Full text : Die deutsche Hausindustrie

§  3.  Das  heute  geltende  Recht  155

Anforderungen  zuläffig  find,  die  zur  Befeitigung  erheblicher  Mi(zftände  oder
ohne  unverhältnismä|zige  Aufwendungen  durchführbar  find. l )
Unter  diefen  Gefichtspunkten  leuchtet  auf  der  Stelle  die  Unbrauchbarkeit
der  fozialdemokratifchen  Anträge  ein,  die,  wie  früher  fchon  mehrmals,  auch
bei  der  Beratung  des  Hausarbeitgefetzes  wieder  geftellt  wurden.  2 )  Nach  diefen
Anträgen  follten  die  Arbeitsräume  der  Heimarbeiter  mindeftens  12  Kubikmeter
Luftraum  für  jede  darin  befchäftigte  Perfon  enthalten.  Zum  Schlafen  oder
Kochen  follten  die  Arbeitsräume  nicht  benutzt  werden  dürfen.  Vom  rein
hygienifchen  Standpunkte  find  die  Forderungen  nicht  unberechtigt.  Aber  die
Durchführung  mü(zte  unbedingt  fcheitern  an  dem  geringen  Einkommen  und
der  Befchränktheit  der  Wohnungen  der  kleinen  Leute.  Ein  gefetzlicher
Eingriff,  wie  ihn  hier  die  Sozialdemokraten  wollen,  käme  einem  glatten
Verbote  der  Hausinduftrie  gleich,  und  wäre  der  Ruin  von  Taufenden  von
Exiftenzen.
Die  Lohn  frage  ift  bei  einer  gefetzlichen  Regelung  der  Heimarbeit
nicht  zu  umgehen.  Das  zeigt  fich,  fobald  den  Heimarbeitern  Beftimmungen
auferlegt  werden,  deren  Durchführung  an  das  geringe  Lohneinkommen  irgendwelche ­
  noch  fo  befcheidenen  Anfprüche  ftellt.  Die  Lohnfrage  ift  tatfächlich
in  der  ganzen  Angelegenheit  die  Kardinalfrage,  um  die  (ich  alles  dreht.  Ihre
Löfung  bedeutet  die  glückliche  Löfung  des  ganzen
Problems.  Ift  für  die  Löhne  eine  fefte  Linie  gezogen,  unter  die  fie  nicht
herabfinken  können,  fo  ift  die  Exiftenz  der  Heimarbeiter  eine  leidlich  ge-1
 )  ln  dem  Etat  der  Handels-  und  Gewerbeverwaltung  in  Preufzen  für  1912  find
100  000  M.  eingeftellt  unter  dem  Titel  „Förderung  der  Hausinduftrie“.  Diefe  Summe
ift  dazu  beftimmt,  diejenigen  Hausarbeiter  zu  unterftützen,  die  infolge  der  Durchführung ­
  des  Hausarbeitgefetzes  zu  vermehrten  Aufwendungen  für  ihre  Arbeitsftätten
  verpflichtet  werden.  In  Bayern  find  10  000  M„  in  Baden  6000  M.  zu  demfelben
Zwecke  bewilligt.  Die  preujzifchen  Ausführungsbeftimmungen  bemerken  hinfichtlich
der  Verwendung:  „Die  Gewerbeauffichtsbeamten  haben  in  folchen  Fällen,  wo  für  den
Hausarbeiter  allein  die  Ausführung  der  erforderlichen  Änderungen  der  Betriebsftätte
oder  Betriebsvorrichtungen  ohne  wefentliche  Beeinträchtigung  feiner  Lebenshaltung
nicht  möglich  erfcheint,  in  diefer  Richtung  die  geeigneten  Schritte  zu  unternehmen,
damit  tunlichft  die  Unternehmer  Beihilfen  für  diefen  Zweck  gewähren.  Unter
welchen  Vorausfetzungen  zur  Förderung  diefer  Bemühungen  der  Gewerbeauffichtsbeamten ­
  für  den  Fall,  da|z  die  Unternehmer  zur  Leiftung  von  Beihilfen  bereit  find,
auch  ftaatliche  Mittel  für  den  bezeichneten  Zweck  zur  Verfügung  geftellt  werden
können,  bleibt  befondern  Beftimmungen  Vorbehalten.“
Beim  Unternehmer  mufz  unbedingt  das  Verantwortlichkeitsgefühl  dafür  geweckt
werden,  da|z  es  i  h  m  obliegt,  für  gute  Arbeitsräume  der  Hausarbeiter  zu  forgen.  Eine
voreilige  Unterftützung  der  Hausarbeiter  aus  Staatsmitteln,  die  fchliefzlich  dem
Unternehmer  zuftatten  kommt,  könnte  ähnliche  üble  Folgen  haben  wie  das  verfehlte ­
  fogenannte  Allowancefyftem  in  England  vor  hundert  Jahren.
2 )  Reichstagsverhandlungen  12.  Legislaturperiode  II.  Seffion,  211.  Sitzung,  8095  ff.
            
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