Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshilfe

praktifchen  Gründen.  Was  aber  für  feine  Verantwortlichkeit  prinzipiell  richtig ­
  gefagt  wird,  beweift,  daß  man  den  Verleger  an  tieferliegenden  Punkten
faffen  muß,  um  ihn  zur  Behebung  des  Heimarbeiterelends  heranzuziehen,
vor  allem  in  der  Lohnregulierung.
Die  Regiftrierpflicht  im  Hausgewerbe  (§  13)  hat  in  fich  keinen
fozialpolitifchen  Wert,  höchftens  einen  ftatiftifchen,  aber  fie  bildet  die  unbedingt ­
  notwendige  Vorausfetzung  für  eine  erfolgreiche  Gefetzgebung.  Denn
wie  will  die  Behörde  eine  ohnehin  fchwer  durchzuführende  Gefetzgebung
auf  alle  Beteiligten  praktifch  ausdehnen,  wenn  fie  von  der  durch  alle  Volksfchichten
  fich  verzweigenden  Heimarbeit  keine  genügende  Kenntnis  hat?
Es  ift  daher  fehr  zu  begrüben,  daß  nunmehr  durch  Gefetzeszwang  ausnahmslos ­
  Unternehmer,  Zwifchenmeifter  und  Faktoren  angewiefen  find,  ein  Verzeichnis ­
  der  Perfonen  zu  führen,  welchen  fie  Hausarbeit  übertragen,  und  dies
Verzeichnis  auf  Erfordern  der  Ortspolizeibehörde  fowie  den  Gewerbeauffichtsbeamten
  vorzulegen.  Den  Unternehmern  und  Zwifchenmeiftern  ift  dadurch
keine  bemerkenswerte  neue  Laft  auferlegt,  da  fie  ohnehin  Lohnliften  ihrer
Heimarbeiter  von  Gefchäfts  wegen  befitzen  müffen.  Die  Behörden  aber  können
das  ganze  oft  weitreichende  Gewebe  der  Verlagsbetriebe  durch  fchauen  und
danach  ihre  Kontrolle  einrichten  und  ihre  Verfügungen  treffen.  Auch  darf
man  hoffen,  daß  infolge  der  Regiftrierpflicht  viele  Perfonen  aus  beffern  Ständen,
die  Heimarbeit  als  Nebenverdien  ft  übernehmen  und  den  berufsmäßigen  Heimarbeiterinnen ­
  eine  unliebfame  Konkurrenz  fchaffen,  fich  allmählich  aus  der
Heimarbeit  zurückziehen.  —  Ob  die  im  Gefetze  gewählte  Form  der  Regiftrierpflicht ­
  genügen  wird,  oder  ob  fie,  wie  in  Auftralien,  durch  die  perfönliche  Meldepflicht ­
  der  Heimarbeiter  zu  ergänzen  ift,  kann  nur  eine  Frage  der  Zukunft
fein.  Einftweilen  fcheint  es  gut,  die  Heimarbeiter  nicht  mehr  zu  belaften,  als
unbedingt  gefchehen  muß.  x )
Ebenfo  notwendig  wie  der  Regiftrierzwang  ift  auch  die  nunmehr  auf  die
ganze  Hausinduftrie  fich  erftreckende  Gewerbeaufficht,  die  allerdings ­
  nur  fubfidiär  eintritt,  foweit  Bundesrat  oder  Landesregierung  die  Aufficht ­
  nicht  anderweit  regeln.  Es  mag  hart  erfcheinen,  daß  der  Auffichtsbeamte
zu  jeder  Stunde,  und  fogar,  wenn  er  begründeten  Verdacht  hegt,  zur  Nachtzeit ­
  in  die  Familie  eindringen  kann.  Aber  ohne  diefe  Ermächtigung,  die  übrigens
auch  im  Kinderfchutzgefetz  und  in  der  Gewerbeordnung  fchon  enthalten  ift,
wäre  eine  auch  nur  einigermaßen  ausreichende  Kontrolle  der  fich  leicht  verdeckenden ­
  und  leicht  zu  unterbrechenden  Heimarbeit  fchlechterdings  un-*)
  S  c  h  w  i  c  d  1  a  n  d  a.  a.  0.  73  ff;  0.  Dy  h  r  cn  f  u  rth,  Zur  Regiftrierpflicht
der  Hausinduftrie,  „Soziale  Praxis“  XVIII  396  ff-
            
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