Full text : Die deutsche Hausindustrie

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Anlager»

verficherungsamts  immer  auf  vier  Jahre  feft;  für  die  erften  zehn  Jahre  nach  dem
Inkrafttreten  diefes  Gefetzes  ift  er  an  diefe  Zeitabfchnitte  nicht  gebunden.
§473.  Der  Auftraggeber  hat  der  Landkrankenkaffe  feines  Betriebfitzes  in  der  erften
Woche  jedes  Monats  eine  Lifte  der  im  abgelaufenen  Monate  befchäftigten  Hausgewerbetreibenden ­
  einzureichen.
Befteht  für  den  Betriebfitz  des  Auftraggebers  keine  Landkrankenkaffe,  fo  ift
die  Lifte  der  allgemeinen  Ortskrankenkaffe  einzureichen.
474-  In  der  Lifte  ift  der  Name  und  eigne  Betriebfitz  der  Hausgewerbetreibenden
fowie  der  Betrag  des  Entgelts  anzugeben.
Ift  der  Wert  der  von  dem  Hausgewerbetreibenden  felbft  befchafften  Roh-  und
Hilfsftoffe  angefetzt  worden,  fo  find  auch  Menge  und  Wert  diefer  Stoffe  fowie  der  nach
Abzug  ihres  Wertes  tatfächlich  bezahlte  Betrag  anzugeben.
§  475.  Auf  Antrag  des  Hausgewerbetreibenden  fetzt  das  für  feinen  Wohnfitz:
zuftändige  Verficherungsamt  den  Wert  der  Roh-  und  Hilfsftoffe  endgültig  feft.
Für  Gewerbe,  bei  denen  im  Bezirke  der  hausgewerbliche  Betrieb  üblich  ift,  fetzt
das  Verficherungsamt  (Befchlufzausfchufz)  den  Durchfchnittswert  der  Roh-  und  Hilfsftoffe ­
  von  felbft  feft  und  prüft  ihn  von  Zeit  zu  Zeit  nach.  Auf  Befchwerde  entfeheidet
das  Oberverficherungsamt  endgültig.  Das  Verficherungsamt  teilt  den  Durchfchnittswert
  auf  Antrag  dem  Hausgewerbetreibenden,  dem  Auftraggeber  und  deffen  Krankenkaffe ­
  (§  473)  mit.
§  476.  Diefe  Kaffe  hat  die  Lifte  der  nicht  bei  ihr  felbft  verficherten  Hausgewerbetreibenden ­
  der  Kaffe  mitzuteilen,  als  deren  Mitglied  fie  bezeichnet  find.  Bei  Zweifel
vermittelt  das  Verficherungsamt,  zu  dem  die  Betriebsftätte  des  Hausgewerbetreibenden
gehört,  die  Lifte  der  zuftändigen  Kaffe.
§  477-  Beim  Einreichen  der  Liften  zahlt  der  Auftraggeber  die  fälligen  Zufchüffe.
ein.  Die  berechneten  Beträge  find  auf  volle  Pfennige  aufzurunden.
Die  Kaffe  hat  die  für  andere  Kaffen  eingezahlten  Zufchüffe  bis  zur  gegenfeitigen
Verrechnung  (§  492  Abf.  2)  zu  verwahren.
§  478-  Die  Kaffe,  deren  Mitglied  der  Hausgewerbetreibende  ift,  hat  ihm  die  nach
den  Liften  für  ihn  gezahlten  Zufchüffe  gutzufchreiben.
Sind  Zufchüffe  von  Auftraggebern  für  Nichtverficherte  gezahlt  worden  oder
können  fie  aus  andern  Gründen  keinem  Verficherten  gutgefchrieben  werden,  fo  hat
fie  die  Kaffe  zur  Deckung  von  Ausfällen  zu  verwenden,  die  ihr  bei  der  Verficherung
ihrer  hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  entftehen.
Verbleiben  nach  dem  Ergebnis  der  letzten  drei  Gefchäftsjahre  erhebliche  Überfchüffe,
  fo  dienen  fie  dazu,  für  die  hausgewerblichen  Verficherungspflichtigen  entweder
die  Beiträge  zu  ermäßigen  oder  die  Leiftungen  zu  erhöhen.
§  479-  Oie  Vorfchriften  über  Beitragsftreitigkeiten  (§  405)  gelten  entfprechend
bei  Streit  über  Zufchüffe.
Die  Auftraggeber  ftehen  für  die  §§  137  bis  140  den  Arbeitgebern  gleich.
§  480.  Die  Satzung  fetzt  die  Beiträge,  welche  die  Hausgewerbetreibenden  für
fich  und  ihre  hausgewerblich  Befchäftigten  einzuzahlen  haben,  fowie  die  Kaffenleiftungen
  für  diefe  Perfonen  ganz  befonders  feft.
Als  Grundlohn  dient  der  Ortslohn.
§  481.  Die  Beiträge  find  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  zufammen  mit  den  Zufchüffen
der  Auftraggeber  die  Laft  decken,  die  der  Kaffe  durch  die  Verficherung  ihrer  hausgewerblichen ­
  Mitglieder  erwächft.
Solange  fich  die  Höhe  der  Zufchüffe  nicht  annähernd  feftftellen  lä|zt,  find  die
Beiträge  der  hausgewerblichen  Mitglieder  fo  zu  bemeffen,  dafz  fie  die  Hälfte  der  Laft
decken,  die  der  Kaffe  bei  Gewährung  der  Regelleiftungen  an  diefe  Mitglieder  erwachfen
würde.
            
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