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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

15, Titel: Gemeinfhaft. 8 745. ; 1349 
erden. Dem Widerfprechenden kann Höchitenz ein KündigungSrecht im 
Sinne des 8 749 Adolf. 2 wegen eines „wichtigen SGrundes“ erwachfen (vgl, 
Dertmann in Ben. 3). Die Geltendmachung von Willensmängeln Yt 
dagegen nicht ausgefchloffen, vgl. ROR.-Komm, Dem. 2. 
m übrigen obliegt der Mehrheit der Beweis, daß die Vorausfeßungen 
5e3 Abi. 1 vorliegen, während jene des Ubf. 3 die Minderheit zu 
beweifen bat. 
+, Mehrheitsbefchlüffe, die ich in den aufgeftellten gefegliden Schranken 
haften, fönnen auch von der Mehrheit ohne weiteres ausgeführt werden, e8 bedarf Feiner 
aorherigen Alage gegen die Wideritrebenden, vgl. OLG. Wiel, Recht 1905 S. 680, Ripr. 
5. OLG. Bd. 13 S. 428 und Vertnmann a. a. D.. Someit die Beichlüffe aber über die 
zefeBlichen Schranken hinausgehen, find fie nicht verbindlich; ihre Unverbindlichkeit kann 
im Aagewege geltend gemacht werden. 
5. 8 745 betrifft nur daß innere Verhältnis der Teilhaber untereinander. 
Durch den Mebhrbheitsbefchluß werden alle Teilhaber verbunden; auch wer bagegen ftimmte, 
muß zur Durchführung des BejchluffeS mitwirken, mas inSbejondere für die Wirkung nach 
außen gegenüber Dritten wichtig wird, “ HLS. Rünigsberg echt 1907 S. 972, 973, 
Kipr. d. VLG. Bd. 18 S. 34, Cent. Arch. Bd. 63 Nr. 89 Verpachtung eines See8). 
IL Bedeutung und Tragweite des Abf. 2: 
a) Die Beitimmung, daß die Mehrheit der Teilhaber eine Ordnung ‚der Vers 
waltung und Benußung herbeiführen füönne, ijt nicht immer genügend, da 
äch oft eine ec Prdeit nicht erzielen läßt, 3. B. der betreitende Segenjtand 
gehört zwei Verjonen zu gleichen Anteilen pder ein bzw. mehrere Teilhaber 
wollen aus Cigenfinn, aus Böswilligkeit oder um eine Verfchleuderung der 
he a Sache zu erzwingen, eine vernünftige Verwaltung ober 
Benußung des gemeinjamen GegenfitandeS verhindern. , , 
. Sür alle diefe Fälle räumt Wbi. 2 gan allgemein jedem Teils 
haber das NMecht ein, von fih aus eine Verwaltung und Benußung zu 
verlangen, welde nach Bbilligem Ermefjjen den gemeinfjamen 
Interejjen aller Beteiligten am beiten ent{priht (€. I wollte 
dem einzelnen Teilhaber diejfen AUnfpruch nur unter der MVorausjebung 
zewähren, daß die YWufbebung der Gemeinfchaft noch nicht verlangt oder 
megen Unzuläjfigkeit der Teilung in Natur und Unmöglichkeit des Verkaufs 
richt herbeigeführt werden kann; Ddiefe Befchränkung Mi nunmehr gefallen). 
Der Begriff diefer entfpredhenden Maßregeln felbit wird vom Gejebe 
nicht weiter umgrenzt. Die Mot. führen auf: Teilung nad Raum, Ver: 
DEE oder Verpachtung, Nubung der Teilhaber nah einem beftimmten 
Wechjel oder nur durch einen Teilhaber gegen entfprechende Entfhäbigung 
der anderen. Ueber Wiederaufbau eine8 gemeinfhaftlidhen 
EE D C 3 al8 entiprechende Verwaltung val. Ripr. d. DLSG. (Stuttgart) 
€ muß aber ftets eine Uneinigfeit über die Art der Benußung des 
teen Gegenftandes vorliegen. Ein Streit, in dem Der eine 
eilhaber von dem anderen die Beitellung eines gemeinfhattliden Verwalter3 
gerlanat, fällt nicht hierunter, vol. Sur. Wichr. 1906 S. 112, . Sur. 3. 1906 
S. 429, Seuff. Arch. Bd. 61 Nr. 201. 
Der Teilhaber muß aber natürlich eine beftimmte Art der Benußung 
und Verwaltung verlangen (vgl. hiezu SS 253 Nr. 2, 308 ZEO., M. IL, 888, 
389, Rifch, Urteilslehre S, 128 ff.) 
x) Geben die übrigen Teilhaber nicht darauf ein, fo Kann er den Pr 03€ B- 
meg HefcOhreiten. Die Klage it gegen Jene Teilbaber und zwar 
auf Zuftimmung zur begehrten Maßregel, vgl. Oruchot, Beitr. Bd. 49 
S. 837 und echt 1905 S. 254) zu richten, mit denen Streit befteht 
vgl. NGC. Bd. 1 S. 319). Die anderen Können Widerklage mit 
er VBorfchlägen erheben. , 
Das ergebende Urteil ijft ein gewöhnlidhes SLeiftungsurteil, vgl. 
Rio a. a. DO. und Dertmanıt a. a. DL. 
Die Schranken für Majoritätsbefchlüffe (Bem. I, 2 werden jedoch 
zn für Diefe8 Recht des einzelnen Teilhaber8 entivrechend gelten 
nüffen. 
Zelbitverftändlich Iteht c8 außerdem dem einzelnen Teilhaber für die 
Kegel frei, wenn eine friedliche VBerftändigung nicht herbeigeführt 
erden kann, die Auflöfung der Gemeinichaft zu verlangen, was auch 
Air Die unzufriedene Minorität gilt {f. SS 749 {f.). 
p
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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