Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen

jicherungspflichtigen  von  der  Beitragspflicht  befreien  und  felbft  die  Koften  übernehmen,
foweit  die  Zufchüffe  der  Auftraggeber  fie  nicht  decken;  §  485  Abf.  I,  2  gilt  dann  nicht.
Dabei  kann  beftimmt  werden,  daß  die  Kaffe  diefen  Verficherungspflichtigen
nur  die  im  §  452  bezeichneten  Leitungen  gewährt.
Für  das  Statut  ift  die  Zuftimmung  des  Oberverficherungsamts  (Befchlußkammer),
für  die  Beftimmung  des  Abf.  2  die  Genehmigung  der  oberften  Verwaltungsbehörde
erforderlich.
§  490.  Für  die  Bezirke,  in  denen  die  Hausgewerbetreibenden  außerftande  find,
Beiträge  zu  leiften,  kann  die  Landesregierung  anordnen,  daß  der  Gemeindeverband
die  im  §  489  Abf.  I  bezeichneten  Koften  übernimmt.
Die  hausgewerblichen  Verficherten  erhalten  dann  nur  die  Leiftungen  nach  §  452;
§  485  Abf.  I,  2  gilt  nicht.
§  491-  Werden  Hausgewerbetreibende  durch  Zwifchenperfonen,  wie  Ausgeber,
Faktoren,  Zwifchenmeifter,  im  Auftrag  eines  Dritten  befchäftigt,  fo  gilt  diefer  als
ihr  Auftraggeber.
Der  Bundesrat  kann  die  Pflichten  des  Auftraggebers  ganz  oder  zum  Teil  den
Zwifchenperfonen  übertragen;  der  Auftraggeber  hat  ihnen  die  ausgelegten  Zufchüffe
zu  erftatten.
§  492.  Der  Bundesrat  beftimmt,  wie  die  Vorfchriften  über  die  hausgewerbliche
Krankenverficherung  durchzuführen  find.
Er  regelt  insbefondere,  wie  Kaffen  die  Zufchüffe  untereinander  verrechnen.
Bei  der  Verrechnung  kann  er  die  Rechnungsftelle  des  Reichsverficherungsamts  beteiligen. ­
  Er  ftelit  die  Mufter  für  die  Liften  feft  und  beftimmt  die  Unterlagen,  die  zur
Nachprüfung  der  Zufchüffe  einzureichen  find.
§  493.  Der  Bundesrat  kann  beftimmen,  wie  inländifche  Auftraggeber  ausländifcher
  Hausgewerbetreibender  zu  Zahlungen  für  die  hausgewerbliche  Krankenver-Jicherung
  fo  herangezogen  werden,  wie  wenn  fie  Inländer  befchäftigen,  und  wie  diefe
Zahlungen  zu  verwenden  find.  Er  kann  Zuwiderhandlungen  gegen  diefe  Beftimmungen
-mit  Geldftrafe  bis  zu  300  M.  bedrohen.
Drittes  Buch
Unfallverficherung
§  548.  Die  Satzung  kann  die  Verficherungspflicht  erftrecken
1.  auf  Betriebsunternehmer,  deren  Jahresarbeitsverdienft  nicht  3000  M.  überfteigt
  oder  die  regelmäßig  keine  oder  höchftens  zwei  Verficherungspflichtige
gegen  Entgelt  befchäftigen,
2.  ohne  Rückficht  auf  die  Zahl  der  befchäftigten  Verficherungspflichtigen  auf
Hausgewerbetreibende  (§  162),  die  Unternehmer  eines  in  den  §§  537,  538
bezeichneten  Betriebs 1 )  find,
3.  auf  Betriebsbeamte,  deren  Jahresarbeitsverdienft  fünftaufend  Mark  an  Entgelt ­
  überfteigt.
§  735.  Die  Satzung  kann  beftimmen,  daß  der  Auftraggeber  des  Hausgewerbetreibenden ­
  die  Beiträge  für  deffen  hausgewerblich  Befchäftigte  und,  wenn  der  Hausgewerbetreibende ­
  felbft  nach  der  Satzung  verfichert  ift,  auch  für  ihn  zahlt.
Viertes  Buch
Invaliden-  und  Hinterbliebenenverficherung
§  1229-  Der  Bundesrat  kann  allgemein  oder  in  einzelnen  Bezirken  die  Verficherungspflicht ­
  für  beftimmte  Berufszweige  erftrecken  auf
x )  Die  §§  537,  538  umfchreiben  den  Kreis  der  gewerbeunfallverficherungspflichdigen
  Betriebe.
            
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