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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
109. Leipzig (Mitteil. 07 S. 392): Es ist richtig, daß ein Transport
ungarischer Kleie etwa 2—3 Wochen in Anspruch
nimmt. Jedoch besteht kein Handelsgebrauch, wonach
nach jedesmaligem Abruf soviel Zeit, nämlich 2—3
Wochen, gelassen werden müsse, um die Ware aus Ungarn
beziehen zu können; vielmehr muß der Verkäufer, wenn
der Abruf auf eine bestimmte Zeit beschränkt ist, dafür
Sorge tragen, daß die Ware sich bei Stellung der Nachfrist
bereits unterwegs befindet.
Metalle und Metallwaren.
110. Koblenz (Mitteil. 1913 S. 67): Auf gerichtliches Ersuchen
hatte die Kammer ein Gutachten darüber abzugeben, ob
in der Stahldrahtindustrie ein auch den Abnehmern bekannter
Handelsbrauch besteht, nach dem die Abnehmer
bei Kauf von Stahldraht „auf Abruf" mit Verzögerung
der Lieferung bis zu zwei Monaten und mehr nach Abruf
zu rechnen haben und nicht berechtigt sind, in diesem
Falle gemäß den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen
(gemäß § 326 BGB.) vom Vertrag zurückzutreten.
Nach Anhörung der einschlägigen Firmen antwortete die
Kammer: Im Handel mit Eisen und Stahl sei es üblich,
bei Hochkonjunktur Fristen auch von noch längerer Dauer
zu bewilligen, und daß eine Lieferung innerhalb dieser
Zeiten noch als rechtzeitig angesehen werde, also die
Folgen des § 326 nicht nach sich ziehe.
Nahrungs- und Genußmittel.
111. Danzig (Haudelsgebr. Zander-Fehrmann S. 22): Ist eine
größere Menge Bonbons „auf Abruf" verkauft, so beträgt
die dem Verkäufer bei jedesmaligem Abruf zustehende
Lieferfrist höchstens acht Tage.
Papier, Papierwaren und Karto nagen.
112. Berlin (Apt 1914 S. 354 : 6): Über die Frage, innerhalb
welcher Frist nach dem Abruf ein Großhändler 200 Ztr.