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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
lauster Zucker nach Beginn der Kampagne abgerufen
werden muß, besteht nicht.
Steinmüllerkessel.
102. Berlin (Apt 1914 S. 86 : 11): Ein Handelsbrauch läßt sich
für das vorliegende Geschäft — ein sogen. Steinmüllerkessel
war „auf späteren Abruf bei Bedarf" verkauft —
nicht feststellen. Nach unserer Ansicht ist es angemessen,
wenn dem Beklagten eine Frist zur Abnahme von zwei
Jahren gewährt worden ist.
6. Lieferung auf ordnungsmäßigen Abruf.
a) Lieferfrist.
Chemikalie n und Drogen.
103. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 67 : 259): Ein allgemeiner
Handelsgebrauch, nach welchem in der Chemikalien-
und Lackbranche bei Platzgeschäften in Berlin die
Lieferung mindestens innerhalb 24 Stunden seit dem Abruf
und ohne Gewährung einer Nachfrist zu erfolgen hat,
besteht nicht.
Glas- und Porzellanwaren.
104. Berlin (Korresp. d. Alt. 07 S. 20): Die Beklagte... hatte
bei dem alsdann erfolgenden Abruf Anspruch auf eine
angemessene Lieferfrist. Als angemessen erachten wir in
diesem Falle (Vasenhandel) die Frist von einem Monat.
— Die Fälligkeit des Anspruchs auf Lieferung der Vasen
trat erst nach Ablauf der einmonatlichen Lieferungsfrist
ein.
Heu, Stroh und Viehfutter.
105. Berlin (Mitteil. 1911 S. 225): Im Handel mit Zuckerschnitzeln
gilt bei einem sich länger als ein Jahr erstrecken-