Full text : Das Konkursverfahren

86  Vas  Konkursverfahren.

sie  nicht  das  konkursfreie  vermögen  des  Gemeinschuldners  betreffen, ­
  Masseschulden  und  daher  aus  der  Konkursmasse  vorweg
zu  befriedigen.
2.  Der  zweiten  Vorrechtsklasse  sind  die  Forderungen  der  Reichskasse, ­
  der  Staatskassen  und  der  Gemeinden,  sowie  der  Rmts-,
Kreis-  und  provinzialverbände  wegen  öffentlicher  Abgaben
zugeteilt,  welche  im  letzten  Jahre  vor  der  Eröffnung  des  Verfahrens ­
  fällig  geworden  find  oder  mit  Rücksicht  auf  die  erfolgte ­
  Konkurseröffnung  als  fällig  gelten.  Vas  Vorrecht  bezieht ­
  sich  insbesondere  auf  die  Steuerrückstände  für  das  letzte
Jahr.  Außer  ihnen  kommen  die  anderen  öffentlichen  Abgaben
für  die  gleiche  Zeit  in  Frage,'  nach  der  ständigen  Judikatur  des
Reichsgerichts  genießen  die  Gebühren  und  Gerichtskosten
nicht  das  Vorrecht  der  öffentlichen  Abgaben.  Darum  gelangen
auch  die  Gebühren,  welche  von  den  Gemeinden  für  Benutzung
ihrer  Anstalten  und  ihrer  Einrichtungen  für  die  Zeit  vor^)  dem
Konkurse  erhoben  werden,  nicht  als  bevorrechtigte  Konkursforderungen ­
  zur  Befriedigung.  Erst  recht  gilt  dies  da,  wo  überhaupt
nicht  öffentliche  Abgaben,  sondern  lediglich  Vergütungen  für
privatrechtliche  Leistungen  öfsentlichrechtlicher  verbände  in  Frage
kommen,  wie  bei  den  Snstallationsarbeiten  städtischer  Gas-,  Wasserund
  Elektrizitätswerke.  Da  der  Kreis  der  Vorrechte  gesetzlich  begrenzt ­
  ist,  kann  ein  Konkursvorrecht  rechtsgültig  auch  nicht  durch
Gemeindestatut  begründet  werden.  Die  auf  die  Zeit  vor  dem
Konkurse  treffenden  Ansprüche  der  Gemeinden  für  Lieferung
von  Gas,  Wasser  und  elektrische  Kraft  begründen,  selbst
wenn  das  Gemeindestatut  ein  Vorrecht  statuiert,  nur  einfache,
nicht  bevorrechtigte  Konkursforderungen.  Die  Gemeinden  können
ihre  volle  Befriedigung  auch  nicht  dadurch  erzwingen,  daß  sie
sich  statutarisch  vorbehalten,  die  Leitung  bis  zur  Zahlung  der
Rückstände  zu  sperren.  Solche  Bestimmungen  sind  rechtsunwirksam. ­
  Lin  Konkursverwalter,  der  in  den  zwischen  der  Gemeinde
und  dem  Gemeinschuldner  abgeschlossenen  Lieferungsvertrag  eintritt, ­
  übernimmt  damit  allerdings  auch  die  volle  Begleichung
der  rückständigen  Vergütung  als  Masseschuld,'  der  Konkursverwalter ­
  ist  aber  hierzu  nicht  verpflichtet  und  hat  dazu  keinen
Anlaß,  da  die  Gemeinde,  wie  erwähnt,  nicht  berechtigt  ist,  die
Weiterlieferung  von  Gas,  Wasser  und  elektrischer  Kraft  an  die

i)  Für  die  Zeit  nach  dem  Konkurse  haben  sie  den  Tharakter  von
Masseverbindlichkeiten.
            
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