§ 3. Das heute geltende Recht 155
Anforderungen zuläffig find, die zur Befeitigung erheblicher Mi(zftände oder
ohne unverhältnismä|zige Aufwendungen durchführbar find. l )
Unter diefen Gefichtspunkten leuchtet auf der Stelle die Unbrauchbarkeit
der fozialdemokratifchen Anträge ein, die, wie früher fchon mehrmals, auch
bei der Beratung des Hausarbeitgefetzes wieder geftellt wurden. 2 ) Nach diefen
Anträgen follten die Arbeitsräume der Heimarbeiter mindeftens 12 Kubikmeter
Luftraum für jede darin befchäftigte Perfon enthalten. Zum Schlafen oder
Kochen follten die Arbeitsräume nicht benutzt werden dürfen. Vom rein
hygienifchen Standpunkte find die Forderungen nicht unberechtigt. Aber die
Durchführung mü(zte unbedingt fcheitern an dem geringen Einkommen und
der Befchränktheit der Wohnungen der kleinen Leute. Ein gefetzlicher
Eingriff, wie ihn hier die Sozialdemokraten wollen, käme einem glatten
Verbote der Hausinduftrie gleich, und wäre der Ruin von Taufenden von
Exiftenzen.
Die Lohn frage ift bei einer gefetzlichen Regelung der Heimarbeit
nicht zu umgehen. Das zeigt fich, fobald den Heimarbeitern Beftimmungen
auferlegt werden, deren Durchführung an das geringe Lohneinkommen irgendwelche
noch fo befcheidenen Anfprüche ftellt. Die Lohnfrage ift tatfächlich
in der ganzen Angelegenheit die Kardinalfrage, um die (ich alles dreht. Ihre
Löfung bedeutet die glückliche Löfung des ganzen
Problems. Ift für die Löhne eine fefte Linie gezogen, unter die fie nicht
herabfinken können, fo ift die Exiftenz der Heimarbeiter eine leidlich ge-1
) ln dem Etat der Handels- und Gewerbeverwaltung in Preufzen für 1912 find
100 000 M. eingeftellt unter dem Titel „Förderung der Hausinduftrie“. Diefe Summe
ift dazu beftimmt, diejenigen Hausarbeiter zu unterftützen, die infolge der Durchführung
des Hausarbeitgefetzes zu vermehrten Aufwendungen für ihre Arbeitsftätten
verpflichtet werden. In Bayern find 10 000 M„ in Baden 6000 M. zu demfelben
Zwecke bewilligt. Die preujzifchen Ausführungsbeftimmungen bemerken hinfichtlich
der Verwendung: „Die Gewerbeauffichtsbeamten haben in folchen Fällen, wo für den
Hausarbeiter allein die Ausführung der erforderlichen Änderungen der Betriebsftätte
oder Betriebsvorrichtungen ohne wefentliche Beeinträchtigung feiner Lebenshaltung
nicht möglich erfcheint, in diefer Richtung die geeigneten Schritte zu unternehmen,
damit tunlichft die Unternehmer Beihilfen für diefen Zweck gewähren. Unter
welchen Vorausfetzungen zur Förderung diefer Bemühungen der Gewerbeauffichtsbeamten
für den Fall, da|z die Unternehmer zur Leiftung von Beihilfen bereit find,
auch ftaatliche Mittel für den bezeichneten Zweck zur Verfügung geftellt werden
können, bleibt befondern Beftimmungen Vorbehalten.“
Beim Unternehmer mufz unbedingt das Verantwortlichkeitsgefühl dafür geweckt
werden, da|z es i h m obliegt, für gute Arbeitsräume der Hausarbeiter zu forgen. Eine
voreilige Unterftützung der Hausarbeiter aus Staatsmitteln, die fchliefzlich dem
Unternehmer zuftatten kommt, könnte ähnliche üble Folgen haben wie das verfehlte
fogenannte Allowancefyftem in England vor hundert Jahren.
2 ) Reichstagsverhandlungen 12. Legislaturperiode II. Seffion, 211. Sitzung, 8095 ff.