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Zweiter Teil. Zur Verzugslehre.
des Kaufpreises durch den Verzug fällig wird — es sei denn
wiederum, daß der Verkäufer vorleistungspflichtig war —, gewinnt
der Käufer den Anspruch auf Lieferung erst, wenn er die
ihm zur Herbeiführung der Lieferung obliegende Mitwirkung,
also den Abruf, nachgeholt hat. Solange diese Bedingung unerfüllt
ist, kann er während seines Verzugs nicht die Zahlung des
Kaufpreises von der Lieferung abhängig machen. Würde diesem
Verlangen stattgegeben, so hätte es der Kläger in der Hand, durch
Unterlassen des Abrufs die Abwicklung des Geschäfts und damit
die Zahlimg des Kaufpreises hintanzuhalten^).
§ 8.
Verzugsfolgen.
Mit Ablauf der Abrufsfrist ist der Verkäufer berechtigt, die
gesamte Ware bzw. den Rückstand alsbald anzubieten oder Abnahme
zu verlangen^). Bei sukzessivem Abruf hat der Verkäufer
das Recht, statt dessen nur ein Teilangebot zu machen^); er kann
sich, weil der wesentliche Inhalt des ursprünglichen Vertrages
damit nicht geändert wird, auf die hierin begründete Teilbarkeit
der Leistung berufen.
Da durch Unterlassen des Abrufs Gläubigerverzug und
gleichzeitig^) Schuldnerverzug eintreten, kann der Verkäufer
zweierlei Verzugsrechte geltend machen: die, welche ihm nach
§§ 373/374 HGB. und nach §§ 300—304, 383, 274 Abs. 2, 322
Abs. 2 und 3 BGB. zustehen, sowie den Schadensersatzanspruch,
den ihm § 286 BGB. gibt. Bald werden ihm jene, bald diese
Rechte willkommen sein. Die Geltendmachung hat aber zur Voraussetzung,
daß der Erfüllungsanspruch aus dem Vertrag weiter
besteht.
24) Vgl. auch ROLG. Bd. 8 S. 38.
1) So Els.-Lothr. Z. Bd. 29 S. 37; IW. 04 S. 90, 8.
2) DJZ. 04 S. 267.
3) Gläubiger- und Schuldnerverzug ist kumulativ möglich, genau
so wie bei Ab- und Annahme; vgl. dazu „Recht" 03 Nr. 1396 und
Seuff. Arch. Bd. 63 Nr. 6.