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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
stimmten Zeitpunkt, sei es mit, sei es ohne Zusatz „nach
Bedarf", gekauft worden, so ist nach Handelsgebrattch der
Käufer nicht verpflichtet, das gekaufte Quantum in gleichmäßigen
oder annähernd gleichmäßigen Mengen abzurufen,
sondern kann mit dem Abruf der gesamten Menge
bis zum Ende der Abnahmefrist warten. In Fällen, in
welchen die Ware in mehreren gleichmäßigen Teilmengen
abzunehmen ist, muß dies besonders vereinbart sein, etwa
durch eine Abrede „in gleichmäßigen Abständen" oder
„in möglichst gleichen Monatsraten" abzurufen.
131. Frankfurt a. M. (Mitteil. 06 S. 192): Bei Abschlüssen
von größeren Quantitäten Jsolierrohr „zur Abnahme für
das Jahr 06 auf Abruf" oder „auf Abruf für das Jahr
06" ist es üblich, daß die Abnahme im Laufe des Jahres
uach eintretendem Bedarf erfolgt, wobei es sich naturgemäß
um verschiedene Zeitpunkte und verschiedene
Mengen handeln kann. Eine handelsübliche Verpflichtung,
die Ware in ungefähr gleichen Monatsraten abzunehmen,
besteht nicht. Der Käufer ist vielmehr berechtigt,
die ganze Quantität auf,einmal abzurufen. Der Abruf
hat jedoch so rechtzeitig zu erfolgen, daß dem Lieferanten
innerhalb des Jahres 1906 eine angemessene Frist zur
Herstellung der Quantums verbleibt, so daß also die Abnahme
noch innerhalb des Jahres erfolgen kann.
Nahrungs- und Genußmittel.
132. Berlin (Apt 1910 S. 404 : § 7 der Geschäftsbedingungen
für die Obst- und Gemüsekonservenbranche): Ist allmähliche
Abnahme (d. h. Teillieferung) vereinbart, so ist im
Zweifel die eine Hälfte im Herbst, d. h. von Ende August
bis zur zweiten Hälfte des Novembers, die andere Hälfte
bis spätestens Ende Januar des folgenden Jahres zu
liefern.
133. Berlin (Mitteil. 1911 S. 165): Nach der in den beteiligten
Kreisen (Teehandel) überwiegenden Ansicht gilt der