90 Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
abrief und Mitte März die noch zu liefernden 152 Ztr.
Wollte die Beklagte das Quantum gleichmäßig verteilen,
so hätte sie sukzessive oder ratenweise Lieferung vereinbaren
müssen. NB. Der Preis war vom 27. Februar
1911, dem Tage des Vertragsschlusses, bis zum März
1912 wesentlich gestiegen.
138. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Wenn im
Handel mit raffiniertem Zucker ... „auf Abruf innerhalb
von zwei oder mehr Monaten" verkauft ist, so hat der
Käufer in jedem Monat ein annähernd gleiches Teilquantum
abzurufen.
Papier, Papierwaren und Kartonagen.
139. Magdeburg (Gutachten Heft 1911 S. 13): Der Beklagte,
ein Papierwarenfabrikant, kaufte vom Kläger, einem
Papiersabrikanten, im Oktober 1909 200 Ztr. graues
Schrenz zum Preise von 13 Jl franko Magdeburg.
Zwischen den Parteien soll verabredet worden sein, daß
„die Lieferung auf Abruf» erfolgen soll, so wie der Beklagte
das Papier gebrauchen würde". Ist nach den im Papierhandel
geltenden Gepflogenheiten der Beklagte unter
diesen Umständen berechtigt, Teilbeträge von 50 Ztr. abzurufen,
oder ist er verpflichtet, die ganze Lieferung auf
einmal abzunehmen, wie Kläger behauptet? Es ist geantwortet
worden: „... Ein Teil der von uns befragten Sachverständigen
schließt aus der Verkaufsmenge (200 Ztr.),
dem niedrigen Preis (13 Jl) und der Übernahme der
Frankolieferung durch den Verkäufer, daß der Käufer
verpflichtet sei, die ganze Lieferung auf einmal abzunehmen.
Der andere Teil der Sachverständigen legt den
Hauptwert auf die Vereinbarung, daß der Käufer die
Ware abrufen solle, so wie er das Papier gebrauchen
würde, woraus hervorgehe, daß der Käufer zum Abruf
in Teilbeträgen berechtigt sei.