Full text : Das Konkursverfahren

Sonderstellung  einzelner  Gläubiger.

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die  Verpflichtung  des  Verwalters  zur  Bezahlung  des  von  ihm
während  des  Konkurses  bezogenen  Wassers  und  zur  Entlohnung ­
  des  von  ihm  angestellten  Personalsb)
  die  Verbindlichkeiten  aus  zweiseitigen  Verträgen,  deren  Erfüllung ­
  zur  Konkursmasse  verlangt  wird  oder  für  die  Zeit
nach  der  Eröffnung  des  Verfahrens  erfolgen  muß-  also  beispielsweise ­
  beim  Sukzessivlieferungsgeschäft,  in  welches  der
Verwalter  eingetreten  ist,  die  Verpflichtung  zur  Bezahlung
des  ganzen  Kaufpreises,  also  auch  des  Kaufpreises  für  die
bereits  an  den  Gemeinschuldner  vor  dem  Konkurs  gelieferten
Waren,  ferner  z.  8.  die  Verpflichtung  gegenüber  dem  schon
vor  Konkursbeginn  gedungenen  Geschäftspersonal  für  das
auf  die  Zeit  von  Konkursbeginn  bis  zur  Entlassung  treffende
Salärc)
  die  Verbindlichkeiten  aus  einer  rechtlosen  Bereicherung  der
Klasse,  hat  z.  B.  ein  infolge  schlechter  Buchführung  des
Schuldners  trotz  erfolgter  Zahlung  nochmals  vom  Verwalter
gemahnter  Schuldner  auf  die  Mahnung  hin  irrtümlich  nochmals ­
  an  den  Verwalter  Zahlung  geleistet,  so  kann  er  diese
vorweg  als  Klasseschuld  aus  der  Konkursmasse  ersetzt  verlangen. ­

Massekosten  sind  nach  dem  geltenden  Konkursrecht:
a)  die  gerichtlichen  Kosten  für  das  gemeinschaftliche  Verfahren,-also
  die  Gerichtskosten  für  das  Konkursverfahren  mit  Ausnahme ­
  jener,  die  durch  das  verschulden  einzelner  Beteiligten
erwachsen  und  daher  diese  treffen,  wie  die  Kosten  besonderer
prüsungstermine  für  die  Prüfung  der  von  Nachzüglern  verspätet ­
  angemeldeten  Forderungen,-t>)
  die  Ausgaben  für  die  Verwaltung,  Verwertung  und  Verteilung ­
  der  Masse,  also  insbesondere  das  Verwalterhonorar
und  die  den  Mitgliedern  des  Gläubigerausschusses  zukommende ­
  Vergütung,-c)
  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie  bewilligte  Unterstützung. ­

Die  Einteilung  der  Masseansprüche  in  Massekosten  und  Masseschulden ­
  ist  dann  von  Bedeutung,  wenn  die  Konkursmasse  nicht
einmal  zur  Befriedigung  sämtlicher  Masseverbindlichkeiten  ausreicht- ­
  in  diesem  Falle  tritt  eine  verhältnismäßige  Befriedigung
der  Massegläubiger  in  der  Meise  ein,  daß  zunächst  die  Masseschulden, ­
  dann  die  Massekosten,  von  diesen  zuerst  die  baren
Auslagen  und  zuletzt  die  dem  Gemeinschuldner  und  dessen  Familie
            
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