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Dritter Teil. Der Handelsbrauch.
Wohl die Bestellung im ganzen abzunehmen, als auch nur
den seinem augenblicklichen Bedlirfnisse entsprechenden
Teil der Bestellung abzufordern.
Textilwaren.
144. Berlin sMitteil. 1911 S. 66): Ein Handelsgebrauch, nach
welchem ein Käufer bei einem Abschluß unter der Bedingung
„Lieferung in 1907" verpflichtet ist, seine Einteilungen
auf das ganze Jahr derart zu verteilen, daß
durchschnittlich ein Zwölftel der Gesamtmenge auf jeden
Monat entfällt, besteht in der allgemeinen Garnbranche
nicht. Bei einer Vereinbarung „Lieferung in 1907" ist
der Käufer nicht berechtigt, Lieferung der gekauften
Garne auf einmal zu fordern, der Verkäufer dagegen verpflichtet,
das ganze Quantum im Laufe des gesamten
Jahres zu liefern, der Käufer, es abzunehmen.
145. Chemnitz sMitteil. 1913 S. 124): Es ist handelsüblich,
daß bei Sukzessivlieferungsverträgen (Kauf „auf Abruf")
im Handel mit Baumwollgarnen und Zwirnen der
Schluß in ungefähr gleichen Mengen und Zeiträumen
abgenommen wird. Ein Handelsbrauch dahin, daß bei
Hinauszögerung der einzelnen Abruftermine seitens des
Käufers der Verkäufer die schlußmäßige Gesamtlieferzeit
als stillschweigend verlängert anzusehen berechtigt wäre,
ist nicht als bestehend zu erachten.
Wein und Spirituosen.
146. Berlin (Korresp. d. Alt. 05 S. 13): Nach unseren Feststellungen
wird den Käufern von den Lieferanten allgemein
das Recht zugestanden, eine gekaufte Menge Jsobutylalkohol
in beliebigen Posten innerhalb der vertraglich
bestimmten Zeit abzunehmen.