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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
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Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

lehnen, Sie haben das Recht, beliebige Zeugen abzuweisen und sind 
außerdem noch berechtigt, Kaution anzunehmen oder abzulehnen. 
Auf jeden Fall wird einem Kommunisten vor der Verhandlung stets 
die Befreiung gegen Kaution verweigert, ‘Schlimmer noch, in Japan 
ist es gewöhnlich der Fall, daß, wenn wer einmal verhaftet wurde, 
er dann — ungleich dem englischen Gesetz — immer als ein Ver- 
brecher behandelt wird. Er wird vollständig seiner Bürgerrechte 
beraubt. Außer den Verbrechen gegen den Mikado; die vor einem 
Sondergericht verhandelt werden, gibt es drei verschiedene Instanzen, 
vor denen der Fall zur Verhandlung gelangen kann: Oertliche Ge- 
richte, Berufungsgerichte und der Oberste Gerichtshof, Wichtig ist 
es, daß, falls der Angeklagte in der ersten Verhandlung vor dem 
örtlichen Gericht freigesprochen wird, der Staatsanwalt an ein 
höheres Gericht appellieren kann, was er gewöhnlich bei Kommu- 
nistenprozessen tut. In Amerika ist der Ängeklagte, falls er von 
irgendeinem Gericht für nichtschuldig befunden wurde, ein freier 
Mann, doch in Japan, wenn der Staatsanwalt an eine höhere Instanz 
appelliert, ist es niemals sicher, ob er freikommt oder nicht, bis der 
Fall vor allen drei Gerichten zur Verhandlung gelangt ist. Auf diese 
Art wird die Klassenjustiz immer schärfer. In einem Prozeß vor dem 
örtlichen Gericht können zum Beispiel drei Jahre verhängt werden. In 
der höheren Instanz werden daraus oft noch mehrere Jahre, nur äußerst 
selten weniger, da in den höheren Gerichtsinstanzen die Richter kon- 
servativer sind, so daß in einem Kommunistenprozeß das Urteil stets 
strenger ausfällt, , 
Bis jetzt haben wir noch kein Gesetz, das den Termin der Unter- 
suchungshaft beschränkt. Die Voruntersuchung kann 6 Monate 
dauern, doch werden daraus oft 2 Jahre oder mehr. Es ist eine übliche 
Erscheinung, den Verhafteten lange Zeit ohne Gerichtsverhandlung im 
Gefängnis zu halten, Dies bezieht sich besonders auf die im Kommu- 
nistenprozeß in Korea Angeklagten, 
Was die Rechtsanwälte anbetrifft, so sind letztere bei Kommu- 
nisten-, Sozialisten- oder Anarchistenprozessen gewöhnlich bereit, die 
Verteidigung gratis zu übernehmen. Dieses könnte sonderbar er- 
scheinen, doch ist in Japan das Klassenbewußtsein nicht entwickelt. 
Zum Beispiel wird Marx’ „Kapital“ von kapitalistischen Verlegern 
herausgegeben (gerade gegenwärtig sind zwei große Verlagsanstalten 
dabei, die Uebersetzung von Marx’ „Kapital“ zu einem sehr billigen 
Preis von 5 Yen für 3 Bände herauszugeben), Es wird ebenfalls in 
Erstaunen setzen, daß die Rechtsanwälte die Verteidigung von Kom- 
munisten oder Sozialisten gratis übernehmen und oft noch eine große 
Reise machen, um zum Bestimmungsort zu gelangen, Manchmal be- 
zahlt sogar ein Rechtsanwalt aus eigenen Mitteln für das Kopieren 
des Anklagematerials, Es kommt vor, daß Rechtsanwälte durch die 
Verteidigung von politischen Gefangenen populär werden und dadurch 
eine größere Praxis bekommen, Als ich 1912 verhaltet wurde, 
bemühten sich viele hervorragende Rechtsamwälte um meine Verteidi- 
gung — ich denke, es waren im ganzen 15, Natürlich wies ich die 
meisten zurück und überließ bloß 5 meine Verteidigung. Aus diesem 
Grunde lieben die Gerichte in Japan nicht, den Angeklagten als 
politischen Verbrecher’ zu klassifizieren und verhandeln gegen ihn 
wegen irgendeines anderen Verbrechens, 
In Japan ist es äußerst schwer, fast unmöglich, Gelder für die
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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