§ 12. Übersicht der Handelsbräuche.
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Rübensaft.
140. Halle a. S. (Mitteil. 1912 S. 37): Sogenannte „Vorkäufe"
im Rübensafthandel sind frühzeitig getätigte Abschlüsse
mit der Vereinbarung einer bestimmten Lieferungszeit,
innerhalb welcher die Abnahme erfolgen muß. Findet
sich im Schlußbrief die Bezeichnung: „lieferbar Kampagne
1910/11", so wird darunter allgemein verstanden,
daß die Abnahme vom 10./15. Oktober 191 Obis 31. August
1911 sukzessive zu erfolgen hat.
Seife.
141. Danzig (Handelsgebr. Zander-Fehrmann S. 21): Es ist
im Seifenhandel.. . handelsüblich, daß die Detailisten
mit Grossisten und Fabrikanten Lieferungsverträge über
eine große Menge von Seife mit längerer Abrufsfrist zur
Deckung des Bedarfs für ihr Geschäft abschließen und daß
sie dann die Seife nicht mit einem Mal, sondern nach und
nach in kleineren Posten abnehmen. Das schließt aber
nicht aus und es entspricht durchaus dem Handelsgebrauch,
daß der Käufer das Restquantum des Abschlusses
kurz vor Ablauf der vereinbarten Zeit abruft, mag
dieses Quantum groß oder klein sein.
142. Grandenz (Mitteil. 08 Januar S. 40): Wird Seife „aus
Abruf" in genügenden Mengen bis zu einem bestimmten
Termin gekauft, so kann der Käufer nach Handelsgebrauch
kurz vor Ablauf der vereinbarten Zeit das Restquantnm
des Abschlusses abrufen, mag es nun groß oder klein sein.
Das gilt auch für andere Waren.
143. Königsberg (Gutachten Kahane 08 S. 42: 115): Bei
einer käuflichen Bestellung von ®/ 4 Faß Kernseife mit der
Bedingung „zur Abforderung nach Bedarf" ist der Besteller
nicht gehalten, bei eintretendem Bedarf die ®/ 4 Faß
im ganzen abzufordern. Er ist vielmehr berechtigt, so-