§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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abgeschlossene Waggonzahl nicht knrz hintereinander vom
Käufer abgefordert werden darf. Sind nur zwei Waggons
Zement verkauft worden, so steht dem Käufer nicht
das Recht zu, beide erst gegen Ende der Schlußzeit zu verlangen,
sondern er muß den einen Waggon in der ersten
Jahreshälfte abnehmen, während ihm als Abforderungszeit
für den anderen Waggon die zweite Jahreshälfte zur
Verfügung stand; jedoch hatte er seine Verladeaufgabe
derartig zu erlassen, daß die Ausführung noch im Jahre
1911 möglich war.
Chemikalien und Drogen.
119. Bromberg (Mitteil. 08 S. 114): Ist allmähliche Abnahme
in Teillieferungen vereinbart, so hat im Zweifel der
Käufer die Ware in ungefähr gleichen Mengen und Zwischenräumen
abzurufen.
Getreide und Hülsenfrüchte.
120. Posen (Mitteil. 06 April S. 32): Auf Grund der hiesigen
Handelsgebräuche für landwirtschaftliche Produkte ist eine
Vereinbarung „sukzessive Lieferung im Januar und Februar"
dahin zu verstehen, daß der Käufer berechtigt ist,
im Monat Januar die Lieferung eines angemessenen
Teils, im vorliegenden Falle bei einem Abschluß von
10 Waggons zum mindesten die Lieferung von 3 Waggons
zu fordern.
Glas- und Porzellanwaren.
121. Berlin (Mitteil. 1912 S. 126): Wenn Lieferung „auf
Abruf" — bei Sukzessivlieferungen von Mundspülgläsern
— verabredet war, so hat nach Handelsgebrauch der Käufer
die Bestimmung über Umfang und Zeit der Teillieferungen
zu treffen und hat nur insoweit auf die Interessen
des Lieferanten Rücksicht zu nehmen, als dies die
Fabrikation des fraglichen Artikels bedingt.