Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht

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möglich,  und  die  ganze  Gefetzgebung  ftände  lediglich  auf  dem  Papier.  Es
ift  außerordentlich  fchwer,  die  Innehaltung  der  gefetzlichen  Beftimmungen
in  der  Heimarbeit  (Arbeitszeit,  Kinderfchutz,  gefundheitlicher  Schutz)  zu
überwachen.  Notwendig  ift  darum  vor  allem  —  abgefehen  von  den  perfönlichen
Eigenfchaften  des  Beamten,  Entfchiedenheit,  Takt,  Wohlwollen  —  eine  Vermehrung ­
  des  Beamtenperfonais,  die  ohnehin  fchon  lange  in  Deutfchland
wie  in  andern  Ländern  wünfchenswert  erfchien.  In  einzelnen  Hausgewerbezweigen, ­
  in  denen  Frauenarbeit  vorherrfcht,  wie  in  der  Konfektion,  follten
auch  weibliche  Beamtinnen  in  größerer  Zahl  angeftellt  werden.  Sie
würden  vorausfichtlich  mit  fichererm  Blicke  die  perfönlichen  Verhältniffe
der  Heimarbeiterinnen,  die  Zufammenhänge  von  Heimarbeit,  Haushalt.
Familie,  Wohnung  durchfchauen,  und  erfolgreicher  und  in  einer  für
die  Heimarbeiterinnen  angenehmem  Art  an  der  Reform  der  Verhältniffe
mitarbeiten. x )
Eine  Verftärkung  des  Auffichtsperfonals  wäre  auch  aus  dem  Grunde
zu  wünfchen,  weil  hier  die  Gewerbeinfpektion  vielfach  mit  einer  Wohnungs.
infpektion  zufammenfällt.  Da  in  der  Heimarbeit  die  Betriebsftätte  häufig
zugleich  Wohnraum  ift,  da  hier  die  Schutzbeftimmungen  zum  guten  Teil
den  Wohnungen  gelten,  fo  wird  hier  die  Betriebsinfpektion  zur  Wohnungs.
infpektion.  Eine  eigne  Wohnungsinfpektion,  die  in  Anbetracht  des  im
ganzen  Lande  herrfchenden  Wohnungselendcs  als  Notwendigkeit  längft
erkannt  und  oft  genug  gefordert  wurde,  befteht  nicht  und  konnte  im
Rahmen  des  Hausarbeitgefetzes  auch  nicht  eingeführt  werden.  Ihre
wichtigen  Aufgaben  fallen  nun  der  Gewerbeinfpektion  zu,  die  darum  neue
Kräfte  braucht.
Der  Schutz,  der  den  Hausarbeitern  im  Gefetze  zugedacht  ift,  bezieht
fich  im  wefentlichen  auf  Leben,  Gefundheit  und  Sittlichkeit.  Vorerft  wird
jedoch  die  Befeitigung  eines  Übelftandes  in  Angriff  genommen,  der  vielerorts, ­
  namentlich  in  der  Konfektion  und  Weberei,  zu  berechtigten  Klagen
geführt  hat:  die  unnötige  Zeitverfäumnis  der  Heimarbeiter
bei  Empfangnahme  oder  Ablieferung  der  Arbeit.  Die
Polizeibehörde  kann  nunmehr  (nach  §  5)  Verfügungen  crlaffen,  wodurch
der  Betrieb  in  einzelnen  Ablieferungs-  und  Empfangsräumen  fo  geregelt
wird,  daß  eine  ungerechtfertigte  Zeitverfäumnis  vermieden  wird.  So  kann
z.  B.  vorgefchrieben  werden,  daß  genügend  Ausgabefchalter  und  Bedienung
vorhanden  find,  daß  die  Abfertigung  der  Hausarbeiter  in  einer  beftimmten

J )  K.  B  i  11  m  a  n  n,  Hausinduftric  und  Heimarbeit  1098  ff.
            
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