  Schätzungswerte ­
  in  Anrechnung  zu  bringen.  Rur  solche  Ansprüche  gegen  den
Gemeinschuldner  können  zur  Aufrechnung  verwendet  werden,
welche  dem  Gläubiger  bereits  bei  Konkurseröffnung  zustanden.
Die  Zulassung  anderer  Ansprüche  würde  zu  unzulässigen  Bevorzugungen ­
  führen-  sie  würde  dazu  dienen,  Personen,  die  ein  Vorrecht ­
  nicht  zu  beanspruchen  haben,  eine  bevorzugte  Behandlung  zu
verschaffen.  Dies  widerspräche  dem  Grundsatz  der  Gleichbehandlung ­
  der  Konkursgläubiger.  Darum  ist  eine  Aufrechnung  im
Konkurse  unzulässig:
a)  Wenn  jemand  vor  oder  nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens
eine  Forderung  an  den  Gemeinschuldner  erworben  hat  und
nach  der  Eröffnung  etwas  zur  Masse  schuldig  geworden  isthiernach
  kann  beispielsweise  der  Käufer  des  Konkurswarenlagers ­
  feine  Kaufpreisschuld  nicht  durch  Aufrechnung  mit  den
Forderungen  tilgen,  die  ihm  aus  der  Zeit  vor  dem  Konkurse
gegen  den  Gemeinschuldner  zustehen  (gleichgültig,  ob  er  die

p  8  53  ff.  KV.
            
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