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VI. Kap.: Staatshilfe
praktifchen Gründen. Was aber für feine Verantwortlichkeit prinzipiell richtig
gefagt wird, beweift, daß man den Verleger an tieferliegenden Punkten
faffen muß, um ihn zur Behebung des Heimarbeiterelends heranzuziehen,
vor allem in der Lohnregulierung.
Die Regiftrierpflicht im Hausgewerbe (§ 13) hat in fich keinen
fozialpolitifchen Wert, höchftens einen ftatiftifchen, aber fie bildet die unbedingt
notwendige Vorausfetzung für eine erfolgreiche Gefetzgebung. Denn
wie will die Behörde eine ohnehin fchwer durchzuführende Gefetzgebung
auf alle Beteiligten praktifch ausdehnen, wenn fie von der durch alle Volksfchichten
fich verzweigenden Heimarbeit keine genügende Kenntnis hat?
Es ift daher fehr zu begrüben, daß nunmehr durch Gefetzeszwang ausnahmslos
Unternehmer, Zwifchenmeifter und Faktoren angewiefen find, ein Verzeichnis
der Perfonen zu führen, welchen fie Hausarbeit übertragen, und dies
Verzeichnis auf Erfordern der Ortspolizeibehörde fowie den Gewerbeauffichtsbeamten
vorzulegen. Den Unternehmern und Zwifchenmeiftern ift dadurch
keine bemerkenswerte neue Laft auferlegt, da fie ohnehin Lohnliften ihrer
Heimarbeiter von Gefchäfts wegen befitzen müffen. Die Behörden aber können
das ganze oft weitreichende Gewebe der Verlagsbetriebe durch fchauen und
danach ihre Kontrolle einrichten und ihre Verfügungen treffen. Auch darf
man hoffen, daß infolge der Regiftrierpflicht viele Perfonen aus beffern Ständen,
die Heimarbeit als Nebenverdien ft übernehmen und den berufsmäßigen Heimarbeiterinnen
eine unliebfame Konkurrenz fchaffen, fich allmählich aus der
Heimarbeit zurückziehen. — Ob die im Gefetze gewählte Form der Regiftrierpflicht
genügen wird, oder ob fie, wie in Auftralien, durch die perfönliche Meldepflicht
der Heimarbeiter zu ergänzen ift, kann nur eine Frage der Zukunft
fein. Einftweilen fcheint es gut, die Heimarbeiter nicht mehr zu belaften, als
unbedingt gefchehen muß. x )
Ebenfo notwendig wie der Regiftrierzwang ift auch die nunmehr auf die
ganze Hausinduftrie fich erftreckende Gewerbeaufficht, die allerdings
nur fubfidiär eintritt, foweit Bundesrat oder Landesregierung die Aufficht
nicht anderweit regeln. Es mag hart erfcheinen, daß der Auffichtsbeamte
zu jeder Stunde, und fogar, wenn er begründeten Verdacht hegt, zur Nachtzeit
in die Familie eindringen kann. Aber ohne diefe Ermächtigung, die übrigens
auch im Kinderfchutzgefetz und in der Gewerbeordnung fchon enthalten ift,
wäre eine auch nur einigermaßen ausreichende Kontrolle der fich leicht verdeckenden
und leicht zu unterbrechenden Heimarbeit fchlechterdings un-*)
S c h w i c d 1 a n d a. a. 0. 73 ff; 0. Dy h r cn f u rth, Zur Regiftrierpflicht
der Hausinduftrie, „Soziale Praxis“ XVIII 396 ff-