Full text: Die deutsche Hausindustrie

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Anlagen 
Der Bundesrat kann vorfchrcibcn, dafz, foweit das Arbeitsentgelt in Preifen zum 
Ausdruck kommt, die Preife gemäjz Abf. I, 2 bekanntgegeben werden. 
Die Beftimmu'ngen des Bundesrats werden durch das Reichs-Gefetzblatt ver 
öffentlicht und dem Reichstage zur Kenntnisnahme vorgelegt. 
§ 4- Wer Arbeit für Hausarbeiter ausgibt, ift, foweit nicht die Ausgabe in Werk- 
ftätten der in § I Abf. I Satz 2 bezeichneten Art ftattfindet, verpflichtet, hierbei den 
jenigen, welche die Arbeit entgegennehmen, auf feine Koftcn Lohnbücher oder Arbeits 
zettel auszuhändigen, welche Art und Umfang der Arbeit fowie die dafür feftgefetzten 
Löhne oder Preife enthalten. Für das Ausarbeiten neuer Mufter gilt diefe Beftimmung 
nicht. 
Für einzelne Gewerbezweige, Betriebsarten oder befondere Gruppen von Be 
trieben oder Hausarbeitern kann der Bundesrat auf Antrag Beteiligter Ausnahmen 
gewähren. 
Soweit der Bundesrat auf Grund von § 114 a GO Lohnbücher oder Arbeitszettel 
vorgefchrieben hat, gelten die Vorfchriften des Abf. I, 2 nicht. 
§ 5. Die zuftändige Polizeibehörde kann auf Antrag der Gewerbeauffichtsbeamten 
durch Verfügung für einzelne Gewerbebetriebe hinfichtlich der Einrichtung der Be- 
triebsftätte und der Regelung des Betriebs in den im § 3 Abf. ! bezeichneten Räumen 
anordnen, was zur Vermeidung einer durch die Natur des Betriebs nicht gerecht 
fertigten Zeitverfäumnis der Hausarbeiter bei Empfangnahme oder Ablieferung 
Von Arbeit erforderlich und nach der Natur der Anlage ausführbar erfcheint. Für die 
Ausführung ift eine angemeffene Frift zu fetzen. 
Für Betriebe, die bei Erla|z diefes Gefetzes bereits beftehen, find, folange fie nicht 
erweitert oder wefentlich verändert werden, nur folche Anforderungen zuläffig, welche 
ohne unverhältnismäjzige Aufwendungen ausführbar find. 
Gegen die Verfügung ift binnen zwei Wochen die Befchwerde an die höhere Ver 
waltungsbehörde zuläffig; diefe entfeheidet endgültig. 
§ 6. Soweit fich in einzelnen Gewerbezweigen aus der Art der Befchäftigung 
Gefahren für Leben, Gefundheit oder Sittlichkeit ergeben, kann auf Antrag der Ge- 
werbeauffichtsbeamten die zuftändige Polizeibehörde durch Verfügung für einzelne 
Werkftätten diejenigen Maßnahmen anordnen, welche zur Durchführung der folgenden 
Grundfätze erforderlich find; 
1. Die Werkftätten, einfchliefzlich der Betriebsvorrichtungen, Mafchinen und Gc- 
rätfehaften, find fo einzurichten und zu unterhalten, da|z die Hausarbeiter 
gegen Gefahren für Leben und Gefundheit foweit gefchützt find, wie es die Natur 
des Betriebs geftattet. 
Insbefondere ift für genügendes Licht, ausreichenden Luftraum und Luft- 
wechfel, Befeitigung des bei dem Betrieb entgehenden Staubes, der dabei ent 
wickelten Dünfte und Gafe fowie der dabei entgehenden Abfälle zu forgen. 
Zum Schutze gegen gefährliche Berührungen mit Mafchinen oder Ma- 
fchinenteilen fowie gegen andere in der Natur der Betriebsftätte oder des Betriebs 
liegende Gefahren find die erforderlichen Vorrichtungen herzuftellen. 
2. Auf Gefundheit und Sittlichkeit der männlichen Hausarbeiter unter 18 Jahren 
und der Hausarbeiterinnen find diejenigen befondern Rückfichten zu nehmen, 
welche durch Alter und Gefchlecht diefer Arbeiter geboten find. 
3. Arbeiten, bei denen dies zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gefund 
heit erforderlich ift, dürfen nur in folchen Räumen verrichtet werden, welche 
ausfchliejzlich hierfür benutzt werden. 
Zur Durchführung der Nr. 2 kann über die Vorfchriften in § 5 Abf. 1, § 13 
Abf. I, 2 des Gefetzes betreffend Kinderarbeit in gewerblichen Betrieben vom 30. März 
1903 (RGBl 113) hinaus die Befchäftigung von eignen oder fremden Kindern im
	        
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