84
Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Baumaterialien.
116. Berlin (Apt 1914 S. 163 : 2): Es waren 10—12 Waggons
Zement verkauft unter gleichmäßiger Verteilung der
Lieferung über das Jahr. Käufer rief im Dezember drei
Waggons ab. .. — ... Der Verkäufer ... kann die Lieferung
nicht schon deshalb verweigern, weil die starke
Belastung des Dezember mit Lieferungen eine Folge unregelmäßigen
Abrufs des Käufers im Laufe des Jahres
ist. Jedenfalls ist die Weigerung dann unbegründet,
wenn der Käufer, wie im vorliegenden Falle, in den einzelnen
Monaten nicht gleichmäßig abgerufen und der
Verkäufer dagegen keinen Einspruch erhoben hat, und
wenn ferner der Abruf bereits am 12. Dezember 1911
erfolgt.
117. Berlin (Korresp. d. Alt. 1910 S. 119): Wenn Beklagte in
der Zeit vom 4. bis 15. Mai 1907 10 Waggons nach
Friedenau, 8 nach Spandau und 5 nach Pankow abrief
und die Klägerin diesen Abruf für nicht vertragsmäßig
hielt, mußte sie den Abruf unter den Umständen des vorliegenden
Falles nach Handelsgebrauch sofort zurückweisen.
— Die Beklagte hat von der Klägerin durch Vertrag
vom 19. November 1906 10 000 Faß Zement gekauft;
Lieferung und Abnahme hat zu erfolgen in der
Zeit vom 1. Januar 1907 bis 31. Dezember 1907, fix auf
Abforderung. Nachlieferung im folgenden Jahre ausgeschlossen.
Nr. 5 der dem Vertrag angehängten Lieferungsbedingungen
lautet: Die gekauften Mengen müssen
über den Zeitraum des Abschlusses möglichst gleichmäßig
verteilt abgerufen und geliefert werden unter Berücksichtigung
einer entsprechenden Lieferzeit. Wird der Versand
für bestimmte Tage vorgeschrieben, so kommen wir dieser
Vorschrift nach Möglichkeit nach.
118. Breslau (Mitteil. 1913 S. 97 : 29): Bei Schlüssen auf
Lieferung von Zement bedeutet die Vereinbarung „möglichst
gleichmäßige Abforderung im Jahre 1911", daß die