Full text: Die deutsche Hausindustrie

152 
VI. Kap.: Staatshilfe 
praktifchen Gründen. Was aber für feine Verantwortlichkeit prinzipiell rich 
tig gefagt wird, beweift, daß man den Verleger an tieferliegenden Punkten 
faffen muß, um ihn zur Behebung des Heimarbeiterelends heranzuziehen, 
vor allem in der Lohnregulierung. 
Die Regiftrierpflicht im Hausgewerbe (§ 13) hat in fich keinen 
fozialpolitifchen Wert, höchftens einen ftatiftifchen, aber fie bildet die unbe 
dingt notwendige Vorausfetzung für eine erfolgreiche Gefetzgebung. Denn 
wie will die Behörde eine ohnehin fchwer durchzuführende Gefetzgebung 
auf alle Beteiligten praktifch ausdehnen, wenn fie von der durch alle Volks- 
fchichten fich verzweigenden Heimarbeit keine genügende Kenntnis hat? 
Es ift daher fehr zu begrüben, daß nunmehr durch Gefetzeszwang ausnahms 
los Unternehmer, Zwifchenmeifter und Faktoren angewiefen find, ein Ver 
zeichnis der Perfonen zu führen, welchen fie Hausarbeit übertragen, und dies 
Verzeichnis auf Erfordern der Ortspolizeibehörde fowie den Gewerbeauffichts- 
beamten vorzulegen. Den Unternehmern und Zwifchenmeiftern ift dadurch 
keine bemerkenswerte neue Laft auferlegt, da fie ohnehin Lohnliften ihrer 
Heimarbeiter von Gefchäfts wegen befitzen müffen. Die Behörden aber können 
das ganze oft weitreichende Gewebe der Verlagsbetriebe durch fchauen und 
danach ihre Kontrolle einrichten und ihre Verfügungen treffen. Auch darf 
man hoffen, daß infolge der Regiftrierpflicht viele Perfonen aus beffern Ständen, 
die Heimarbeit als Nebenverdien ft übernehmen und den berufsmäßigen Heim 
arbeiterinnen eine unliebfame Konkurrenz fchaffen, fich allmählich aus der 
Heimarbeit zurückziehen. — Ob die im Gefetze gewählte Form der Regiftrier 
pflicht genügen wird, oder ob fie, wie in Auftralien, durch die perfönliche Melde 
pflicht der Heimarbeiter zu ergänzen ift, kann nur eine Frage der Zukunft 
fein. Einftweilen fcheint es gut, die Heimarbeiter nicht mehr zu belaften, als 
unbedingt gefchehen muß. x ) 
Ebenfo notwendig wie der Regiftrierzwang ift auch die nunmehr auf die 
ganze Hausinduftrie fich erftreckende Gewerbeaufficht, die aller 
dings nur fubfidiär eintritt, foweit Bundesrat oder Landesregierung die Auf 
ficht nicht anderweit regeln. Es mag hart erfcheinen, daß der Auffichtsbeamte 
zu jeder Stunde, und fogar, wenn er begründeten Verdacht hegt, zur Nacht 
zeit in die Familie eindringen kann. Aber ohne diefe Ermächtigung, die übrigens 
auch im Kinderfchutzgefetz und in der Gewerbeordnung fchon enthalten ift, 
wäre eine auch nur einigermaßen ausreichende Kontrolle der fich leicht ver 
deckenden und leicht zu unterbrechenden Heimarbeit fchlechterdings un- 
*) S c h w i c d 1 a n d a. a. 0. 73 ff; 0. Dy h r cn f u rth, Zur Regiftrierpflicht 
der Hausinduftrie, „Soziale Praxis“ XVIII 396 ff-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.