Full text : Die deutsche Hausindustrie

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VI.  Kap.:  Staatshiife

Reihenfolge  vor  fich  gehe  ufw.  Solche  Maßnahmen  werden  viele  Hausarbeiter,
namentlich  die  mit  den  kleinften  Zeitteilchen  ängftlich  rechnenden  Hausfrauen,
ficher  als  Wohltat  empfinden.
Die  im  §  6  ausgefprochenen  Grund  [ätze,  die  für  befondere  Verfügungen
der  Polizeibehörden  maßgebend  fein  follen,  find  den  §§  120  a  ff  der  Gewerbeordnung ­
  entnommen  und  bezwecken  den  Schutz  gegen  Gefahren
für  Leben,  Gefundheit  und  Sittlichkeit  der  Hausarbeiter. ­
  Es  ift  durchaus  berechtigt,  diefe  Grundfätze  auch  auf  die
Hausarbeit  auszudehnen,  insbefondere  auch  hier  die  Arbeitszeit  der  Jugendlichen ­
  zn  begrenzen,  für  Frauen  und  Jugendliche  ein  allgemeines  Verbot
der  Sonntagsarbeit  auszufprechen  und  den  im  Gefetz  von  1903  ausgefprochenen ­
  Kinderfchutz  unter  Umftänden  noch  zu  erweitern.  Zwar  wird
kein  Kenner  der  Verhältniffe  fich  verhehlen,  dajz  die  Kontrolle  und  Durchführung ­
  folcher  Beftimmungen  wohl  niemals  ganz  möglich  fein  wird.
Aber  derartige  Beftimmungen  üben  auf  die  Dauer  auch  einen  moralifchen
Einflujz  auf  die  Denkweife  und  das  Verhalten  der  Hausarbeiter  aus,  zumal
wenn  fie  immer  wieder  eingefchärft  und  vielleicht  durch  Aushängen  in
den  Betriebsftätten  dem  Gedächtnis  der  Hausarbeiter  immer  wieder  eingeprägt ­
  werden.
Zum  Schutze  der  öffentlichen  Gefundheit  kann  nach  §  7
die  Behörde  in  der  Hausarbeit  von  Nahrungs-  und  Genu(zmitteln  vorbeugende
Maßnahmen  treffen.  Einen  derartigen  Schutz  der  Konfumenten,  namentlich
mit  Bezug  auf  die  Verbreitung  anfteckender  Krankheiten,  haben  andere
Gefetzgebungen  Iängft  eingeführt,  fo  in  England,  in  den  auftralifchen  Kolonien, ­
  in  den  verfchiedenen  Staaten  der  nordamerikanifchen  Union;  ja  hier
nimmt  ganz  augenfcheinlich  der  Konfumentenfchutz  eine  vornehmere  Stelle
ein  als  der  Arbeiterfchutz.
Die  Beftimmungen  in  den  beiden  letzterwähnten  §§  6  und  7  können  fehr
oft  zu  einer  empfindlichen  Belaftung  unbemittelter  Hausarbeiter
führen.  Wenn  fie  auch  nicht  verantwortlich  find  für  die  Durchführung,
getroffen  werden  fie  doch  davon.  Die  Verbefferung  der  Arbeitsftätten  und  der
Betriebsvorrichtungen  wird  im  hohem  Mietpreife  zum  Ausdruck  kommen,
dem  eine  Lohnerhöhung  nicht  immer  entfprechen  wird.  Damit  nun  hier
nicht  tatfächlich  allgemein  die  Wohltat  Plage  wird,  ift  es  gut,  dajz  nach
dem  Gefetze  die  Behörden  mit  derartigen  Vorfchriften  von  Fall  zu  Fall  Vorgehen
follen,  dajz  man  fich  mit  „Kann-Beftimmungen“  begnügt  hat,  ftatt  einer  die
ganze  Hausarbeit  ohne  Ausnahme  treffenden  „Mujz-Beftimmung“.  Ebenfo
ift  es  zu  begrüjzen,  dajz  nach  §  8  für  bereits  beftehende  Betriebe  nur  folche
            
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