§ 3. Das heute geltende Recht
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möglich, und die ganze Gefetzgebung ftände lediglich auf dem Papier. Es
ift außerordentlich fchwer, die Innehaltung der gefetzlichen Beftimmungen
in der Heimarbeit (Arbeitszeit, Kinderfchutz, gefundheitlicher Schutz) zu
überwachen. Notwendig ift darum vor allem — abgefehen von den perfönlichen
Eigenfchaften des Beamten, Entfchiedenheit, Takt, Wohlwollen — eine Vermehrung
des Beamtenperfonais, die ohnehin fchon lange in Deutfchland
wie in andern Ländern wünfchenswert erfchien. In einzelnen Hausgewerbezweigen,
in denen Frauenarbeit vorherrfcht, wie in der Konfektion, follten
auch weibliche Beamtinnen in größerer Zahl angeftellt werden. Sie
würden vorausfichtlich mit fichererm Blicke die perfönlichen Verhältniffe
der Heimarbeiterinnen, die Zufammenhänge von Heimarbeit, Haushalt.
Familie, Wohnung durchfchauen, und erfolgreicher und in einer für
die Heimarbeiterinnen angenehmem Art an der Reform der Verhältniffe
mitarbeiten. x )
Eine Verftärkung des Auffichtsperfonals wäre auch aus dem Grunde
zu wünfchen, weil hier die Gewerbeinfpektion vielfach mit einer Wohnungs.
infpektion zufammenfällt. Da in der Heimarbeit die Betriebsftätte häufig
zugleich Wohnraum ift, da hier die Schutzbeftimmungen zum guten Teil
den Wohnungen gelten, fo wird hier die Betriebsinfpektion zur Wohnungs.
infpektion. Eine eigne Wohnungsinfpektion, die in Anbetracht des im
ganzen Lande herrfchenden Wohnungselendcs als Notwendigkeit längft
erkannt und oft genug gefordert wurde, befteht nicht und konnte im
Rahmen des Hausarbeitgefetzes auch nicht eingeführt werden. Ihre
wichtigen Aufgaben fallen nun der Gewerbeinfpektion zu, die darum neue
Kräfte braucht.
Der Schutz, der den Hausarbeitern im Gefetze zugedacht ift, bezieht
fich im wefentlichen auf Leben, Gefundheit und Sittlichkeit. Vorerft wird
jedoch die Befeitigung eines Übelftandes in Angriff genommen, der vielerorts,
namentlich in der Konfektion und Weberei, zu berechtigten Klagen
geführt hat: die unnötige Zeitverfäumnis der Heimarbeiter
bei Empfangnahme oder Ablieferung der Arbeit. Die
Polizeibehörde kann nunmehr (nach § 5) Verfügungen crlaffen, wodurch
der Betrieb in einzelnen Ablieferungs- und Empfangsräumen fo geregelt
wird, daß eine ungerechtfertigte Zeitverfäumnis vermieden wird. So kann
z. B. vorgefchrieben werden, daß genügend Ausgabefchalter und Bedienung
vorhanden find, daß die Abfertigung der Hausarbeiter in einer beftimmten
J ) K. B i 11 m a n n, Hausinduftric und Heimarbeit 1098 ff.