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Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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Bibliographic data

fullscreen: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

Multivolume work

Identifikator:
1896405266
Document type:
Multivolume work
Title:
J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910-1911
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Volume

Identifikator:
1896406157
URN:
urn:nbn:de:zbw-retromon-242028
Document type:
Volume
Title:
Recht der Schuldverhältnisse
Volume count:
Bd. 2
Place of publication:
München [u.a.]
Publisher:
Schweitzer
Year of publication:
1910
Scope:
S. 926 - 1811
Digitisation:
2022
Collection:
Economics Books
Usage license:
Get license information via the feedback formular.

Chapter

Document type:
Multivolume work
Structure type:
Chapter
Title:
Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
Collection:
Economics Books

Contents

Table of contents

  • J. v. Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Einführungsgesetze
  • Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)
  • Title page
  • Contents
  • Dritter Titel. Miete. Pacht / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierter Titel. Leihe / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfter Titel. Darlehen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechster Titel. Dienstvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Siebenter Titel. Werkvertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Achter Titel. Mäklervertrag / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Neunter Titel. Auslobung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zehnter Titel. Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Elfter Titel. Geschäftsführung ohne Auftrag / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Zwölfter Titel. Verwahrung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Dreizehnter Titel. Einbringung von Sachen bei Gastwirten / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Vierzehnter Titel. Gesellschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Fünfzehnter Titel. Gemeinschaft / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Sechzehnter Titel. Leibrente/ Erläutert von Dr.Th. Engelmann
  • Siebzehnter Titel. Spiel. Wette / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Achtzehnter Titel. Bürgschaft / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Neunzehnter Titel. Vergleich / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zwanziger Titel. Schuldversprechen. Schuldanerkenntnis / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Einundzwanzigster Titel. Anweisung / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Zweiundzwanzigster Titel. Schuldverschreibung auf den Inhaber / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Dreiundzwanzigster Titel. Vorlegung von Sachen / Erläutert von Dr. Karl Kober
  • Vierundzwanzigster Titel. Ungerechtfertigte Bereicherung / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Fünfundzwanzigster Titel. Unerlaubte Handlungen / Erläutert von Dr. Th. Engelmann
  • Index

Full text

136 
VIE. AbjOnitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Auch demjenigen, dem ein Bauhandwerker feinen Anfpruch auf 
Vergütung für Arbeiten an einem Gebäude abge treten Dat, ftebt ein 
AnfpruH „in Anfehung“ des Grundjtücs zu, ev kann Befichtigung zweds 
Vermefjung verlangen. DLG., Stettin Ripr. d. VLS®. Bd. 18 S. 47. 
Der Anfpruch, der geltend gemacht werden will, muß ich ferner direkt 
zegen den Befißger der Sache richten. 
| $ 809 trifft alfo 3. 3. dann nicht zu, wenn durch die Borlegung feitens 
de8 A erft ein Unfpruch gegen den B geftüßt oder vermittelt werden fol. 
Eine Borlegungsklage, bie lebigliH. den Zwed hat, Information oder 
Bemweife in Beziebung auf Dritte zu erlangen, kennt das BGB, nicht 
{jo wenig wie daS gemeine Recht; val. Seuff. Arch. Bd. 46 Nr. 1983). 
” Der Begriff „Befiber” wird hier im Sinne der SS 854 ff. zu ver- 
itehen fein. €3 fällt alfo fowobl der mittelbare wie der unmittel- 
bare Befiber darunter (S 868), (Der mittelbare Befißer kann möglicher- 
mweife auf ©rund de8 dem mittelbaren Befige zugrunde liegenden Recht8= 
verbältniffeS einen Unfprucdh gegen den unmittelbaren Befißer auf Borlegung 
der Sache oder auf Gewährung der Befichtigung haben oder er kann fich 
durch jeneS Verhältnis jederzeit in den unmittelbaren Beliß der Sache feben 
and damit dem Borlegungsanfpruche entfprechen. Die Verurteilung wird 
'n beiden Zällen auf Borlegung fih richten Können; vgl. Endemann I 8 197 
Unm, 5; abweichend land in Bem. 2 und ROR.-Komm. Bem. 3). , 
Die Befichtigung der Sache muß für den Gläubiger von Sntereffe fein 
Ind zwar gerade aus diefem Örunde, d. dh. zur Borbereitung feines 
DYauptaniprucdhs (b), 3. BD. zur Feftitellung der Sdentität. Ein vermögens- 
sechtlicheS Snterefie ft nicht erforderlich; auch ein befonderer Orad des 
Sntereljes (3. BD. rechtlihes Interefje) wird bier nicht aufgeftellt, val. 
DHierfchke a. a. OD. S. 50 ff. 
Neber die Frage, ob S 76 ZRO, auf den AnfpruchH aus S 809 Anwendung 
Änden kann, vol. Schollmeyer S. 206 Anm. 1, aber auch Windfcheid-Ripp II 
5 474 Aufaß 3. 
3, Gegenüber dem Bfändungspfandglänubiger befteht der Anfpruch aus 
3 809 nicht. Er ift auch nicht zur Vorbereitung einer Klage aus $ 771 ZRO. gegeben, 
gl. RMiedinger, Befiß an gepfändeten Sachen S. 96. 
IIT. Wefen des Anfpruchs. . 
Der Anfipruch it lediglich ein obligatorifdher, der aber unmittelbar auS der 
öloßen Tatfache des Befißes8 auf gegnerifcher Seite entfpringt. Seinem näheren 
Sharakter nach {ft er ferner lediglich vorbereitender Natur im Verhältniffe zu dem 
m Hintergrunde ftehenden Hauptan]pruche, dem er den Weg ebnen fol. 
[V. Enödziel de8 Anfpruchs. , 
Das Endziel des Anfpruchs ift die Befidhtigung der betreffenden Sache. 
a) Leßtere kann entweder dadurch erfolgen, daß die Sache vorgelegt wird, 
häufig bei beweglichen Sachen) oder daß die BefichHtigung der Sache 
geftattet mird (mie regelmäßig bei @rundftücden, Bauten 2C.). Darin liegt 
von felbit, daß dem Berechtigten der Eintritt und eine nähere Unter: 
iuhung zu gewähren ift. Das Reichägericht führt in Ent{dh. Bd. 56 S, 66 
über den Begriff „Sorlegen“ aus: „Worlegen“ bedeutet die Handlung, 
modurch dent anderen der Gegenftand tatfächlih zur Hand oder doch vor 
Augen geftellt, feiner finnlihen Wahrnehmung unmittelbar zugänglich ge- 
macht wird. Die bloße Erwähnung, Fnbezugnahme einer Urkunde al einer 
in Händen des Erflärenden befindlichen it keine VBorlegung. Val. ferner 
uch HLSG. Stettin Rfpr. d. OL®, Bd. 18 S, 47: AZ Belichtigung kann 
anter Umftänden auch eine eingehendere Unterfuchung veritanden werden; 
azır wird oft ein Betaften, au ein Berühren zum Zwede der Vers 
nejfung, geeignetenfallS unter Zuziebung Sachverftändiger nicht ausge 
ichlofien jein, falls damit nicht eine Bejchäbigung oder Wenderung der Sache 
zerbunden it. Ang früherer Praxis val. aber auch NOGE. Seuff. Arch. 
Ed. 53 Nr. 197. Eine Prüfung oder Unterfuchung, die den Beftand der 
Sache oder Urkunde verändert, und eine Benußung der Sache braucht 
der em S Pf fig aber nidht zu dulden; vol. RGES. Br. 69 S. 401. 
Neber Ort, Gefahr und Koften der VBorlegung beftimmt Näheres 8811. 
Xegelmäßig wird e8 fih im einzelnen um SFeftftelung ber Jdentität oder 
ım Prüfung des Zuftande3 handeln, in welchem {ich die Sache befindet. 
Eine LoStrennung der Sache aus ihrem bisherigen ‚Zufammenhange (mie 
die8 der Hauptzweck bei der actio ad exhibendum im römtichen Rechte war) 
1
	        

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Recht Der Schuldverhältnisse. Schweitzer, 1910.
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