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VI. Kap.: Staatshiife
Reihenfolge vor fich gehe ufw. Solche Maßnahmen werden viele Hausarbeiter,
namentlich die mit den kleinften Zeitteilchen ängftlich rechnenden Hausfrauen,
ficher als Wohltat empfinden.
Die im § 6 ausgefprochenen Grund [ätze, die für befondere Verfügungen
der Polizeibehörden maßgebend fein follen, find den §§ 120 a ff der Gewerbe
ordnung entnommen und bezwecken den Schutz gegen Gefahren
für Leben, Gefundheit und Sittlichkeit der Hausar
beiter. Es ift durchaus berechtigt, diefe Grundfätze auch auf die
Hausarbeit auszudehnen, insbefondere auch hier die Arbeitszeit der Jugend
lichen zn begrenzen, für Frauen und Jugendliche ein allgemeines Verbot
der Sonntagsarbeit auszufprechen und den im Gefetz von 1903 aus
gefprochenen Kinderfchutz unter Umftänden noch zu erweitern. Zwar wird
kein Kenner der Verhältniffe fich verhehlen, dajz die Kontrolle und Durch
führung folcher Beftimmungen wohl niemals ganz möglich fein wird.
Aber derartige Beftimmungen üben auf die Dauer auch einen moralifchen
Einflujz auf die Denkweife und das Verhalten der Hausarbeiter aus, zumal
wenn fie immer wieder eingefchärft und vielleicht durch Aushängen in
den Betriebsftätten dem Gedächtnis der Hausarbeiter immer wieder einge
prägt werden.
Zum Schutze der öffentlichen Gefundheit kann nach § 7
die Behörde in der Hausarbeit von Nahrungs- und Genu(zmitteln vorbeugende
Maßnahmen treffen. Einen derartigen Schutz der Konfumenten, namentlich
mit Bezug auf die Verbreitung anfteckender Krankheiten, haben andere
Gefetzgebungen Iängft eingeführt, fo in England, in den auftralifchen Kolo
nien, in den verfchiedenen Staaten der nordamerikanifchen Union; ja hier
nimmt ganz augenfcheinlich der Konfumentenfchutz eine vornehmere Stelle
ein als der Arbeiterfchutz.
Die Beftimmungen in den beiden letzterwähnten §§ 6 und 7 können fehr
oft zu einer empfindlichen Belaftung unbemittelter Hausarbeiter
führen. Wenn fie auch nicht verantwortlich find für die Durchführung,
getroffen werden fie doch davon. Die Verbefferung der Arbeitsftätten und der
Betriebsvorrichtungen wird im hohem Mietpreife zum Ausdruck kommen,
dem eine Lohnerhöhung nicht immer entfprechen wird. Damit nun hier
nicht tatfächlich allgemein die Wohltat Plage wird, ift es gut, dajz nach
dem Gefetze die Behörden mit derartigen Vorfchriften von Fall zu Fall Vorgehen
follen, dajz man fich mit „Kann-Beftimmungen“ begnügt hat, ftatt einer die
ganze Hausarbeit ohne Ausnahme treffenden „Mujz-Beftimmung“. Ebenfo
ift es zu begrüjzen, dajz nach § 8 für bereits beftehende Betriebe nur folche