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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Heu, Stroh und V i e h f u t t e r.
122. Posen (Mitteil. 1912 Juli S. 69): Der Käufer kann die
Lieferung der 3 Waggons Preßstroh auf einmal nicht verlangen,
wenn der Schluß auf 10 Waggons bei sukzessiver
Lieferung in der Zeit vom 1. Dezember 1911 bis Ende
Februar 1912 getätigt worden ist. Ein derartiges Verlangen
ist als handelsüblich nicht anzuerkennen.
Holz.
123. Berlin (Gesammelte Gutachten über Gebr. im Holzhandel
S. 28; vgl. Dove-Meyerstein 1912 S. 190 : 798): Es ist
int Holzhandel, insbesondere beim Handel mit Holz, das
aus Rußland zu importieren ist, bei Sukzessivlieferungsgeschäften,
die sich auf mehrere Monate erstrecken sollen,
nicht üblich, in jedem Monat das durchschnittlich gleiche
Quantum Holz zu verlangen.
124. Görlitz (Gesammelte Gutachten über Gebr. im Holzhandel
S. 28): Im Holzhandel zwischen Verkäufer und Käufer
ist vereinbart „Lieferung sukzessive bis Herbst 1903":
... In welchen Zwischenräumen die Teillieferungen zu
erfolgen haben, richtet sich darnach, wie der Käufer abruft.
Die ganze Menge erst am Schlüsse der Lieferzeit
auf einmal zu liefern, wäre der Verkäufer nach allgemeinem
Branche nur dann berechtigt, wenn der Käufer
es unterlassen hätte, vorher einen Teil abzurufen.
Kohle.
125. Berlin (Dove-Meyerstein 1912 S. 188 : 792): Wenn eine
Jahresmenge von 500 t Briketts von der Grube den Abnehmern
innerhalb Jahresfrist zu liefern ist, so ist der
Käufer nicht berechtigt, die innerhalb des Jahres nicht
abgeforderten Mengen nach Ablauf des Jahres in von
ihm gewählten Mengen von nicht unter einer Tonne und
zu von ihm gewählten Zeiten abzurufen.