§ 12. Übersicht der Handelsbräuche. 89
Käufer mangels einer Abrede: „sukzessive Abnahme" als
berechtigt, das gauze Quantum am letzten Tage des für
die Abnahme bestimmten Termins abzunehmen.
134. Berlin (Apt 1914 S. 330 : 64): Es waren 55 Ztr. Pralines
„auf Abruf" verkauft. Der Kläger hat in vertraglich
ausgemachter Zeit vom 1. November 1910 bis zum
1. November 1911, also ein ganzes Jahr hindurch, Gelegenheit
zum Abruf der Ware gehabt. Nachdem er in
der Zwischenzeit nur 9 Ztr. abgerufen hatte ..., rief er
durch Schreiben vom 1. November 1911 5 Ztr. ab und
verlangte dann die Lieferung des ganzen Restquantums
von 41 Ztr. innerhalb kurzer Frist. Ein solches Verhalten
, erscheint unbillig.
135. Berlin (Apt 1914 S. 413 : § 3 der Geschäftsbedingungen
für den deutschen Kartvffelhandel): Bei Verkauf „auf
Abruf" (Abforderung) steht das Recht auf Bestimmung
der Lieferungszeit und Lieferungsmenge innerhalb der
vereinbarten Erfüllungsfrist dem Käufer zu. Bei allmählicher
Abnahme in Teillieferungen ist die zu liefernde
Menge möglichst gleichmäßig auf die vereinbarte Erfüllungsfrist
zu verteilen.
136. Königsberg (Gutachten Kahane 08 S. 42 : 117): Nach
unseren Feststellungen ist es in der Selterswasserbranche
Handelsbrauch, daß bei der Abrede „zur Lieferung auf
Abruf bis 05" die bestellte Ware innerhalb der Lieferungsfrist
auf einmal abzurufen ist.
137. Leipzig (Mitteil. 1913 Nr. 6 S. 111): Aus der Vereinbarung:
„Quantum 200—300 Zentner; Lieferzeit auf
Abruf bis 1. 4. 12" läßt sich nicht entnehmen, daß die
Klägerin nur ihren Jahresbedarf (flüssige Raffinade) vom
1. April 1911 bis ebendahin 1912 habe decken wollen. —-Die
Klägerin war nicht verpflichtet, das Quantum ungefähr
gleichmäßig zu verteilen. Es war auch nicht unbillig
von ihr, daß sie bis Ende März 1912 nur 142 Ztr.