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Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

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Bibliographic data

fullscreen: Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker

Monograph

Identifikator:
1789410827
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-174483
Document type:
Monograph
Title:
Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
Edition:
Als Ms. gedr
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Mopr Verl.
Year of publication:
1928
Scope:
124 Seiten
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter
Title:
V. Das Asylrecht
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • Die Praxis der bürgerlichen Klassenjustiz im Kampfe gegen die revolutionären Bewegungen der Werktätigen, nationalen Minderheiten, Kolonial- und Halbkolonialvölker
  • Title page
  • Contents
  • I. Die Ausnahmegesetzgebung gegen die Werktätigen und ihre Organisationen
  • II. Die juristische Praxis in den politischen Prozessen und die Organisierung der Verteidigung
  • III. Die außergerichtliche Justiz und die Polizei
  • IV. Das Gefängnisregime
  • V. Das Asylrecht
  • VI. Die rechtliche Lage der nationalen Minderheiten
  • VII. Die Gesetze und das Gerichtswesen in den Kolonial- und Halbkolonialländern

Full text

gefunden haben, nicht nur für die politischen Flüchtlinge, sondern für 
alle die Proletarier der ungeheuren ökonomischen Emigration, 
Nun ist die Frage der Auslieferung in Frankreich die Sache einer 
gerichtlichen Bestimmung. Ich will an einem Beispiel beweisen, daß 
es doch durch den Kampf möglich ist, d. h. die durch Mobilisierung 
der öffentlichen Meinung, die Regierung zu einer juridischen Regle- 
mentierung des Auslieferungsrechtes zu zwingen. Dank einer Presse- 
und Versammlungskampagne, die von allen linken Organisationen 
wegen der von der Argentinischen Republik geforderten Auslieferung 
von drei Spaniern, Ascaso, Durutti und Jover — dieselbe Forderung 
war bereits von der spanischen Regierung gestellt, aber von der 
iranzösischen Regierung zurückgewiesen worden —, sah sich die 
iranzösische Regierung genötigt, einen Gesetzentwurf bezüglich der 
Reglementierung der Auslieferung einzubringen. 
Eben dank dieser Agitation haben wir in Frankreich seit einigen 
Monaten ein Gesetz, welches die Auslieferung regelt. Die Frage ist 
bei uns nicht mehr eine administrative, das will ich ausdrücklich be- 
tonen. Wenn also jetzt eine fremde Regierung sich an die fran- 
zösische Regierung wegen der Auslieferung eines politischen Flücht- 
lings wendet, so wird dieses Gesuch vom Auswärtigen Amt unmittel- 
bar dem Justizamt übergeben. Von da geht die Forderung an die 
Anklagekammer des Appellationsgerichtes und hier wird nun das von 
der fremden Regierung eingebrachte Material behandelt und die An- 
klagekammer entscheidet, In Frankreich hat aber die Person, deren 
Auslieferung gefordert wird, das Recht, sich einen Verteidiger zu be- 
stellen. Der Verteidiger studiert den Aktenstoß mit allen Dokumen- 
ten und kann z, B. anführen, daß nicht alle Dokumente vorhanden 
sind, oder daß aus den Dokumenten kein genügender Grund und Be- 
weis ersichtlich ist, daß die verfolgte Person die Tat ausgeführt hat, 
wegen der die Auslieferung verlangt wird. 
Das Gesetz geht sogar noch weiter, Für die französische Regie- 
rung ist die Entscheidung der Anklagekammer nicht obligatorisch. 
Nur die negative Entscheidung ist obligatorisch, d, h. wenn die An- 
klagekammer entscheidet, daß kein Grund vorliegt, dem Ersuchen der 
verfolgenden Regierung auf die Auslieferung nachzukommen, dann ist 
die Entscheidung endgültig, Entscheidet aber die Anklagekammer, 
daß dem Ersuchen der verfolgenden Regierung Rechnung getragen 
und der politische Flüchtling ausgeliefert werden soll, dann ist die 
iranzösische‘ Regierung nicht verpflichtet, der Entscheidung des 
Appellationsgerichtes nachzukommen, . 
Aber das, was ich Ihnen gesagt habe, bezieht sich ja nur auf eine 
geringe Minderheit der politischen Flüchtlinge. Die ungeheure Mehr- 
heit dieser Flüchtlinge wird stets ganz willkürlich von den rein 
administrativen Bestimmungen getroffen, nämlich der Abschiebung 
und Ausweisung, Und diese Maßnahmen werden jetzt in Frankreich 
in einem sehr raschen Tempo durchgeführt. 
Da die Abschiebung doch immerhin eines gewissen: administra- 
tiven Verfahrens bedarf, welches immer sehr viel Zeit in Anspruch 
nimmt, so ist der Polizeipräfektur das Recht vorbehalten, unverzüg- 
lich alle Fremden auszuweisen, die sie für unannehmbar hält. und sie 
braucht diese Ausweisung nicht einmal zu begründen, 
Was aber die Ausweisung besonders ernst macht ist das Gesetz, 
nach welchem ein von der Ausweisung betroffener Fremder verhaftet 
R7
	        

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Die Praxis Der Bürgerlichen Klassenjustiz Im Kampfe Gegen Die Revolutionären Bewegungen Der Werktätigen, Nationalen Minderheiten, Kolonial- Und Halbkolonialvölker. Mopr Verl., 1928.
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