thumbs : Die deutsche Wirtschaft

480 Ministerialrat Dr. Frielinghaus:
kurzem noch 75 Handelskammern gegenüber 11 Landwirtschafts- und
33 Handwerkskammern, Ganz kleine, durchaus leistungsunfähige Kammern
 stehen neben großen, leistungsfähigen, die ein einheitliches wirtschaftliches
 Interessengebiet umfassen und deshalb sich sehr stark betätigen
 können. Demgegenüber mußte sich die Tätigkeit mancher
kleinen Kammer schon aus Personalgründen auf die Wahrnehmung rein
örtlicher Interessen beschränken, was eine Vernachlässigung der größeren
 Wirtschaftsinteressen des Bezirkes zur Folge hatte. Die Schäden
dieser unhaltbaren Organisation wurden schon früher erkannt. Aber
zwei Anläufe der preußischen Gesetzgebung im Jahre 1897 und 1918
scheiterten an der Hartnäckigkeit, mit der ein größerer Teil der Handelskammern
 an dem historisch gewordenen Bezirk festhielt.
Nun hat eine neuere preußische Verordnung mit Gesetzeskraft vom
1. April 1924 den Kammern die Möglichkeit geboten, durch Vereinigung
von Zweckverbänden auch den größeren bezirklichen Wirtschaftsinteressen
 gerecht zu werden und aus dem Dornröschenschlaf einer
nicht mehr zeitgemäßen Wirtschaftsbehandlung zu erwachen, Zahlreiche
 Kammern haben von dieser Befugnis schon Gebrauch gemacht
und sich damit vor der Anwendung des dem preußischen Handelsminister
 verliehenen Auflösungsrechts geschützt. Aber es ist noch
mehr als bisher zu tun! Die Übertragung von Staatsaufgaben muß
eine Unterbrechung erleiden, wenn sich die Kammern diesen Aufgaben
nicht voll gewachsen zeigen und nicht den Nachweis erbringen, daß
die Wirtschaft, ebenso wie die Kommunen, zur Selbstverwaltung reif
ist. Genau aber wie die kommunalen Gebilde nicht nur aus Gemeinden,
 sondern auch aus Kreisen und Provinzen bestehen, so müssen
auch die Industrie- und Handelskammern nötigenfalls zu Gebilden
greifen, die zwischen der einzelnen Kammer und dem deutschen Industrie-
 und Handelstag stehen. Das erfordert schon das Zusammenarbeiten
 mit den kommunalen Verbänden und den Organen der Staatsverwaltung,
 den Regierungs- und Oberpräsidenten, wie das Zusammengehen
 mit den übrigen Organisationen von Handel und Industrie, die
sich durchaus nicht an die Grenzen der Handelskammerbezirke gebunden
 haben.
Schon häufig haben die in der Reichsverfassung vorgesehenen
Gebilde der Bezirkswirtschaftsräte die Wirtschaft erschreckt,
 weil sie mit Recht das Entstehen einer künstlichen Überorganisation
 mit starkem Sozialisierungseinschlag befürchten ließen, für
die weder die richtigen Grenzen noch die nötigen Aufgaben gefunden
werden konnten. Möge die Wirtschaft beweisen, daß sie selbst die
richtigen Grenzen für ihre Kammer — und damit ihre Wirtschaftsorganisation
 zu bestimmen weiß, deren staatliche und Wirtschaftsauf-
            
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