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Aber es wäre denkbar, dass die Verfassung eines Staates be-
stimmte, die von den kompetenten Staatsorganen abgeschlossenen
Verträge, vielleicht aber auch andere völkerrechtliche Verein-
barungen, z. B. die Beschlüsse der Organe eines Staatenbundes, dessen
Glied jener Staat ist, sollten ohne Weiteres die Kraft des Landesrechtes
haben, ohne dass es einer Publikation in der für Landesgesetze
vorgeschriebenen Weise bedürfe. Wäre z. B. die Lehre Calhoun’s
vom Verhältniss der nordamerikaniscehen Union!) zu den Einzel-
staaten oder die Ansicht Seydel’s?) von der Natur des deutschen
Reiches die richtige, so würde hier wie dort durch Landesgesetz
der. Gliedstaaten vorgeschrieben sein, dass die sogenannten
Unions-, Reichsgesetze durch Publikation der Unions-, Reichs-
organe, aber ohne Verkündung der Gliedstaaten zu deren gemein-
samem Landesrechte würden. Die auf der Calhoun’schen Doktrin
aufgebaute Verfassung der „Konfederirten Staaten von Amerika“
vom 11. März 1861 bietet ein praktisches Beispiel.®) Auch eine
viel besprochene Bestimmung der amerikanischen Unionsverfassung
pflegt man in diesem Zusammenhange anzuführen. Artikel VI,
sect. 2 besagt nämlich: „This constitution and the laws of the
United States, which shall be made in pursuance thereof, and
alltreaties made, or which shall be made, under the authority
of the United States, shall bethesupremelaw ofthe land;
and the judges in every state shall be bound thereby, any thing
in the constitution or laws of any state to the contrary notwith-
standing.“ Ich muss hier die nicht ganz leichte Frage unerörtert
zweifelt, dass der Vertrag publicirt werden müsse, um „Gesetzesstelle‘“ zu ver-
treten; S. 329).
1) Vergl. Jellinek, Lehre von den Staatenverbindungen. S 187ff,
— Mit Unrecht hat man gesagt, dass „in denjenigen deutschen Staaten,
in welchen die Beschlüsse des deutschen Bundes zu einem Theile
des Staatsrechts gemacht worden sind, jeder Satz des deutschen Bundes-
rechts und jeder Bundesbeschluss zugleich auch ein staatsrechtlicher sei‘;
Rudhart, Recht d. deutsch. Bundes. Stuttg. u. Tübingen 1822. S, 5Sf. Denn
wie seltsam sich auch einzelne deutsche Verfassungen über das Verhältniss
von Bundes- und Landesrecht aussprechen (s. oben S. 22 Note 2), so haben
doch alle an dem Erforderniss der Publikation durch die Landesregierung
festgehalten; ohne sie konnte kein Bundesbeschluss „landesrechtliche Wirk-
3amkeit‘‘ entfalten.
2) S. bes. Commentar zur deutschen Reichsverfassung. 2. Aufl. S. 15£.
3) Jellineka a.0. SS. 194£.