Full text: Die deutsche Hausindustrie

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VI. Kap.: Staatshiife 
Reihenfolge vor fich gehe ufw. Solche Maßnahmen werden viele Hausarbeiter, 
namentlich die mit den kleinften Zeitteilchen ängftlich rechnenden Hausfrauen, 
ficher als Wohltat empfinden. 
Die im § 6 ausgefprochenen Grund [ätze, die für befondere Verfügungen 
der Polizeibehörden maßgebend fein follen, find den §§ 120 a ff der Gewerbe 
ordnung entnommen und bezwecken den Schutz gegen Gefahren 
für Leben, Gefundheit und Sittlichkeit der Hausar 
beiter. Es ift durchaus berechtigt, diefe Grundfätze auch auf die 
Hausarbeit auszudehnen, insbefondere auch hier die Arbeitszeit der Jugend 
lichen zn begrenzen, für Frauen und Jugendliche ein allgemeines Verbot 
der Sonntagsarbeit auszufprechen und den im Gefetz von 1903 aus 
gefprochenen Kinderfchutz unter Umftänden noch zu erweitern. Zwar wird 
kein Kenner der Verhältniffe fich verhehlen, dajz die Kontrolle und Durch 
führung folcher Beftimmungen wohl niemals ganz möglich fein wird. 
Aber derartige Beftimmungen üben auf die Dauer auch einen moralifchen 
Einflujz auf die Denkweife und das Verhalten der Hausarbeiter aus, zumal 
wenn fie immer wieder eingefchärft und vielleicht durch Aushängen in 
den Betriebsftätten dem Gedächtnis der Hausarbeiter immer wieder einge 
prägt werden. 
Zum Schutze der öffentlichen Gefundheit kann nach § 7 
die Behörde in der Hausarbeit von Nahrungs- und Genu(zmitteln vorbeugende 
Maßnahmen treffen. Einen derartigen Schutz der Konfumenten, namentlich 
mit Bezug auf die Verbreitung anfteckender Krankheiten, haben andere 
Gefetzgebungen Iängft eingeführt, fo in England, in den auftralifchen Kolo 
nien, in den verfchiedenen Staaten der nordamerikanifchen Union; ja hier 
nimmt ganz augenfcheinlich der Konfumentenfchutz eine vornehmere Stelle 
ein als der Arbeiterfchutz. 
Die Beftimmungen in den beiden letzterwähnten §§ 6 und 7 können fehr 
oft zu einer empfindlichen Belaftung unbemittelter Hausarbeiter 
führen. Wenn fie auch nicht verantwortlich find für die Durchführung, 
getroffen werden fie doch davon. Die Verbefferung der Arbeitsftätten und der 
Betriebsvorrichtungen wird im hohem Mietpreife zum Ausdruck kommen, 
dem eine Lohnerhöhung nicht immer entfprechen wird. Damit nun hier 
nicht tatfächlich allgemein die Wohltat Plage wird, ift es gut, dajz nach 
dem Gefetze die Behörden mit derartigen Vorfchriften von Fall zu Fall Vorgehen 
follen, dajz man fich mit „Kann-Beftimmungen“ begnügt hat, ftatt einer die 
ganze Hausarbeit ohne Ausnahme treffenden „Mujz-Beftimmung“. Ebenfo 
ift es zu begrüjzen, dajz nach § 8 für bereits beftehende Betriebe nur folche
	        
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