§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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326. Berlin (Mitteil. 1910 S. 17): ... im Briketthandel... ist
der Verkäufer nicht berechtigt, Abnahme des Gesamtrestes
nach Ablauf der Abschlußperiode zu verlangen.
127. Berlin (Mitteil. 1913 S. 180): Im Handel mit Braunkohlenbriketts
hat nach allgemeinem Handelsgebrauch
mangels entgegenstehender Vereinbarung bei einem
Jahresabschlüsse die Abnahme der Ware in ungefähr
gleichen Monatsraten zu erfolgen. Dabei pflegt gewöhnlich
in den Sommermonaten April, Mai, Juni und Juli
weniger bezogen zu werden. Jedoch erscheint es nach
kaufmännischer Auffassung unzulässig, daß der Käufer in
den Sommermonaten wenig oder nichts abfordert und
seine Bezüge ganz oder fast ganz in den Wintermonaten
vornimmt.
128. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 14): Im Magdeburger
Handel mit englischen Kohlen wird die Schlußscheinbestimmung:
„Die Lieferung und Abnahme hat in
möglichst gleichmäßigen Tages-, Wochen- oder Monatsteiluugen
zu erfolgen". dahin aufgefaßt, daß unter den
angeführten Voraussetzungen (Lieferung vom 1. April
bis Ende März des folgenden Jahres vereinbart) der
Käufer verpflichtet ist, in der Zeit vom 1. April bis Ende
September ungefähr die Hälfte der abgeschlossenen
Menge abzunehmen.
Mehl und andere Mühlenfabrikate.
129. Berlin (Apt 1914 S. 283 : 5): Es waren 3000 Zweizentnersäcke
Mehl „auf Abruf" verkauft. Die ersten drei
Monate war nichts abzurufen; Plötzlich rief der Käufer
2000 ab. — Die Beklagte durfte nicht ohne weiteres damit
rechnen, daß die Klägerin die Säcke monatlich in
ungefähr gleichen Raten abrufen würde.
Metalle und Metall waren.
130. Berlin (Mitteil. 1912 S. 334): Ist im Aluminiumhandel
Ware „auf Abruf" mit Abnahmefrist bis zu einem be