§12. Übersicht der Handelsbräuche.
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den Sukzessivlieferungsvertrage zwischen Händlern eine
Nachfrist für die Lieferung von drei Tagen als nicht ausreichend.
K v h l e.
106. Berlin fDove-Meyerstein 1912 S. 191 :801): Es besteht
im Kohlengeschäft kein allgemeiner Handelsgebrauch, nach
welchem bei einem Kauf von zwei Waggons oberschlesischer
Würfelkohle „zur Lieferung von Mai bis September
auf Abruf" der Verkäufer berechtigt ist, einen am
20. August erfolgten Abruf in der Weise zur Ausführung
zu bringen, daß die Kohlen erst im September zu dem
dann geltenden höheren Winterpreise zur Verladung gebracht
werden.
Maschinen.
107. Berlin (Apt 1914 S. 272 : 1): Es ist im Fahrradhandel.. .
nicht allgemein üblich, Fahrräder, die im März, April,
Mai und Juni geliefert werden sollen, 4—8 Wochen oder
noch länger vorher abzurufen... Es wird bei Abschluß
eines solchen Geschäfts nicht damit gerechnet, daß sich der
Fabrikant eine derartige Lieferfrist bedingt.
Mehl und andere Mühlenfabrikate.
108. Berlin (Apt 1914 S. 283 : 8): Es waren 3000 Zweizentnersäcke
Mehl „auf Abruf" verkauft. Die ersten drei
Monate war nichts abgerufen. Plötzlich rief der Käufer
2000 Zentner ab. — Die Beklagte war jedoch, nachdem
die Klägerin mit dem ersten Abruf etwa drei Monate seit
der Tätigung des Schlusses gewartet hatte und nun am
29. März 1912 ohne vorherige Ankündigung auf einmal
zwei Drittel der Zweizentnersäcke abrief, nach Treu und
Glauben und nach der Verkehrssitte nicht verpflichtet, diese
Menge innerhalb der vierzehntägigen Dispositionsfrist
zu beschaffen.
Hagedorn, Handelskauf „auf Abruf".
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