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§ 12; Übersicht der Handelsbräuche.
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Pappe einem Pappschachtellieferanten zu liefern hat, besteht
kein Handelsgebrauch. Nach dem Kaufverträge, insbesondere
bei Berücksichtigung der Verschiedenheit der
Stärken der Pappe, ist eine Frist von 4—6 Wochen nach
Abruf ausreichend und angemessen.
Schuhwaren.
113. Halle a. S. (Mitteilungen 1912 S. 57): „Auf Abruf Frühjahr"
in der Schuhbranche: ... Der Lieferant muß 4—6
Wochen nach erfolgtem Abruf, frühestens Anfang März,
spätestens 2—3 Wochen vor Pfingsten liefern.
, Streichhölzer.
114. Magdeburg (Gutachten Heft 1910 S. 13): Im Magdeburger
Handel mit Streichhölzern bedeutet die Bestimmung
„zur Abforderung loko September 09" bei einem
Verkauf vom 1. Februar 09, daß der ... Verkäufer verpflichtet
ist, bei Abruf zur sofortigen Lieferung die ganze
Menge der abgeschlossenen Ware binnen einer angemessenen
Frist, die, wie bei dem vorliegendem Quantum, auf
etwa 14 Tage bemessen war, zu liefern.
b) Menge, insbesondere bei Sukzessivlieferung.
Im a l l g e in ei n e n.
115. Erfurt (Mitteil. 1911 Nr. 5/6): Sind bei einem Kaufabschluß
„auf Abruf" keine Abnahmetermine bestimmt,
so steht es nach Handelsgebrauch dem Käufer frei, abzurufen,
wann er will; er könnte also im vorliegenden Falle
erst am 17. Oktober 1911 (d. i. am Ende der Abrufsfrist)
die ganze Menge abnehmen. Ob er vorher Bedarf hat
und diesen anderweitig, auch billiger, deckt, ändert nichts
an seiner Verpflichtung, erst bis zum Endtermin das abgeschlossene
Quantum abzunehmen. Ein Grund zu früherer
Abnahme entsteht dadurch nicht.